Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wie gehen Widersprüchler langfristig mit der rasanten Erhöhung der Gaspreise um?

<< < (7/11) > >>

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von Black
Die im wesentlichen freie Festlegung an Margen beim Anfangspreis nennt sich Wettbewerb.
--- Ende Zitat ---
Gerade in einem Markt ist die Margenfestlegung alles andere als frei sondern durch Zwänge von Angebot und Nachfrage sowie den Mitbewerbern stark eingeschränkt.

In einem echten Wettbewerb muss ein Anbieter seine Margen mit spitzer Feder rechnen und kann diese nicht nach Gutsherrenart festlegen.


--- Zitat ---Original von Black
Das System der Genehmigten Tarife wurde vom Gesetzgeber aufgegeben zugunsten des Wettbewerbs. Wenn man eine gerichtliche Überprüfung der Margen zulassen würde, wäre das eine Rückkehr zum System der genehmigten Tarife  über die Hintertür.

... aber derzeit hat sich der Staat (auch aufgrund der EU) für Wettbewerb  entschieden.
--- Ende Zitat ---
Hätte der auch auf dem Gassektor bereits herrschende Wettbewerb (E-wie-Einfach) inzwischen ein solches Ausmaß erreicht, dass die Versorger auf breiter Front unter einem Preisdruck gerieten, dann würden wir hier heute nicht mehr diskutieren. Vielmehr würde dieses Forum wohl mangels Aktivität vom Netz genommen.

Sie selbst wissen vermutlich am besten, dass die Situation anders aussieht.

Der Energiesektor befindet sich in einer Übergangsphase von der \"Planwirtschaft\" (wie Sie es nennen) zu einer Marktwirtschaft.

Den Versorgern ist es seit gut 10 Jahren gelungen, nach dem sofortigen Ausstieg aus der Planwirtschaft den Einstieg in die Marktwirtschaft zu unterbinden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ihnen dies nicht auch noch weitere Jahrzehnte gelingen könnte, wenn Verbraucher und deren Anwälte nicht dagegen Sturm laufen würden.

Also nochmal die Kernfrage:
Wie können Verbraucher vor überzogenen Preisforderungen Ihrer Ansicht nach geschützt werden, solange die Mechanismen der Marktwirtschaft noch nicht wirken?

Gruss,
ESG-Rebell.

nomos:

--- Zitat ---Original von Black

Das Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs ist unter § 1 Abs. 2 EnWG verankert. \"Bedarfswirtschaftliche Kalkulation\" ist Planwirtschaft, also das Gegenteil von Wettbewerb. Nun ist es nicht verwerflich ein Anhänger von Planwirtschaft zu sein, aber derzeit hat sich der Staat (auch
Aufgrund der EU) für Wettbewerb  entschieden.
--- Ende Zitat ---
@black, der Abs. 2 ist genauso wenig Realität wie der Rest. Wo sehen Sie hier einen unverfälschten Wettbewerb?

Ich bin nicht Anhänger einer Planwirtschaft, sondern der sozialen Marktwirktschaft. Das ist immer noch die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie muss offensichtlich verteidigt werden wie man sieht. Dazu gehört auch das kommunale Wirtschaftsrecht, das die Kommunen bzw. den Staat zur Daseinsvorsorge verpflichtet. Die Verpflichtungen beschränken den Profit. Monopole, die die Marktmacht zu Lasten Schwächerer ausnützen, gehören auch nicht in diese Wirtschaftsordnung. Wir haben auf diesem Gebiet keinen uneingeschränkten Kapitalismus.[/list]

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ftEs gab im Gasbereich und gibt im Wasserbereich keine Tarifgenehimungspflicht und gleichwohl findet eine Billigkeitskontrolle einseitig festgesetzter Entgelte statt. Vilemhr ist es so, dass selbet eine Tarifgenehmigung die Billigkeitskontrolle nicht ausschließt (vgl. BGH NJW 1998, 3188, 3192). Dieses Argument trägt also nicht..
--- Ende Zitat ---

Es geht nicht um das ob einer Billigkeitskontrolle, sondern welchen Umfang diese haben soll. Und die von Ihnen angestrebte Ausdehnung auf den Ausgangspreis bedeutet Margenkontrolle. Und Margenkontrolle bedeutet gerichtliche Tarfigenehmigung. Tarifgenehmigung ist aber nicht gewollt, da diese das Gegenteil von Wettbewerb ist. Das Argument trägt sehr wohl.


