Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wie gehen Widersprüchler langfristig mit der rasanten Erhöhung der Gaspreise um?

<< < (8/11) > >>

RR-E-ft:
@Black

Bleiben wir getrost bei der Sache:



--- Zitat ---Bisher wurden m. E. nur die \"roten Linien\" aus der Sicht der Energiewirtschaft aufgezeigt.

Ein besonderes Problem wurde dabei ausgespart, dass nämlich eine Gewinnspanne gerade dadurch erhöht werden kann, dass rückläufige Kosten nicht oder nicht vollständig weitergegeben werden, was unbillig wäre. Wie kann dies verhindert werden? Wann und wie sollte der Kunde deshalb die Unbilliugkeitseinrede erheben, um  bei gleichbleibenden, abgesenkten  Entgelten  geschützt zu werden ?!
--- Ende Zitat ---

Netzkostenabsenkungen wurden oft nicht an die Kunden weitergegeben.
Wie wird der Kunde davor geschützt, dass Kostensenkungen unvollständig an ihn weitergegeben werden ?

Wie wird den geltenden  Grundsätzen  (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - III ZR 277/06 Tz. 20) zutreffend Rechnung getragen ? Das EVU muss demnach bei der einseitigen Entgeltneufestsetzung eine Abwägung zwischen den objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks vornehmen, damit die einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprechen kann.

Wie muss das konkret geschehen?

Dann ist auch klar, was das Gericht bei der Kontrolle der Billigkeit der Ermessensausübung des EVU bei der einseitigen  Entgeltfestsetzung zu kontrollieren hat.

Kontrolliert wird nicht die Billigkeit des Entgelts, sondern die Billigkeit der Ermessensausübung bei der einseitigen Festsetzung des selben.

Kontrolliert wird also, ob die Interessenabwägung innerhalb eines bestehenden Gestaltungsspielraums zutreffend erfolgte. Dargelegt werden muss m. E., welcher Gestaltungsspielraum überhaupt bestand und wie die Abwägung innerhalb des selben erfolgte.

Gegenstand und Ergebnis einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle war und ist also mitnichten eine  Tarifgenehmigung. Bei bestehender Tarifgenehmigungspflicht erfolgt die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit des Tarifgenehmigungsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten. Die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle vor den ordentlichen Gerichten  ist davon deutlich zu unterscheiden (BVerwG, NVwZ 1994, 999) und erfolgt unabhängig hiervon (BGH NJW 1998, 3188, 3192).

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Kontrolliert wird nicht die Billigkeit des Entgelts, sondern die Billigkeit der Ermessensausübung bei der einseitigen Festsetzung des selben.

Gegenstand und Ergebnis einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle war und ist also mitnichten eine  Tarifgenehmigung. Bei bestehender Tarifgenehmigungspflicht erfolgt die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit des Tarifgenehmigungsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten. Die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle vor den ordentlichen Gerichten  ist davon deutlich zu unterscheiden (BVerwG, NVwZ 1994, 999) und erfolgt unabhängig hiervon (BGH NJW 1998, 3188, 3192).
--- Ende Zitat ---

Es dürfte keinen praktischen Unterschied machen ob das Gericht dem Energieversorger sagen soll, \"Deine Marge von X Prozent ist zu hoch\" oder \"Dein Ermessen den Preis mit einer Marge von X Prozent zu planen war fehlerhaft (denn die Marge ist zu hoch).\"

Und welches Gericht nun für die Margenkontrolle zuständig sein soll ist auch letztendlich auch nicht erheblich.

RR-E-ft:
@Black

Vielleicht wäre es doch möglich, auf meine Fragen im vorhergehenden Beitrag einzugehen. Wie und wann sollte der Kunde eine nachträgliche Erhöhung der Gewinnspanne durch  die nicht vollständige Weitergabe gesunkener Kosten geltend machen?

Wie hat ein Jurist die Grundsätze aus der Entscheidung (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - III ZR 277/06 Tz. 20) auf eine einseitige Entgeltneufestsetzung eines Energieversorgungsunternehmens anzuwenden ?

