Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit  (Gelesen 32866 mal)

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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #30 am: 12. Mai 2005, 15:08:06 »
@RR-E-ft

Zitat
Erwarten Sie nicht manchmal etwas viel?

Ja vielleicht.  Ich gehe zumindest davon aus, daß auch mal über den Tellerrand hinausgedacht wird. Aber anscheinend muß ich etwas umdenken.

Zitat
Es tut nicht gut, den Gegner darauf hinzuweisen, dass ein Antrag gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist!


Oh Sch....Naja, ich habe ja eine Email geschickt, und bis die gelesen und bearbeitet wird, werden wohl wieder zwei Wochen ins Land gehen. Dann ist auch über den Antrag entscheiden.

Zitat
Viel Erfolg!

Danke, ich werde weiter berichten, was so passiert. Wenn ich mich nicht mehr melde, dann wurde mir der Strom abgedreht  :cry:

Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #31 am: 13. Mai 2005, 12:28:36 »
Ich habe gerade mal beim Gericht angerufen: Der Antrag ist noch immer nicht bearbeitet und das wird wohl auch erst heute nachmittag geschehen. Wenn der Richter aus der Sitzung kommt, ist die Sachbearbeiterin, mit der ich gerade gesprochen habe, schon im Wochenende und auch sonst ist dann niemand mehr da, der Auskunft über die Entscheidung geben könnte. Dazu kam noch, daß wahrscheinlich das Gericht im Zuständigkeitsbereich des Versorgers über den Antrag entscheidet und somit die Akte nach Helmstedt überbracht wird. Wie kann das denn jetzt sein???
Fazit: Wahrscheinlich erfahre ich erst am Dienstag, ob und wie entschieden wurde oder ob die Akte auf dem Weg zum AG Helmstedt ist, damit dort dann irgendwann mal entschieden wird. Was hat das denn noch mit Dringlichkeit zu tun? Heute ist Freitag der 13te, jetzt fehlt nur noch, daß die mir heute noch Hahn zudrehen! Das wird ein echt tolles Pfingstwochenende.

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #32 am: 13. Mai 2005, 12:37:42 »
@Harry01


Rufen Sie bei Gericht an und weisen Sie auf die örtliche Zuständigkeit hin.

Diese ergibt sich am Ort der Abnahmestelle aus § 29 ZPO (gemeinsamer Erfüllungsort für Energielieferungen, vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29 Rn. 25 \"Energieversorgungsverträge\").

Eine Verweisung wird nicht notwendig sein!

Wegen der Dringlichkeit ist jetzt zu entscheiden!

Verweisen Sie auf Ihre Grundrechte und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz:

Der Staat hat für einen effektiven Rechtsschutz zu sorgen, auch vor Feiertagen!

Andernfalls stände das Gewaltmonopol des Staates auf dem Spiel, weil die Bürger auf Faustrecht und Selbstjustiz verwiesen wären.

Um dies auszuschließen, gibt es gerade  Gerichte, die effektiven Rechtsschutz gewährleisten müssen.

Über einen solchen Antrag kann nicht erst nach langer Zeit entschieden werden.

Er ist in der Regel sofort zu bearbeiten.
 

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #33 am: 13. Mai 2005, 13:20:14 »
Hallo Herr Fricke,

Danke für den Hinweis.
Beim Gericht geht niemand mehr ans Telefon!

Ich hoffe doch, daß die Richter solche Dinge wissen und daß das mal wieder eine Aussage einer rechtsunkundigen Angestellten war. Ich habe keine Chance mehr, jetzt noch auf den Antrag einzuwirken. Wie gesagt, telefonisch ist niemand mehr erreichbar und ein Fax würde dann sicher auch erst nach dem Wochenende bemerkt werden.

Es ist einfach traurig, zu erfahren, was in unseren Gerichten für unkompetente Leute arbeiten und man diesen hilflos ausgeliefert ist. Wenn sich die Sachbearbeiter nicht auf so eine rechtlich korrekte Argumentation mit Verweis auf die Grundrechte einlassen, was hat man denn noch für Chancen, bei so einer Dringlichkeit zu seinem Recht zu kommen?

Ich werde es weiter probieren, noch jemanden an den Hörer zu bekommen, aber ich mache mir da keine Hoffnungen mehr. Ich kann mich nun nur an die letzte Mahnung klammern, in der steht, daß mit der Versorgungseinstellung erst bei nicht erfolgtem Zahlungseingang ab dem 19.05.05 zu rechnen ist.

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #34 am: 13. Mai 2005, 13:29:25 »
@Harry01

Faxen Sie an das Amtsgericht mit dem Vermerk \"Dringend- Bitte sofort vorlegen\".

Es ist immer jemand bei Gericht, weil das Gericht auch in Notfällen ständig zu erreichen sein muss. Es bestehen entsprechende Notdienste undzwar gerade auch beim Amtsgerichten, die in dringenden Fällen auch zuständig sind, wenn man auf die Schnelle etwa das Landgericht nicht erreichen kann.

Es gibt keine rechtsfreien Zeiten.

Weisen Sie darauf hin, dass es auch einen besonderen Gerichtsstand der Niederlassung gem. § 21 ZPO gibt, sofern Ihr Versorger eine solche in Ihrer Nähe unterhält.

Geben Sie an, wo sich diese innerhalb des Gerichtsbezirkes befindet.

Eine solche Niederlassung kann etwa ein Kundencentrum sein.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #35 am: 13. Mai 2005, 14:12:40 »
Hallo Herr Fricke,

wegen der Eile habe ich Ihren Text größtenteils übernommen. Ein Kundencenter von Avacon habe ich auf die Schnelle nicht finden können, bin aber der Meinung, daß es in der Kreisstadt eine Niederlassung gibt. Das habe ich mit angegeben, es wäre aber trotzdem ein anderer Gerichtsbezirk. Das Fax habe ich soeben abgeschickt. Es würde mich aber sehr wundern, wenn das noch vorgelegt wird. Auch habe ich um eine kurze Mitteilung über die Entscheidung telefonisch, per Fax oder Mail gebeten, aber auch da wird wohl nichts mehr passieren.

Offline Lupunus

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #36 am: 13. Mai 2005, 16:25:34 »
Seien Sie gewiss: \"Auf hoher See und vor Gericht sind wir alle nur in Gottes Hand\"

Auch ich habe heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim hiesigen Amtsgericht abgegeben.

Thema? Na was wohl? ... Der örtliche Versorger hat meine Einrede nach 315 BGB ignoriert und gesperrt.

Man hat mir dort gleich gesagt, das könne dauern. Der Richter sei in Verhandlung und zudem wäre ja alsbald Wochenende.....

Na warten wir mal ab, was passiert. Ich zumindest gehe nicht davon aus, hier zügig eine Entscheidung zu bekommen.

Solange sitzen wir halt ohne Gas.

Beste Grüße aus dem Norden

Lupunus

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #37 am: 13. Mai 2005, 16:41:38 »
@Lupunus

Was stimmt an Ihrer Geschichte nicht?

Wenn Sie eine Sperrandrohung bekommen haben, hatten Sie hiernach 14 Tage Zeit, dagegen vorzugehen.

Offensichtlich haben Sie diese Zeit ungenutzt verstreichen lassen, sonst säßen Sie jetzt nicht ohne Gas.

Hätten Sie sofort Hausverbot erteilt und eine Schutzschrift hinterlegt, wäre eine Versorgungseinstellung nicht ohne weiteres möglich.

Es hätte dann wohl eine Gerichtsverhandlung darüber gegeben, ob der Versorger die Versorgung einestellen darf oder nicht.

Zudem hätten Sie wie in Bad Kissingen auch aktiv mit einem eigenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgehen können.

Wenn Sie jedoch mit entsprechenden rechtlichen Schritten abwarten, bis der Anschluss schon gesperrt ist, dann trifft Sie selbst ein Stück Verantwortung dafür.

Das hat rein gar nichts mit \"vor Gericht und auf hoher See\" zu tun, wenn man die Gerichte zu spät einschaltet.

Hatten Sie die unverzügliche Rücknahme der Androhung der Versorgungeinstellung verlangt, das Wirtschaftsministerium eingeschaltet, auf strafrechtliche Konsequenzen hingewiesen oder dem Sperrmonteuer artig die Tür geöffnet und noch eine Tasse Kaffee bereitet?

Wenn Sie heute gerade auch eben mal eine einstweilige Verfügung beantragt haben, am Freitag vor Pfingsten, derweil Sie den Gashahn sperren ließen, sich sodann hier noch schnell erstmals melden, um gasfreie Pfingsten zu beklagen, kann es so schlimm wohl nicht sein.

Oder gab es gar keine Versorgungssperre und Sie sitzen auch nicht ohne Gas?

Ich halte Ihren Beitrag schlicht für erfunden, um andere Schaudern zu lassen.

Auch Ihre Wortwahl finde ich bemerkenswert.

All das gab es hier schon von \"EnergieFuchs\" und anderen Fabelwesen, die man sich so knallrot vorstellen muss wie den Marktauftritt eines Energiekonzerns.

EnergieFuchs war auf der Suche nach einem Musterschreiben zur Unbilligkeit von Tomaten. Darüber sind wir erfreulicherweise bereits längstens hinaus.  

Und solche Beiträge werden hier bestimmt nicht erwünscht.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #38 am: 13. Mai 2005, 17:07:57 »
@RR-E-ft

Ob die Geschichte nun wahr ist oder nicht: Die Aussage/Ausrede \"Richter in Verhandlung... oder ...bald Wochenende...\" muß nicht erfunden sein. Das scheint Gang und Gebe bei den Gerichten zu sein. Die wollen einfach keinen Stress mehr vor den Feiertagen. Ich mußte mir bei meinem ersten Anruf auch anhören, daß ich Zeit genug gehabt hätte und das ja jetzt gar nicht so eilig sein kann. Es scheint die Devise zu geben: erstmal den Anrufer einschüchtern und die Sache verharmlosen, und am besten ihm noch den Eindruck vermitteln, daß er selbst Schuld ist.
Ich habe übrigens nichts mehr gehört auf mein Fax. Mal sehen, ob morgen noch was in der Post ist.


@Lupunus

Bitte posten Sie Ihre Geschichte in einem anderen Thread, weil dieser Thread sonst zu unübersichtlich und verwirrend wird.

Danke.

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #39 am: 13. Mai 2005, 17:27:42 »
@Harry01

Es gibt leider Leute, die haben mit Ihren Sorgen so wenig gemein, und halten sich noch für einen Fuchs:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?p=1293

Das ist einfach nur ärgerlich und muss gar nicht weiter diskutiert werden.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Harry01

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« Antwort #40 am: 17. Mai 2005, 14:40:43 »
Von meinem Antrag habe ich noch immer nichts gehört. Nach einem Anruf beim Gericht bin ich wieder genauso schlau wie vorher:
Die Dame, die Zivilsachen bearbeitet, ist nicht im Haus, ein anderer Sachbearbeiter hat keinen Zugriff auf die Dateien und kann noch nicht einmal die Geschäftsnummer ausfindig machen. Ob mein Fax weitergegeben wurde, ist genauso offen, ein zuständiger Richter ist auch nicht mehr im Haus und es kann noch nicht einmal gesagt werden, ob der Antrag überhaupt schon bearbeitet wurde. Es ist mir noch nicht einmal möglich, Druck zu machen, da ich überhaupt keine verantwortlichen Personen zu greifen bekomme. Auch habe ich angesprochen, mich über den Vorgang zu beschweren und wie dabei der Ablauf ist. Auch dort wich man mir nur aus. Jetzt bemüht sich ein Sachbearbeiter nochmal intern, um herauszubekommen, ob mit dem Antrag überhaupt schon was passiert ist. Wenn der mich bis 16:30 Uhr nicht zurückruft, hat er auch nichts herausbekommen können. Ist so eine Vorgangsbearbeitung normal???

Etwas Positives gibt es aber: Heute habe ich eine Deckungszusage von meiner Rechtschutzversicherung für den Antrag auf einstweilige Verfügung und für ein sich ggf. anschließendes erstinstanzliches Verfahren bekommen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #41 am: 17. Mai 2005, 14:54:08 »
Harry01

Was bei Ihrem Gericht \"normal\" ist, kann nicht beurteilt werden.

Das von Ihnen in Gang gesetzte Verfahren ist jedenfalls ein Eilverfahren, bei dem die Driglichkeit sogar durch eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft gemacht wurde.

In der Regel ergehen die Entscheidungen sehr kurzfristig, innerhalb weniger Stunden oder eines Tages.

Erwarten Sie wirklich, dass die Betroffenen Ihnen erklären, wie man sich richtig über diese selbst beschwert?

Weiterhin viel Erfolg!


Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #42 am: 17. Mai 2005, 16:53:11 »
Hallo Herr Fricke!

Zitat
Das von Ihnen in Gang gesetzte Verfahren ist jedenfalls ein Eilverfahren, bei dem die Driglichkeit sogar durch eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft gemacht wurde.

Eilverfahren ist der springende Punkt! Ich stelle frühzeitig einen Eilantrag, der nach 6 Tagen noch immer nicht bearbeitet zu sein scheint!

Zitat
In der Regel ergehen die Entscheidungen sehr kurzfristig, innerhalb weniger Stunden oder eines Tages.

Der Sachbearbeiter hat wirklich noch zurückgerufen! Es soll ein Brief heute an mich rausgegangen sein. Was drinsteht - ungewiß. Der Brief ist natürlich mit einem privaten Postverteiler versendet worden, wobei ich das nächste Problem habe: Die \"Privaten\" kennen sich speziell mit der Grundstücksaufteilung hier nicht aus und jetzt muß ich aufpassen, wo der Brief landet. :(
Zitat
Erwarten Sie wirklich, dass die Betroffenen Ihnen erklären, wie man sich richtig über diese selbst beschwert?

Es ist vielleicht ein wenig naiv, aber genau davon gehe ich aus. Damit hatte ich eigentlich auch noch nie Probleme bei Behörden. Da ich beim Gericht keine Auskunft erhalten habe, ist das ein Indiz, daß hier was im Argen ist und jemand etwas vertuschen will!

Zitat
Weiterhin viel Erfolg!


Danke! Noch sind Strom und Gas nicht abgestellt.

Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #43 am: 18. Mai 2005, 13:38:56 »
Es gibt nun einen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zu dem ich geladen bin. Zudem wird die Verfügungsbeklagte aufgefordert, zu der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Stellung zu nehmen.

Ich habe hier ein BGH-Urteil zur Gerichtszuständigkeit gefunden. Kann man das zur Begründung der Zuständigkeit verwenden?

http://www.urteile.org/urteile/master.php?wahl=101&u_id=108809

Offline RR-E-ft

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« Antwort #44 am: 18. Mai 2005, 14:27:52 »
@Harry01

Offensichtlich haben Sie sich allein auf ein Feld begeben, auf dem Sie sich überhaupt nicht auskennen.

Ich hoffe, es rächt sich nicht, dass Sie die Kosten eines Anwalts ersparen wollen.

Immerhin bekämen Sie im Fall des Obsiegens diese Kosten erstattet.

\"Verfügungsbeklagte\" wird in dem Verfahren der Gegner genannt, der von seiner Rechtsform eine Aktiengesellschaft und damit feminin ist.

Weil kein weiterer da ist, ist das ersichtlich Ihr Versorger.

Zuständig ist das Gericht der Hauptsache.

Gericht der Hauptsache ist das Gericht, wo außerhalb des  Eilverfahrens eine normale Klage anzubringen wäre.

Es stellt sich also die Frage, welches Gericht für eine Klage gegen den Versorger zuständig ist:


Es bestehen wohl mehrere Gerichtsstände, unter denen der Kläger/ Antragsteller gem. § 35 ZPO wählen kann:

- § 13 ZPO am Sitz der Gesellschaft (Helmstedt),
- § 21 ZPO am Sitz einer Niederlassung
- § 29 ZPO am gemeinsamen Erfüllungsort für die gegenseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Energielieferungsvertrag am Ort der Abnahmestelle    


Sie haben den möglichen Gerichtsstand am Erfüllungsort gem. § 29 ZPO gewählt. Die Kommentierung hatte ich Ihnen auch schon genannt.

Zusätzlich vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, § 29 Rn. 6:

Erfüllungsort ist der Ort der Energieabnahme (Riemer, Recht der Elektrizitätswirtschaft, 1989, S. 242 f.).  

Dieser Gerichtsstand wurde vom BGH bestätigt.
Ein entsprechendes Urteil haben Sie selbst gefunden.

Hierauf sollten Sie das Gericht hinweisen.
Es ist demnach zuständig.

Nur für den Fall, dass sich das Gericht weiter für unzuständig hält, beantragen Sie - aber nur  hilfsweise !!!! - die Verweisung nach Helmstedt.

Sollte sich ihr Gericht nämlich für unzuständig erklären und es ist für diesen Fall keine Verweisung beantragt, kann der Antrag als unzulässig verworfen werden.

Sie haben dann die Kosten zu tragen.




Das Forum ist ersichtlich nicht dazu gedacht, Prozesse zu betreuen.

Es ist dringend zu empfehlen, sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Das Forum möchten Sie bitte  nicht etwa mit einer anwaltlichen Beratung verwechseln.

Sollten sich weitere Probleme auftun, wenden Sie sich dringend an einen Anwalt in Ihrer Nähe, aber auch nur dorthin.

Ihre Anliegen hinsichtlich einer Prozessbetreuung sind nicht  Gegenstand der hiesigen Diskussion.



Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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