Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wie gehen Widersprüchler langfristig mit der rasanten Erhöhung der Gaspreise um?

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RR-E-ft:
@Black

Die Aussage war so eindeutig, dass sich der Senat nun veranlasst sah, ein Fragezeichen dahinter zu setzen.

Wenn ein Preissockel vereinbart wäre, gäbe es doch denknotwendig schon keinerlei Verpflichtung zur Preissenkung. Eine entsprechende Verpflichtung besteht aber. Und dass die Zahlung auf einen unbillig einseitig festgesetzten Energiepreis einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB  begründet,  der seinerseits  der regelmäßigen Verjährung unterliegt, ist ebenfalls bereits geklärt (BGH, Urt. v. 05.02.2003 . VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449).

Bei bestehendem einseitigem Leistungbestimmungsrecht ist die Höhe des Entgelts jederzeit das Ergebnis der Ermessentscheidung, das Entgelt nach Vertragsabschluss zu erhöhen, abzusenken oder stabil zu halten. Nichts und niemand hindert den zur einseitigen Leistungsbestimmung Berechtigten also daran, die Entgelte einseitig neu festzusetzen, insbesondere keine verbindliche Preisvereinbarung zwischen den Parteien, da es an einer solchen im Anwendungsbereich des § 315 BGB gerade fehlt.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ftEine Willenserklärung ist entweder eine Erklärung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, die von Anfang an Geltung beansprucht, wenn sie der Billigkeit entspricht oder eben ein Antrag gem. § 145 BGB, der nur dann Geltung beansprucht, wenn er vom anderen Vertragsteil innerhalb einer Annahmefrist gem. § 147 BGB angenommen wird.)
--- Ende Zitat ---

Wieso denn Antrag und Annahme, wir sind im Bereich der EINSEITIGEN Leistungsbestimmung durch EINE Vertragspartei. Da Bedarf es bei der Preisanpassung nach § 5 Abs. 3 GVV keiner Annahme mehr.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Wenn ein Preissockel vereinbart wäre, gäbe es doch denknotwendig schon keinerlei Verpflichtung zur Preissenkung. Eine entsprechende Verpflichtung besteht aber. )
--- Ende Zitat ---

Aber nur weil Sie der Rechtsprechung des Kartellsenates den Vorzug geben (Senkung unter Sockel möglich) und das Urteil VIII ZR 36/06 aussen vor lassen (keine Überprüfung des Ausgangspreises) mit der hoffnung es möge sich erledigen. Tatsächlich besteht derzeit eine sich etwas widersprechende Rechtsprechung.



--- Zitat ---Original von RR-E-ftUnd dass die Zahlung auf einen unbillig einseitig festgesetzten Energiepreis einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB  begründet,  der seinerseits  der regelmäßigen Verjährung unterliegt, ist ebenfalls bereits geklärt (BGH, Urt. v. 05.02.2003 . VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449).
--- Ende Zitat ---

Ja, aber nur wenn dieser unbillige Preis nicht akzeptiert wurde.

RR-E-ft:
@Black

Die Entscheidung v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 betrifft einen Fall, wo ein Tarifkunde die geforderten Entgelte jahrelang vorbehaltlos gezahlt hatte und dann Beträge aus § 812 BGB vom Versorger zurückverlangte. Freilich gebe ich der Rechtsprechung des Kartellsenats im Energiebereich den Vorzug. Das hat schließlich auch der Gesetzgeber getan, der die Spezialzuständigkeit des Kartellsenats angeordnet hat, vgl. §§ 107, 108 EnWG.

Black:
Ich weiss, aber VIII ZR 36/06 aus 2007 mit der gegenteiligen Ansicht \"verdrängt\" die ältere Entscheidung aus 2003. Und die ganz neue Rechtsprechung des Kartellsenats nimmt diesen Punkt nicht zurück.

Im Übrigen halte ich die Rechtsprechung von damals hinsichtlich dieser frage für gar nicht so eindeutig. Nach meiner Ansicht hat der BGH zu diesem Problem keine Stellung bezogen, da er die Rückforderung bereits wegen des fehlens der Unbilligkeit selbst abgelehnt hat:

\"Der Kläger hatte im Rückforderungsprozeß die von ihm behauptete Unbilligkeit der jeweiligen Tarife zu beweisen; ihm oblag es deshalb, die von der Beklagten dargelegten Kalkulationsansätze substantiiert und unter Beweisantritt zu beanstanden. Daß der Kläger dieser Verpflichtung
nachgekommen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen\"

07010714:
Uuf! Ehrlich gesagt, mir als \"Paragraphenanalphabet\" fällt es schwer, diesem Dialog zu folgen. Ich hätte nicht vermutet, dass ich mit meiner Ausgangsfrage eine derartige \"Paragraphenschlacht\" auslösen würde. Ich werde mir die Antworten mal ausdrucken und versuchen mit Ruhe und Gelassenheit etwas mehr Verständnis zu erlangen.

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