--- Zitat ---Original von RR-E-ftSie bleiben leider eine Erklärung schuldig, wie die Billigkeitskontrolle einer einseitig festgesetzten Entgelthöhe nach ihrer Auffassung unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des BGH (insbesondere Urt. v. 18.10.2007 - III ZR 277/06 Tz. 20) erfolgen soll.
--- Ende Zitat ---

So wie es der BGH in einer gleichfalls aktuellen Entscheidung VIII ZR 36/06 erklärt:

Kontrolle des Ausgangspreises - nein
Nachträglicher Billigkeitseinwand nach Hinnahme der Anpassung - nein
Kontrolle der Anpassungsspanne - Ja
keine Erweiterung der Marge durch Preisanpassung - Ja
Offenlegung der Gesamtkalkulation - Nein
Nachweis der reinen Weitergabe der Bezugskosten - Ja

Und das ist kein utopische Zielvorstellung von mir sondern höchstrichterliche Rechtsprechung.


--- Zitat ---Original von ESG-RebellDie Frage bleibt aber offen:
Wie ist eine Gewährleistung von nicht unbilligen Preisen ohne eine Margenkontrolle - sei es durch funktionierende Marktmechanismen oder sei es durch Gerichte bzw. Behörden - überhaupt möglich?
--- Ende Zitat ---

So wie beim Brot, bei Milch, Schokolade, Benzin...eigentlich beinahe jedem gehandelten Produkt. Haben Sie schon mal Ihren Bäcker oder Ihre Tankstelle wegen unbilliger Preise verklagt und gefordert die Preiskalkulation offenzulegen? Haben Sie Ihrem Bäcker oder Tankwart gesagt, dass sie vorerst nur die Brot- und Benzinpreise von 1986 zahlen aber weiterhin Brot und Benzin abnehmen möchten?

Im Bereich der Versorgungswirtschaft haben Sie snun ogar noch die Möglichkeit eine Steigerung der Marge im Rahmen von Anpassungen durch § 315 BGB Überprüfung auszuschließen.

RR-E-ft:
@nomos/ ESG- Rebell

Es wäre schade, die klare juristische Diskussion durch eine allgemein wirtschaftspolitische/ sozialökonomische Debatte zu verdrängen.

Bei der juristischen Diskussion geht es nicht um Planwirtschaft oder soziale Marktwirtschaft, wie bereits die gerichtliche Billigkeitskontrolle der Landeentgelte von Verkehrsflughäfen in Deutschland, die untereinander im harten Wettbewerb stehen, deutlich zeigt.

Es wurde von Black bisher leider nicht aufgezeigt, wie ein  bestehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eines Energieversorgungsunternehmens gem. § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich kontrolliert werden soll. Zu dieser Frage sollte Gelegenheit zur Stellungnahme auf klarer juristicher Grundlage gegegeben werden.

Bisher wurden m. E. nur die \"roten Linien\" aus der Sicht der Energiewirtschaft aufgezeigt.

Ein besonderes Problem wurde dabei ausgespart, dass nämlich eine Gewinnspanne gerade dadurch erhöht werden kann, dass rückläufige Kosten nicht oder nicht vollständig weitergegeben werden, was unbillig wäre. Wie kann dies verhindert werden? Wann und wie sollte der Kunde deshalb die Unbilliugkeitseinrede erheben, um  bei gleichbleibenden, abgesenkten  Entgelten  geschützt zu werden ?!

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es wurde von Black bisher leider nicht aufgezeigt, wie ein  bestehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eines Energieversorgungsunternehmens gem. § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich kontrolliert werden soll. Zu dieser Frage sollte Gelegenheit zur Stellungnahme auf klarer juristicher Grundlage gegegeben werden.
--- Ende Zitat ---

Es steht im vorangegangen Beitrag.


Die Abschweifung in das allgemeine Wirtschaftsrealität ist dem Thema Margenkontrolle und der populistischen Ansatz \"raffgierige\" EVU geschuldet.

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