Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rückforderung mittels Aufrechnung durchsetzen?

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ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In der Regel für den Kunden kein Grund, sich zu beklagen, wenn AGB nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden. Denn dann gelten sie im konkreten Vertragsverhältnis nicht.
--- Ende Zitat ---
Dieser Thread ist zwar schon etwas älter.
Dennoch möchte ich noch auf folgende bemerkenswerte Information hinweisen, die ich kürzlich gelesen habe:

Gemäß § 309 Nr. 2 BGB kann ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht nicht eingeschränkt werden.

Folglich kann man doch Abschläge in Höhe der Rückforderung zurückbehalten auch ohne eine Aufrechnung zu erklären.


--- Zitat ---Original von eislud
@ESG-Rebell
Laut § 390 BGB kann eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden.

Wenn der Versorger die Forderung des Kunden nicht anerkennt, könnte das meines Erachtens einer Einrede gleichstehen. Das ist aber nur eine Vermutung und ich bin mir hier nicht sicher.
--- Ende Zitat ---
Dieser Punkt wurde aber nicht abschliessend beantwortet.

Stellt die Zurückweisung der Rückzahlungsforderung durch den Versorger eine Einrede da, durch die nach § 390 BGB eine Aufrechnung unzulässig wird?

Gruss,
ESG-Rebell.

vn-mini:
M.W. gibt es nur einen abschließenden Katalog von Einreden im Rechtssinne, das einfache Bestreiten eines gegnerischen Anspruchs gehört da sicher nicht zu.
Auch führt die Diskussion zu einem Zurückbehalrungsrecht nicht wirklich weiter;
wenn ein vertragliches Aufrechnungsverbot qua AGB wirksam vereinbart worden sein sollte (worüber man durchaus streiten kann), kann man nicht über den Umweg eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines eigenen Rückforderunganspruchs punkten. Führt das ausgeübte Zurückbehaltungsrecht wirtschaftlich zum selben Ergebnis wie eine Aufrechnung, unterfällt es auch dem (etwaigen) Aufrechnungsverbot.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von vn-mini
Führt das ausgeübte Zurückbehaltungsrecht wirtschaftlich zum selben Ergebnis wie eine Aufrechnung, unterfällt es auch dem (etwaigen) Aufrechnungsverbot.
--- Ende Zitat ---
Natürlich. Das ganze macht nur dann Sinn, wenn ein Aufrechnungsverbot nicht wirksam vereinbart worden ist und wenn eine Aufrechnung nicht durch §390 BGB ausscheidet.

Zwischen Aufrechnung und Zurückbehalt von Zahlungen besteht aber ein wichtiger Unterschied.

Wer Zahlungen zurückbehält, der ist im Streitfall zur Herausgabe derselben zu verurteilen. Der Zurückbehalt alleine ändert also nichts an der Zahlungspflicht als solcher.

Eine Aufrechnung hingegen ist dem Gläubiger gegenüber zu erklären, unwiderruflich und führt zum gegenseitigen Erlöschen von Forderung und Gegenforderung.

Folglich kann man keine Aufrechnung mit Abschlägen erklären, die man noch garnicht zurückbehalten hat sondern in den kommenden Monaten erst noch zu zahlen hätte.

Beispiel:
Rückforderung 500 Euro
Abschläge 50 Euro
Abschläge für 10 Monate zuerst zurück behalten und danach erst die Aufrechnung mit der Rückforderung erklären.

Schliesslich könnte der Versorger - theoretisch - ja auch einlenken und die Rückforderung erstatten. Dann entfällt die Aufrechnungslage und ein Anlass, Abschläge zurück zu behalten.

Gruss,
ESG-Rebell.

darkstar:
BGH, 20.05.2003 - X ZR 128/01

Eine Forderung, der die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegenstand, kann im Falle der Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis so lange nicht aufgerechnet werden, wie ein Überschuß zu Gunsten des Aufrechnenden nicht feststeht.

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