Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wie gehen Widersprüchler langfristig mit der rasanten Erhöhung der Gaspreise um?
Black:
Weder die eine noch die andere Kontrolle ist in meinem Sinne. Es ist nur die logische Möglichkeit die Rechtsprechung des 8. und des Kartellsenates noch halbwegs sinnvoll zu verbinden.
Es war der Kartellsenat, der in einer Entscheidung über eine reine Sondervertragsklausel und deren Wirksamkeit plötzlich der Meinung, war er müsse nun endlich auch mal sagen, wie es in der Tarifversorgung seiner Meinung nach laufen sollte.
Da der Kartellsenat nur sehr schwer eher sachfremde Ausführungen in einer Sondervertragsentscheidung unterbringen konnte musste er offensichtlich über die Unterschiede zwischen Tarif- und Sonderkunde philosophieren. Nur zur Abgrenzung natürlich. Dem Verbraucher wird diese Entscheidung als der Meilenstein der Rechtsfindung verkauft. Natürlich durchbricht sie die ansonsten stimmige Linie des 8. Senates.
RR-E-ft:
@Black
Sie wollen gar keine Kontrolle wegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit der Versorger ?
Der VIII. Zivilsenat sagt am 15.07.2009 es besteht bei der Grundversorgung eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten, wobei auf einen vereinbarten Preissockel dabei wohl keine Rücksicht genommen werden kann. Das deutete sich aber auch schon in den Entscheidungen VIII ZR 36/06 und VIII ZR 138/07 an. Dabei machte der VIII. Zivilsenat auch schon deutlich, dass gesunkene Kosten auch zu berückichtigen sind.
Die Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten müsse auch für Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen gelten, wenn die Klausel nicht unangemessen benachteiligend sein soll.
Sie sagen nun:
Bei Normsonderkunden sei diese Verpflichtung in den AGB- Preisanpassungsklauseln schon immer vorhanden (wusste nur keiner davon).
Und jetzt - wo wir es wissen - wollen wir die gesetzliche/ vertragliche Verpflichtung zur Preisabsenkung einem Praxistest unterziehen.
Sie sagen:
Marge bei 30 Einheiten liegt fest, lässt sich einfach kontrollieren.
Kunde A hat den Allgemeinen Tarif zum 01.01.2009 abgeschlossen.
Marge lag bei 30 Einheiten, weiß er nur nicht. Im dezember 2008 lag die Margenhöhe noch bei 15 Einheiten.
Die Kosten sinken zum 01.04.2009 um 10 Einheiten, (Geschäftsgeheimnis) Preissenkung Fehlanzeige.
Die Kosten sinken zum 01.07.2009 um 10 Einheiten (Geschäftsgeheinis), Preissenkung Fehlanzeige.
Die Kosten sinken zum 01.10.2009 um 5 Einheiten (Geschäftsgeheimnis).
Kunde B hat den gleichen Allgemeinen Tarif wie Kunde A, jedoch erst am 02.07.2009 abgeschlossen.
Nun die Preisfrage:
Welchen Anspruch auf Preissenkung haben Kunde A und/ oder Kunde B
zum welchem Zeitpunkt und kann dann noch für beide der gleiche Allgemeine Preis gelten?
Anders gewendet:
In welchem Umfange besteht eine Verpflichtung des Versorgers gegenüber diesen Kunden auf Preissenkung? Der Geschäftsführer bekommt Ende September Fracksausen, kommt zu Ihnen, berichtet von den zwischenzeitlich gesunkenen Kosten und fragt an, in welchem Umfang der Allgemeine Tarif nach der neuen BGH- Rechtsprechung nun wann abgesenkt werden muss, um gegenüber allen Tarifkunden, auch gegenüber A und B rechtssicher zu sein.
Wir nehmen Ihre ganz einfache Methode.
Black:
Zuerst würde ich dem Geschäftsführer zu seinem grandiosen Erfolg gratulieren in Zeiten steigender Preise im Jahr bereits 3 mal Kostensenkungen im Rahmen von 25 Einheiten erwirtschaftet zu haben. Bei fehlender Kostensenkung bedeutet das eine nahezu Verdopplung der Marge im Vertragsverhältnis des A von 30 auf 55 Einheiten. Im Verhältnis zum Dezember 2008 fällt das Verhältnis sogar noch besser aus (15 auf 55).
Gedanklich würde ich meinen Stundensatz neu kalkulieren, da das EVU offensichtlich in der Klemme steckt, aber im Geld schwimmt.
Eine solche Margensteigerung (Dezember 2008 - 15 Einheiten, Oktober 2009 - 55 Einheiten wird durch die Kürzungen der Protestkunden nicht mal angekratzt). Hier gilt es nur den Prozess zu vermeiden.
Am Besten wäre eine vollständige Umstrukturierung des Tarifsystems im Herbst 2009 mit einer leichten Kostensenkung.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Zuerst würde ich dem Geschäftsführer zu seinem grandiosen Erfolg gratulieren in Zeiten steigender Preise im Jahr bereits 3 mal Kostensenkungen im Rahmen von 25 Einheiten erwirtschaftet zu haben. Bei fehlender Kostensenkung bedeutet das eine nahezu Verdopplung der Marge im Vertragsverhältnis des A von 30 auf 55 Einheiten. Im Verhältnis zum Dezember 2008 fällt das Verhältnis sogar noch besser aus (15 auf 55).
Gedanklich würde ich meinen Stundensatz neu kalkulieren, da das EVU offensichtlich in der Klemme steckt, aber im Geld schwimmt.
Eine solche Margensteigerung (Dezember 2008 - 15 Einheiten, Oktober 2009 - 55 Einheiten wird durch die Kürzungen der Protestkunden nicht mal angekratzt). Hier gilt es nur den Prozess zu vermeiden.
Am Besten wäre eine vollständige Umstrukturierung des Tarifsystems im Herbst 2009 mit einer leichten Kostensenkung.
--- Ende Zitat ---
@Black
Möglicherweise werden Sie aber bei der Beratungspraxis - anders als bisher - die neue Rechtsprechung des BGH einfließen lassen müssen, dass entgegen gesetzlichen Bestimmungen zu hoch kalkulierte Tarife einen Berugstatbestand erfüllen. Die Entscheidung darüber müssen Sie dem (von Ihnen darüber hinreichend aufgeklärten) Geschäftsführer überlassen.
Nachdem Sie ein entsprechend hohes Honorar abfassten, sollten Sie nicht vergessen, den Geschäftsführer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch regelmäßig in seiner staatlichen Unterkunft zu besuchen. Fraglich, ob der angestiftet wurde.
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