Ich könnte mir vorstellen, dass der jeweilige Gestaltungsspielraum, den das Versorgungsunternehmen hat, gerade den Teil der Preiskalkulation betreffen könnte, der nach Ihrem Wunsch tunlichst unkontrolliert bleiben sollte.  Wenn aber der bestehende Gestaltungsspielraum des betreffenden Versorgungsunternehmens schon nicht festgestellt werden kann, so muss die gesamte Billigkeitskontrolle versagen. Der bestehende Gestaltungsspielraum ist zugleich Voraussetzung und Kern dieser Kontrolle. Es stünde eine \"institutionalisierte Rechtsbeugung\" zu besorgen.

Die durch AGB einseitig festgelegten Benutzungsentgelte der Verkehrsflughäfen - egal in welcher Eigentumsform betrieben - unterliegen der Billigkeitskontrolle. Aus den Entscheidungen ergibt sich der Prüfungsgegenstand....

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Vielleicht wäre es doch möglich, auf meine Fragen im vorhergehenden Beitrag einzugehen.

Ich könnte mir vorstellen, dass der jeweilige Gestaltungsspielraum, den das Versorgungsunternehmen hat, gerade den Teil der Preiskalkulation betreffen könnte, der nach Ihrem Wunsch tunlichst unkontrolliert bleiben sollte.
--- Ende Zitat ---

Es ist mir möglich.

Eine Kontrolle der Billigkeit der Gesamtpreissetzung würde nach meiner Auffassung sehr wahrscheinlich eine Kontrolle der Marge mit beinhalten. Da nach meiner bereits dargestellten Meinung nur die Erhöhungsspanne der Kontrolle unterfällt und hier eine Erhöhung der Marge nach der Rechtsprechung ausgeschlossen ist, können sich nur andere Faktoren - wie gestiegene Bezugskosten - noch berechtigt auf die Neukalkulation auswirken.

Da Sie Ihrer Wertung der Rechtslage auch eigentlich eher sachfremde Entscheidungen - wie Festlegung von Flughafennutzungsentgelten oder Preisanpassungen in Sondernutzungsverträgen - als besonders richtungsweisend für das Thema § 315 BGB im Bereich der Grundversorgung zitieren, gleichzeitig aber die klare Aussage des BGH VIII ZR 36/06 zu allen ihren hier gestellten Fragen schlichtweg ignorieren, gehe ich davon aus, dass Sie fest damit rechnen, dass der BGH von seiner bisherigen Meinung abrücken wird?

Immerhin vermitteln Sie dem rechtsunkundigen Leser hier den Eindruck er werde mit den von Ihnen zitierten Entscheidungen im Rücken in jedem Fall eine gerichtliche Überprüfung seines Gesamtentgeltes erreichen können.

RR-E-ft:
@Black

Ich bin ein Quälgeist. ;)

a)


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wie und ggf. wann sollte der Kunde eine nachträgliche Erhöhung der Gewinnspanne durch  die nicht vollständige Weitergabe gesunkener Kosten geltend machen?
--- Ende Zitat ---

Diese Frage stellt sich, nachdem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zugleich auch immer eine Verpflichtung zur Entgeltabsenkung enthält, wenn diese möglich und für den Kunden günstig ist. Wie soll kontrolliert werden, dass diese bestehende Verpflichtung erfüllt wird? Das Problem stellt sich insbesondere, ohne dass das Entgelt erhöht wurde.


b)

Ich hoffe ganz deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben, dass bei den allermeisten Verträgen (Sonderabkommen) schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und deshalb in diesem Bereich auch kein Gesamtentgelt zur Kontrolle stehen kann, vielmehr der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis weiterhin Geltung beansprucht, wenn keine wirksame Preisänderungsklausel im Vertrag enthalten ist. Weiter habe ich auf die st. Rechtsprechung verwiesen, wonach der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen des § 307 BGB nicht genügt. Daneben sieht das Gesetz  mit §§ 313, 314 BGB m. E. ausreichende Regelungen vor.

c)

Mich ärgert, dass die vollkommen unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Belieferung innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht und außerhalb der selben aufgrund von Sonderverträgen immer wieder unzulässig vermengt werden. Innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Entgelte, bei Sonderverträgen hingegen gerade nicht. Das macht einen sehr gewichtigen Unterschied. Ich könnte mir vorstellen, dass gerade in der fehlenden gedanklichen Differenzierung der Grund für die obiter dicta der Entscheidung vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 lagen, die geradewegs in die wenig überzeugende Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 münden mussten. Vielleicht sollte man sich nochmals vergegenwärtigen, dass die Billigkeitskontrolle Aufgabe des Tatsachengerichts ist und nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegt.

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