Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rückforderung mittels Aufrechnung durchsetzen?

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Kampfzwerg:

--- Zitat ---Jetzt mischen Sie aber prozessuale Beweisbarkeit mit tatsächlicher Gegebenheit.
(...)
Das aber ist Prozessbetrug des Kunden.
--- Ende Zitat ---

Prozessbetrug? Welch starkes Wort.
Was wohl ebenfalls zu beweisen wäre.

Was soll das werden?
Eine Moral- und /oder Ethik-Diskussion?
Oder eine Wortklauberei-Debatte?
Der \"gute\" Versorger im Kampf gegen seine \"hinterlistigen\" Kunden.
Ein guter Witz.


--- Zitat ---Meinen Sie den Fall, dass vergessen wurde die jeweilige GVV ergänzend mit einzubeziehen?
--- Ende Zitat ---
Der Witz ist noch besser.

Black:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg

--- Zitat ---Jetzt mischen Sie aber prozessuale Beweisbarkeit mit tatsächlicher Gegebenheit.
(...)
Das aber ist Prozessbetrug des Kunden.
--- Ende Zitat ---

Prozessbetrug? Welch starkes Wort.
Was wohl ebenfalls zu beweisen wäre.?
--- Ende Zitat ---
Wie alles vor Gericht.


--- Zitat ---Original von KampfzwergWas soll das werden?
Eine Moral- und /oder Ethik-Diskussion?.
--- Ende Zitat ---
Ein Hinweis auf die Rechtslage.


--- Zitat ---Original von KampfzwergOder eine Wortklauberei-Debatte?
Der \"gute\" Versorger im Kampf gegen seine \"hinterlistigen\" Kunden.
Ein guter Witz.
--- Ende Zitat ---
Derartige Adjektivierungen sind etwas infantil.

Wolle Sie zum Ausdruck bringen, es sei in Ordnung vor Gericht wahrheitswidrige Tatsachen zu behaupten weil
1. das Gegenteil vielleicht nicht beweisbar ist
2. der Kunde schon per se eine moralische Überlegenheit hat, die auch Betrug rechtfertigt?



--- Zitat ---Meinen Sie den Fall, dass vergessen wurde die jeweilige GVV ergänzend mit einzubeziehen?Der Witz ist noch besser.
--- Ende Zitat ---
Die Bemerkung verstehe ich nicht.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Was wohl ebenfalls zu beweisen wäre.?
Wie alles vor Gericht.
--- Ende Zitat ---
Hinter dem Wort \"wäre\" in meiner Antwort stand ja auch kein Fragezeichen!
Genau das wollte ich damit zum Ausdruck bringen.


--- Zitat ---Ein Hinweis auf die Rechtslage.
--- Ende Zitat ---
Über die Interpretation der sogenannten Rechtslage sind sich selbst Gerichte nicht einig.
Und wir entfernen uns inzwischen meilenweit vom Ausgangsthema.


--- Zitat ---Wolle Sie zum Ausdruck bringen, es sei in Ordnung vor Gericht wahrheitswidrige Tatsachen zu behaupten weil
1. das Gegenteil vielleicht nicht beweisbar ist
2. der Kunde schon per se eine moralische Überlegenheit hat, die auch Betrug rechtfertigt?
--- Ende Zitat ---
Punkt 2. kann doch wohl wirklich nicht ernst gemeint sein!
Hier sprach doch gerade noch jemand von \"infantil\". :rolleyes:
Nein. Das will ich nicht zum Ausdruck bringen.
Ebensowenig, wie ich will, dass sich ein Versorger vor Gericht solcher Methoden bedient!
s.o. Was behauptet wird, muss man auch beweisen können.


--- Zitat ---Die Bemerkung verstehe ich nicht.
--- Ende Zitat ---
Dann war das wohl kein Witz. Bisher kenne ich niemanden hier im Forum, der einen Sondervertrag hat und bei dem der Versorger
--- Zitat ---vergessen
--- Ende Zitat ---
hätte, die besagten über die AGB einbeziehen zu wollen.
Dahingegen haben viele Versorger allerdings inzwischen vergessen, mit Ihren Kunden ursprünglich Sonderverträge abgeschlossen zu haben.
Tja. So was nennt man wohl selektives Gedächtnis. Fällt das dann nicht auch in die Rubrik Betrug/ Täuschung, durch wahrheitswidrigen Gedächtnisschwund?

Thomas S.:

--- Zitat ---Original von Black

Wenn der Kunde von den AGB Kenntnis erlangt hat, sind die AGB  objektiv  in den Vertrag einbezogen worden und zwar zunächst unabhängig von der Beweislastverteilung.
--- Ende Zitat ---

Als Kenntnis reicht aber bei weitem nicht die auch heute noch verbreitete Unsitte, einfach auf die AGB hinzuweisen, z.B. als Hinweis im Vertrag. Sie müssen im originalen Wortlaut vor dem Vertragsabschluß VOLLSTÄNDIG VORLIEGEN, so daß der Kunde objektiv KENNTNIS VOM INHALT erlangt.

Andere Interpretationen sind nicht zulässig.

Genau das ist gerade bei alten Vertragsverhältnissen fast nie der Fall gewesen. Auch von unserem Versorger wurden uns die AGB bzw. AVB erst nach dem Widerspruch ausgehändigt, also Jahre NACH dem Vertragsabschluß.

Wie sah das denn generell aus? Anmelden zwecks Gas- / Wärme- / Stromentnahme reichte hin, Vertrag geschlossen. Wo waren denn da die AGB?

Selbst wenn Sie sofort nach der Anmeldung verschickt wurden, waren Sie dem Kunden nicht VORHER bekannt, mithin nicht wirksam einbezogen.

Ob das vom Versorger geschickt war oder nicht: wenn dem Kunden später Nachteile aus den AGB erwachsen, kann er sich auch Jahre später auf die Nichteinbeziehung berufen, basta. Nur aus Jux wird sich kein Kunde so querstellen.

RR-E-ft:
@Thomas S.

Man kommt wohl vom Ursprungsthema zu weit ab, wenn man diskutiert, unter welchen Voraussetzungen AGB wirksam in einen Vertrag ainbezogen wurden, nämlich nur bei Kenntnis der AGB vor Vertragsabschschluss und Einverständnis mit deren Einbeziehung  bei Vertragsabschluss. In der Regel für den Kunden kein Grund, sich zu beklagen, wenn AGB nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden. Denn dann gelten sie im konkreten Vertragsverhältnis nicht. Nachteile sind für den Kunden damit nicht verbunden. Es können sich deshalb insbesondere keine Nachteile aus den AGB ergeben. Also kein Grund, angeblich verlotterte Verhältnisse hinsichtlich der AGB- Einbeziehung zu beklagen. Wurden sie bei Vertragsabschluss nicht einbezogen, gelten sei auch zwischen den Vertragspartnern nicht. Punkt.

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