Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wie gehen Widersprüchler langfristig mit der rasanten Erhöhung der Gaspreise um?
Black:
Da stellt sich zunächst die Frage, ob das gesetzliche Preisanpassungsrecht auch in beide Richtungen wirkt. Ob also aus dem Recht des Versorgers zur Erhöhung eine Pflicht zur Absenkung resultiert.
Die letzten BGH Entscheidungen lassen das vermuten.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass der BGH in diesem Fall eine Überprüfung des Gesamtbetrages für Zulässig erachtet, jedoch beschränkt auf den aktuellen Zeitpunkt und den Nachweis gesunkener Bezugskosten.
In diesem Fall wäre zu überprüfen ob eine unzulässige Margensteigerung aufgrund einer Kostensenkung stattgefunden hat. Dies wäre aber keine Überprüfung des Ausgangspreises von Anfang an, sondern ab einem Zeitpunkt X, zu dem eine Kostensenkung behauptet wird. Die Ausgangsmarge bliebe unberührt.
Nachtrag:
Da Sie den Bereich Sonderkundenverträge ansprechen geht meine Prognose dahin, dass künftig überwiegend zeitlich eng befristete Verträge ohne Preisanpassungsklausel abgeschlossen werden, mit der Folge, dass sich die Preise dann bei jedem Neuabschluss verändern.
greatHunter:
--- Zitat ---Original von Black
Es geht nicht um das ob einer Billigkeitskontrolle, sondern welchen Umfang diese haben soll. Und die von Ihnen angestrebte Ausdehnung auf den Ausgangspreis bedeutet Margenkontrolle. Und Margenkontrolle bedeutet gerichtliche Tarfigenehmigung. Tarifgenehmigung ist aber nicht gewollt, da diese das Gegenteil von Wettbewerb ist. Das Argument trägt sehr wohl.
--- Ende Zitat ---
Mich würde doch mal interesseieren, wer denn was will.
Jüngste Äußerungen aus der Bundesregierung schienen alles andere als begeistert. EVU-Interessen und die der Kunden sind in Bezug auf die Preisbildung für die Energie einander entgegengerichtet. Daß Tarifgenehmigung nicht gewollt ist, das gestehe ich Ihnen zu. Was ist denn gewollt? So wie die Sache gerade aussieht, findet aber weder eine Tarifgenehmigung noch ein Wettbewerb statt. Deshalb streben ja so viele eine - ich sags mal mit Ihren Worten: \"gerichtliche Tarifgenehmigung\" als Notbremse an. Darum sei es so: Jeder muß seinen Weg gehen. Mit Blick auf die Notbremse könnte das eine Völkerwanderung werden, was sicherlich abzuwarten ist.
Vielleicht sollte man nebenbei darüber nachdenken, noch ein paar Scheine in EVU-Aktien zu stecken, um sich möglichst schadlos zu halten. RWE bleibt langfristig attraktiv. (Effecten Spiegel Nr25 vom 12.06.08 S.5)
Black:
--- Zitat ---Original von greatHunter
Mich würde doch mal interesseieren, wer denn was will.
(...) EVU-Interessen und die der Kunden sind in Bezug auf die Preisbildung für die Energie einander entgegengerichtet. Daß Tarifgenehmigung nicht gewollt ist, das gestehe ich Ihnen zu. Was ist denn gewollt? So wie die Sache gerade aussieht, findet aber weder eine Tarifgenehmigung noch ein Wettbewerb statt. Deshalb streben ja so viele eine - ich sags mal mit Ihren Worten: \"gerichtliche Tarifgenehmigung\" als Notbremse an. Darum sei es so: Jeder muß seinen Weg gehen. Mit Blick auf die Notbremse könnte das eine Völkerwanderung werden, was sicherlich abzuwarten ist.
--- Ende Zitat ---
Was jeder will? Der Unternehmer will hohe Gewinne und der Kunde am liebsten Energie umsonst.
Energie wird langfristig teurer werden. Da ändert auch ein Preisprotest mit Pyrussiegen nicht. Meinen Sie denn Politik und Gerichte haben Lust sämtliche Preise, Preisbestandteile und Margen sämtlicher Energieversorger für Strom, Wärme, Gas auf ihre Billigkeit zu prüfen? Durch mehrere Instanzen und bei jedem Erhöhungsschritt erneut? Meinen sie nicht politik oder Rechtsprechung werden einen Weg finden dem zu entgehen?
Den Hinweis auf eine Völkerwnderung verstehe ich nicht.
RR-E-ft:
@Black
Die letzten Entscheidungen des BGH lassen nicht vermuten, dass das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht auch eine Verpflichtung zur Entgeltsenkung enthalten. Dies wird in der Entscheidung vom 29.04.2008 - KZR 2/07 in Tz. 26 zutreffend ausdrücklich festgehalten. Das wurde auch von der Branche bisher überhaupt nicht in Frage gestellt. Schließlich soll selbst die Ölpreisbindung keine Einbahnstraße sein, sondern in beide Richtungen wirken. Und wenn Energiepreise wegen gestiegener Kosten steigen, dann müssen sie ebenso bei Kostensekungen auch wieder sinken. Dass Kostensenkungen in die einseitige Preisfsetzsetzung Eingang finden müssen, ergibt sich bereits aus der Entscheiung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06. Bei der einseitigen Entgeltfestsetzung geht es nicht darum, was jeder will, sondern um die Abwägung gegenläufiger rechtlich anerkannter Interessen. Der Kunde hat ein rechtlich anerkanntes Interesse an einer Versorgung, die der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG entspricht. Dieses rechtlich anerkannte Interesse bildet zugleich den Vertragszweck, der mit in die Ermessensentscheidung des EVU bei der Entgeltfestsetzung einfließen muss (siehe schon BGH, Urt. v. 02.10.1991- VIII ZR 240/91 = NJW-RR 1992, 183).
Nun warten wir mal ab, was der BGH wohl am 18.06.2008 im Verfahren VIII ZR 274/06 weiter zu Erdgas- Sonderverträgen sagt.
peterb:
Natürlich hat Black recht, dass der ganze Protest auf eine Margenkontrolle hinausläuft.
Fakt ist aber leider, dass die Grenzübergangspreise um 1,2ct/kwh (Okt 2004 auf März 2008) gestiegen sind, meine Gasbezugspreise aber um 2,6ct/kwh. Nicht nur ich habe das Gefühl, das da etwas nicht stimmen kann.
Durch das BGB-Urteil vom Juni 2007 bin ich dem aber ausgeliefert.
Das der §315 in Bezug auf Gaspreise anders ausgelegt werden soll als bei allen anderen Sachverhalten erschließt sich mir auch nicht wirklich, daher hoffe ich dass diese Interpretation gekippt wird.
Ich denke, wenn der Unterschied nicht so eindeutig auf Mißbrauch hinweisen würde, wäre alles halb so schlimm, aber dass sich Eon & Konsorten auf meine Kosten sanieren ist nicht in Ordnung.
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