Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wie gehen Widersprüchler langfristig mit der rasanten Erhöhung der Gaspreise um?

<< < (2/11) > >>

Black:
Eben, warum reden Sie dann nicht von § 5 Abs. 3 Strom/GasGVV statt dem veralteten § 4 AVB...

RR-E-ft:
@Black

Ich rede ja nicht, ich schreibe.  ;) Undzwar unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Die Zahlung auf ein unbillig festgesetztes Entgelt führt zu keiner Einigung auf dieses.

(...)

Die Zahlung auf ein unbillig einseitig festgesetztes Entgelt begründet vielmehr einen sofort fälligen Rückzahlungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB, der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt (vgl. OLG Jena, ZNER 2008, 82; BGH NJW 2003, 1449).
--- Ende Zitat ---

In der BGH Entscheidung VIII ZR 36/06 steht aber etwas anderes:

\"Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande, so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunter-nehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart

Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versor-gungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor ein-seitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden.\"
S.19 der Entscheidung

Bedeutet, wer eine Preisanpassung nicht angreift, kann sich später nicht auf § 315 BGB berufen.

RR-E-ft:
@Black

Der achte Zivilsenat hat in mündlicher Verhandlung am 28.05.2008 - VIII ZR 138/07 - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei seiner Entscheidung VIII ZR 36/06 um noch keine gefestigte Rechtsprechung handelt und er durchaus Veranlassung sieht, diese nochmals zu überdenken.Die Entscheidung VIII ZR 36/06 hat für erhebliche Verwunderung gesorgt, als sich sehr viele der darin getroffenen Annahmen weder mit der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH noch mit den Grundsätzen des Allgemeinen Schuldrechts, namentlich die Grundsätze zur Rechtsgeschäftslehre (Stichwort Einigung gem. §§ 145 ff. BGB einerseits und § 315 BGB andererseits) vereinbaren lässt. Der Kartellsenat des BGH ist zutreffend  der Auffassung, dass sich aus § 4 AVBGasV auch eine Verpflichtung des Versorgers zur Preissenkung ergibt, wenn diese für den Kunden günstig ist, also auch unter das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Entgelt. Wie man dabei ohne Verstoß gegen Denkgesetze von einer Einigung auf einen vereinbarten Preissockel o. ä.  ausgehen könnte, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Eine Willenserklärung ist entweder eine Erklärung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, die von Anfang an Geltung beansprucht, wenn sie der Billigkeit entspricht oder eben ein Antrag gem. § 145 BGB, der nur dann Geltung beansprucht, wenn er vom anderen Vertragsteil innerhalb einer Annahmefrist gem. §  147 BGB angenommen wird.


Möglicherweise gibt es Kollegen, die da geistig flexibler sind.

Black:
Das mag sein, aber die dort getroffene Aussage ist eindeutig. Man kann natürlich anderer meinung sein und auf eine Abkehr hoffen, aber solange der BGH nicht in einem neuen Urteil von dieser Auffassung wieder eindeutig abrückt, würde ich nicht einfach behaupten, dass eine hingenommene Preisanpassung Rückzahlungsansprüche begründet.

Sofern man eine nachträgliche Absenkung unter einen Preissockel für möglich hält, ist diese Absenkung für die Zukunft, von einer Rückzahlung früherer Anpassunggswerte zu unterscheiden.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln