@Harry01
Offensichtlich haben Sie sich allein auf ein Feld begeben, auf dem Sie sich überhaupt nicht auskennen.
Ich hoffe, es rächt sich nicht, dass Sie die Kosten eines Anwalts ersparen wollen.
Immerhin bekämen Sie im Fall des Obsiegens diese Kosten erstattet.
\"Verfügungsbeklagte\" wird in dem Verfahren der Gegner genannt, der von seiner Rechtsform eine Aktiengesellschaft und damit feminin ist.
Weil kein weiterer da ist, ist das ersichtlich Ihr Versorger.
Zuständig ist das Gericht der Hauptsache.
Gericht der Hauptsache ist das Gericht, wo außerhalb des Eilverfahrens eine normale Klage anzubringen wäre.
Es stellt sich also die Frage, welches Gericht für eine Klage gegen den Versorger zuständig ist:
Es bestehen wohl mehrere Gerichtsstände, unter denen der Kläger/ Antragsteller gem. § 35 ZPO wählen kann:
- § 13 ZPO am Sitz der Gesellschaft (Helmstedt),
- § 21 ZPO am Sitz einer Niederlassung
- § 29 ZPO am gemeinsamen Erfüllungsort für die gegenseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Energielieferungsvertrag am Ort der Abnahmestelle
Sie haben den möglichen Gerichtsstand am Erfüllungsort gem. § 29 ZPO gewählt. Die Kommentierung hatte ich Ihnen auch schon genannt.
Zusätzlich vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, § 29 Rn. 6:
Erfüllungsort ist der Ort der Energieabnahme (Riemer, Recht der Elektrizitätswirtschaft, 1989, S. 242 f.).
Dieser Gerichtsstand wurde vom BGH bestätigt.
Ein entsprechendes Urteil haben Sie selbst gefunden.
Hierauf sollten Sie das Gericht hinweisen.
Es ist demnach zuständig.
Nur für den Fall, dass sich das Gericht weiter für unzuständig hält, beantragen Sie - aber nur hilfsweise !!!! - die Verweisung nach Helmstedt.
Sollte sich ihr Gericht nämlich für unzuständig erklären und es ist für diesen Fall keine Verweisung beantragt, kann der Antrag als unzulässig verworfen werden.
Sie haben dann die Kosten zu tragen.
Das Forum ist ersichtlich nicht dazu gedacht, Prozesse zu betreuen.
Es ist dringend zu empfehlen, sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Das Forum möchten Sie bitte nicht etwa mit einer anwaltlichen Beratung verwechseln.
Sollten sich weitere Probleme auftun, wenden Sie sich dringend an einen Anwalt in Ihrer Nähe, aber auch nur dorthin.
Ihre Anliegen hinsichtlich einer Prozessbetreuung sind nicht Gegenstand der hiesigen Diskussion.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt