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Rechtsanwalt Klaus von Waldeyer-Hartz (hat den berühmten Heilbronner Beschluss erwirkt)
http://www.vw-h.de/energieprotest/downloads/beschluss_marienberg_03_03_2005.pdfUrteil des Amtsgerichts Marienberg vom 03.03.2005
Aktenzeichen 2 C 0121/05
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Schnabel, Fritz,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt von Waldeyer-Hartz, Habrechtstfaße 04, 74074 Heilbronn -Antragsteller-
gegen
g.v.d.d. Geschaftsführer Wolfgang Dobrzynski, Am alten Gaswerk 01, 09526 Olbernhau
-Antragegegnerin-
wegen einstweiliger Verfügung hat das Amtsgericht Marienberg
durch Richter am Amtsgericht Kliemt am 3.03.2005 beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Gas-und/oder Stromversorgung für das Haus des Antragstellers, Neue Straße 16 in 09526 Olbernhau, zu sperren oder dem Antragsteller die Sperrung weiter anzudrohen, solange dieser nicht mit mehr als 200,00 EUR mit seinen Zahlungen an die Antragsgegnerin in Rückstand ist.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhangung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens tragen.
4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt
Gründe:
Der Antrag ist begründet.
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, gemäß ihrer Sperrankündigung vom 24.02,2005 (Anlage K 1) die ihr dem Antragsteller gegenüber obliegende Strom- und Gasversorgung wegen n Forderung von 176,33 EUR einzustellen.
Dabei kann dahinstehen, ob der im Zuge der Tariferhöhung vom Antragsteller vorgenommene Einbehalt der antragsgegnerseits geforderten Beträge zu recht vorgenommen wurde. Zwischen den Parteien gibt es insoweit, antragstellerseits durch Vorlage des Schriftverkehrs (Anlagen K 2 bis K 4} dokumentierte unterschiedliche Rechtspositionen. Für das in diesem Verfahren zu beurteilende Unterlassungsbegehren des Antragstellers ist jedoch nicht maßgeblich, ob seine gegen die Tariferhöhung erhobenen Einwendungen begründend sind oder nicht.
Denn gemäß § 5 AVBGasv/§ 5 AVBELTV ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Gas- bzw. Strombedarf des Antragstellers zu befriedigen. Eine Berechtigung zur Einstellung der Gas-, bzw. Stromversorgung durch die Antragsgegnerin entsprechend Sperrankündigung vom 24.02.2005 ist nicht existent, lässt sich insbesondere nicht aus § 33 Abs. 2 AVBGasV/§ 33 Abs. 2 AVBELTV entnehmen. In Anbetracht des in der Sperrandrohung ausgewiesenen Zahlungsrückstandes von 173,33 EUR steht die angekündidfee Gas- bzw. Stromsperrung in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung, § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBGasV/§ 33 Abs. 2 Satz 2 AVBELTV. Dabei ist neben dem relativ geringen Rückstandsbetrag zu berücksichtigen, dass der in der Vergangenheit seinen Zahlungspflichten nachgekommene Antragsteller nicht willkürlich seine Zahlungsverpflichtung ignoriert! Stattdessen resultiert die Zahlungsverweigerung aus einer nach Auffassung des Antragstellers fehlenden sachlichen Begründung der Antragegnerin für die von ihm zu leistende Tariferhöhung trotz sinkender Gaspreise.
Der Antragsgegner hat durch Vorlage des Schriftwechsels, insbesondere der Sperrankündigung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.02.2005 glaubhaft gemacht, dass die Anträgsgegnerin in Kenntnis seiner Argumentation und eines Zahlungsrückstandes von 173,33 EUR eine Sperrung der Gas-/bzw. Stromversorgung und einen Ausbau der entsprechenden Zähler ab 10.03.2005 angedroht hat.
Das Gericht hat unter diesen Umständen die einstweilige Verfügung wegen
Quelle:
http://gaspreis.bboard.de/Beitrag
http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?t=95305Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO.
Der Antragsgegnerin waren für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die erlassene Untersagung die in § 890 Abs, 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i,V.m. S 3 ZPO- 1
gez. Kliemt
Richter am Amtsgericht
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren