Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit  (Gelesen 34549 mal)

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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« am: 27. April 2005, 22:42:08 »
Hallo Forum!

Gestern habe ich von meinem Gasversorger eine Mahnung mit einer Sperrandrohung erhalten. Folgendes ist bisher geschehen:

Ich habe mit dem Einwand der Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung vom 1.10.2004 widersprochen, die Einzugsermächtigung gekündigt und dem Gasversorger mitgeteilt, daß ich Abschläge nur noch in der Höhe des tatsächlichen Verbrauchs überweise, um eine Überzahlung des Vertragskontos zu vermeiden. Natürlich habe ich auch darauf aufmerksam gemacht, daß Sperrandrohungen und Mahnungen in diesem Fall gesetzeswidrig sind. Außer einer Standardantwort mit \"Ölpreisbindung\" etc reagierte Avacon nicht weiter, bis ich gestern diese Mahnung erhielt. Es sollen 100 Euro rückständig sein. Ich habe zu der Mahnung gleich per Email Stellung genommen und dazu aufgefordert, das Mahnverfahren und die Sperrandrohung zurückzunehmen, da ich ansonsten eine einstweilige gerichtliche Verfügung erwirken müßte, um die Versorgungseinstellung zu verhindern. Gleichzeitig habe auch ich eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Das  Mahnschreiben ist auf den 21.04.2005 datiert, erhalten habe ich es erst gestern (26.04.2005) und gezahlt werden soll bis zum 02.05.2005. War das so richtig? Was ist jetzt weiter zu tun? Avacon hat noch nicht weiter reagiert. Dem Schreiben war noch ein Abschlagsplan beigefügt, der die rückständige Zahlung belegen soll. Nur kann man daraus nichts ersehen. Es sind zwei rückständige Buchungen aufgeführt, die nicht näher bezeichnet sind. Sie haben auch dieselbe Belegnummer, sodaß man vermuten kann, daß hier ein Rückstand für Strom (beziehe ich auch von Avacon) und Gas gebucht wurde. Den Abschlag für Strom habe ich nicht angepaßt! Kann mir hier jemand weiterhelfen?

Offline Cremer

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #1 am: 28. April 2005, 10:00:26 »
@ harry01

haben Sie die Abschläge gekürzt und auf einen maximalen Betrag begrenzt oder haben Sie die Abschläge entsprechend Ihrem Verbrauch geleistet. Sofern Sie sie Ihrem Verbrauch angepasst haben, dann hätten Sie ja höhere Abschläge im Zeitraum Januar bis März geleistet als vom Versorger gefordert, da Winterperiode? da ist noch eine ergänzung Ihrerseits notwendig.

Man hat Ihnen nur eine \"mögliche Sperrandrohung\" mitgeteilt. Solange Ihnen nicht ein exakter Termin der Sperre gesetzt wurde, ist alles nicht so heiß wie es gegessen wird.  Man behält sich vor, ist also eine Ankündigung, eine Sperrandrohung mit Sperre auszusprechen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #2 am: 28. April 2005, 10:54:23 »
@Cremer

Die Abschläge leiste ich entsprechend meinem Verbrauch, den ich jeweils zum Monatsende aktuell ermittele. Bis zu dem Schreiben mit dem Einwand er Unbilligkeit hatte ich eine Überzahlung des Vertragskontos beim Gasverbrauch errechnet. Ich kündigte also an, den Abschlag für Gas im Januar ganz auszusetzen und die weiteren Abschläge dem tatsächlichen Verbrauch anzupassen. Seitens Avacon wurde auf diese Ankündigung nie reagiert. Avacon hatte einen anderen Geasmtabschlag  errechnet. Überwiesen werden die Beträge aber in einem Betrag. Um nun dem Versorger mitzuteilen, wie sich der Abschlag zusammensetzt, habe ich die Einzelbeträge im Verwendungszweck nochmal aufgeführt, damit es nachvollziehbar bleibt. Es ist richtig, der Berechnung nach würden natürlich während der Heizperiode höhere Abschläge gezahlt. Da aber der Abschlag sehr hoch angesetzt ist, wurde dieser Betrag nicht überschritten. Es ist aber nun wahrscheinlich, daß auch aufgrund der Abschaltung der Heizung nun wesentlich geringere Beträge errechnen und die würde ich dann auch wieder entsprechend kürzen.
Avacon setzt ja nun die Abschläge nicht ernsprechend der Heizperiode fest, d.h. ich würde auch in der Zeit des geringeren Verbrauchs dieselben Abschläge zahlen, weil ja ein Mittelwert aus dem Vorjahresverbrauch errechnet wird. Damit würde das Vertragskonto dann wieder überzahlt werden, was ich verhindern will.

Zitat
Man hat Ihnen nur eine \"mögliche Sperrandrohung\" mitgeteilt. Solange Ihnen nicht ein exakter Termin der Sperre gesetzt wurde, ist alles nicht so heiß wie es gegessen wird.

Der genaue Text in der Mahnung lautet: Wir bitten um Ihr Verständnis, daß Sie bei nicht termingerechter Zahlung mit der Einstellung der Versorgung ohne nochmalige Ankündigung rechnen müssen. Hierbei verweisen wir auf §33 Abs. 2 der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung bzw. die Allgemeinen Vertragsbedingungen.

Ist das wirklich nur heiße Luft?

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #3 am: 28. April 2005, 11:21:51 »
@Harry01


Unabhängig davon, dass Sie sich nicht im Verrzug befinden, die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung schon nicht vorliegen können, wäre eine solche Maßnahme schon unverhältnismäßig.

Dies können Sie gegenüber Ihrem Versorger geltend machen. Verweisen Sie dabei auf den Beschluss des AG Marienberg in Sachen Fritz Schnabel in Olbernhau (auf der Seite unter Neuigkeiten).

Zudem sollten Sie ggf. noch vorsorglich Hausverbot erteilen.

Eine Versorgungseinstellung muss zwei Wochen vorher angedroht werden. Wenn Ihnen das Schreiben erst am 26.04. zuging, kann deshalb keine Versorgungseinstellung bereits am 03.05. erfolgen.


Wenden Sie sich auch an die Energieaufsichtsbehörde beim Wirtschaftsministerium.

Vgl. auch hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=876

Ihr Versorger gehört zum E.on- Konzern.

Deshalb für Sie vielleicht auch von Interesse:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=963

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #4 am: 28. April 2005, 13:17:25 »
@RR-E-ft

Vielen Dank für die Infos. Dann bin ich ja beruhigt.

Zitat
Zudem sollten Sie ggf. noch vorsorglich Hausverbot erteilen.

Das werde ich in Erwägung ziehen.

Zitat
Eine Versorgungseinstellung muss zwei Wochen vorher angedroht werden. Wenn Ihnen das Schreiben erst am 26.04. zuging, kann deshalb keine Versorgungseinstellung bereits am 03.05. erfolgen.

Dann hat Avacon also gelogen? Warum schreiben die dann, daß ohne vorherige Ankündigung gesperrt werden kann? Ist so eine Art der Einschüchterung nicht strafbar?

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #5 am: 28. April 2005, 13:23:40 »
@Harry01

Wenden Sie sich gleich an die Energieaufsicht aus Gründen der Generalprävention. Sie helfen damit ggf. auch anderen Betroffenen.

Ich gehe davon aus, dass Sie den Beitrag über das Einschreiten der NRW Kartellbehörde gelesen haben.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #6 am: 28. April 2005, 22:03:05 »
Hallo Herr Fricke,

ja, ich habe den Beitrag über das Einschreiten der NRW Kartellbehörde gelesen. So möchte ich nun auch vorgehen. Leider bin ich bei der Suche nach der Adresse meiner zuständigen Energieaufsichtsbehörde nicht fündig geworden. Ich wohne in Niedersachsen. Woher bekomme ich die Adresse? Heute habe ich übrigens eine Email von Avacon bekommen mit dem Hinweis, daß die Bearbeitung meines Anliegens aufgrund hohem Emailaufkommens erst innerhalb von 14 Tagen erfolgt. Das finde ich eine absolute Frechheit.

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #7 am: 29. April 2005, 09:14:03 »
Harry01


Anschriften der Landeskartellbehörden hier:

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/service/LKB.shtml


Fragen Sie dort auch nach der zuständigen Energieaufsichtsbehörde.

Vgl. auch hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=969


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #8 am: 29. April 2005, 12:22:16 »
@ Harry01


Anschrift.

Niedersächsisches Umweltministerium
Abteilung 4
Herrn Ministerialdirigenten Dr. Pöhlmann
Archivstr. 2

30169 Hannover

oder direkt in das ihm unterstellte
Referat 46 Energie
MFG
Gerd Cremer
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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #9 am: 30. April 2005, 10:07:02 »
Vielen Dank für Ihre Hilfen. Ich werde Sie weiter auf dem Laufenden halten.

Offline Cremer

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #10 am: 01. Mai 2005, 20:35:54 »
Hallo Harry01,

ich hatte Ihnen leider das falsche Ministerium genannt.

Hier das richtige:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Friedrichswall 1, 30159 Hannover

Referat 24
Energiehandel:

Das Referat betreut die am Energiehandel beteiligten Unternehmen. Die Zuständigkleit für Energierrecht und Energiepolitk mit den großen Themen: Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes, Verbraucherschutz im Energiemarkt und Klimaschutz ( z. B. Emissionshandel und erneuerbare Energien) liegt beim Umweltministerium. Für Bioenergie liegt die Zuständigkeit beim Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Kontakt:                      
Herr Helinski   Tel. 0511/120 5522, e-mail: michael.helinski@mw.niedersachsen.de
Herr von Ritter,  Tel. 0511/120 5520,  e-mail: otto.ritter@mw.niedersachsen.de.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #11 am: 01. Mai 2005, 21:04:21 »
Hallo Herr Cremer,

vielen Dank für die Korrektur. Es war noch rechtzeitig, bisher bin ich noch nicht dazu gekommen, das Schreiben aufzusetzen.

Offline Reinhold

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #12 am: 02. Mai 2005, 07:01:54 »
http://gaspreis.bboard.de
http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?t=95305

Gruss Reinhold
Handy 0177-5263112
schoeler1@gmx.de

Rechtsanwalt Klaus von Waldeyer-Hartz (hat den berühmten Heilbronner Beschluss erwirkt)

http://www.vw-h.de/energieprotest/downloads/beschluss_marienberg_03_03_2005.pdf

Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 03.03.2005

Aktenzeichen 2 C 0121/05


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Schnabel, Fritz,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt von Waldeyer-Hartz, Habrechtstfaße 04, 74074 Heilbronn -Antragsteller-

gegen

g.v.d.d. Geschaftsführer Wolfgang Dobrzynski, Am alten Gaswerk 01, 09526 Olbernhau

-Antragegegnerin-


wegen einstweiliger Verfügung hat das Amtsgericht Marienberg

durch Richter am Amtsgericht Kliemt am 3.03.2005 beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Gas-und/oder Stromversorgung für das Haus des Antragstellers, Neue Straße 16 in 09526 Olbernhau, zu sperren oder dem Antragsteller die Sperrung weiter anzudrohen, solange dieser nicht mit mehr als 200,00 EUR mit seinen Zahlungen an die Antragsgegnerin in Rückstand ist.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhangung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens tragen.

4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt

Gründe:

Der Antrag ist begründet.

Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, gemäß ihrer Sperrankündigung vom 24.02,2005 (Anlage K 1) die ihr dem Antragsteller gegenüber obliegende Strom- und Gasversorgung wegen n Forderung von 176,33 EUR einzustellen.

Dabei kann dahinstehen, ob der im Zuge der Tariferhöhung vom Antragsteller vorgenommene Einbehalt der antragsgegnerseits geforderten Beträge zu recht vorgenommen wurde. Zwischen den Parteien gibt es insoweit, antragstellerseits durch Vorlage des Schriftverkehrs (Anlagen K 2 bis K 4} dokumentierte unterschiedliche Rechtspositionen. Für das in diesem Verfahren zu beurteilende Unterlassungsbegehren des Antragstellers ist jedoch nicht maßgeblich, ob seine gegen die Tariferhöhung erhobenen Einwendungen begründend sind oder nicht.

Denn gemäß § 5 AVBGasv/§ 5 AVBELTV ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Gas- bzw. Strombedarf des Antragstellers zu befriedigen. Eine Berechtigung zur Einstellung der Gas-, bzw. Stromversorgung durch die Antragsgegnerin entsprechend Sperrankündigung vom 24.02.2005 ist nicht existent, lässt sich insbesondere nicht aus § 33 Abs. 2 AVBGasV/§ 33 Abs. 2 AVBELTV entnehmen. In Anbetracht des in der Sperrandrohung ausgewiesenen Zahlungsrückstandes von 173,33 EUR steht die angekündidfee Gas- bzw. Stromsperrung in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung, § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBGasV/§ 33 Abs. 2 Satz 2 AVBELTV. Dabei ist neben dem relativ geringen Rückstandsbetrag zu berücksichtigen, dass der in der Vergangenheit seinen Zahlungspflichten nachgekommene Antragsteller nicht willkürlich seine Zahlungsverpflichtung ignoriert! Stattdessen resultiert die Zahlungsverweigerung aus einer nach Auffassung des Antragstellers fehlenden sachlichen Begründung der Antragegnerin für die von ihm zu leistende Tariferhöhung trotz sinkender Gaspreise.

Der Antragsgegner hat durch Vorlage des Schriftwechsels, insbesondere der Sperrankündigung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.02.2005 glaubhaft gemacht, dass die Anträgsgegnerin in Kenntnis seiner Argumentation und eines Zahlungsrückstandes von 173,33 EUR eine Sperrung der Gas-/bzw. Stromversorgung und einen Ausbau der entsprechenden Zähler ab 10.03.2005 angedroht hat.

Das Gericht hat unter diesen Umständen die einstweilige Verfügung wegen
Quelle: http://gaspreis.bboard.de/
Beitrag  http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?t=95305

Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO.

Der Antragsgegnerin waren für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die erlassene Untersagung die in § 890 Abs, 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i,V.m. S 3 ZPO- 1

gez. Kliemt

Richter am Amtsgericht

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #13 am: 02. Mai 2005, 20:57:34 »
Vielen Dank an alle, Sie sind wirklich eine große Hilfe. Das habe ich selten in einem Internetforum erlebt. Ich halte Sie weiter auf dem Laufenden über weiteres Vorgehen oder den Schriftwechsel mit Avacon.

Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #14 am: 03. Mai 2005, 20:45:40 »
Update:

Avacon hat die Frist ohne Reaktion verstreichen lassenund ich habe entsprechend reagiert.

 

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