Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rückforderung mittels Aufrechnung durchsetzen?

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Black:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Hallo Leute,

neue Munition......da muss es doch noch mehr Meinungen zum Thema geben....

Sondervertragskunden Argumentationshilfen
OLG Thüringen, Urt. v. 26.09.2007 – 2 U 227/07, Verjährung bei Zahlung unter Vorbehalt

ESG-Rebell schrieb:

--- Zitat ---Was passiert, wenn der Kunde seine Rückforderungen mit den laufenden und künftigen Forderungen des Versorgers aufrechnet und die Zahlungen solange vollständig einstellt, bis der Saldo aus seiner Sicht wieder ausgeglichen ist? Selbstredend mit detaillierter Berechnung und Vorankündigung an den Versorger.
--- Ende Zitat ---


Das wäre doch eigentlich die Lösung für alle, die nicht selbst auf Rückzahlung klagen möchten - so könnte man der Verjährung ein Schnippchen schlagen.
--- Ende Zitat ---

Nö, § 17 Abs. 3 StromGVV/GasGVV für grundversorgte Kunden steht dem entgegen. Bei Sondervertragskunden ist die GVV auch oft einbezogen.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von Black
Bei Sondervertragskunden ist die GVV auch oft einbezogen.
--- Ende Zitat ---

Nö. Genau das sind sie eben meist nicht.
Anders gesagt: Der Versuch wurde zwar gemacht, ist aber meist misslungen.
\"Gut gemeint\" ;)  ist eben nicht immer gut gemacht.

Black:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg

--- Zitat ---Original von Black
Bei Sondervertragskunden ist die GVV auch oft einbezogen.
--- Ende Zitat ---

Nö. Genau das sind sie eben meist nicht.
Anders gesagt: Der Versuch wurde zwar gemacht, ist aber meist misslungen.
\"Gut gemeint\" ;)  ist eben nicht immer gut gemacht.
--- Ende Zitat ---

Meinen Sie den Fall, dass vergessen wurde die jeweilige GVV ergänzend mit einzubeziehen? Der Fall einer versuchten aber unwirksamen Einbeziehung ist mir bislang unbekannt (den Sonderfall der Preisanpassung mal ausgeklammert).

Wenn Sie sagen \"das sind sie eben meist nicht\" von welcher Anzahl Ihnen bekannter Sonderkundenverträge bzw. von welcher Quote der Einbeziehung in die Gesammtzahl von Sonderverträgen gehen Sie dabei aus?

Christian Guhl:
@black
1.Wie hier schon öfters ausgeführt wurde, müssen die AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss bekannt sein. Beweispflichtig ist der Versorger.Bestreiten Sie, dass Sie Kenntnis hatten und er kann nicht das Gegenteil beweisen, sind die AGB nicht wirksam den Vertrag einbezogen worden.
2.Bei der Umstellung von den AVB auf die GVV wurde in vielen Fällen den Sondervertragskunden einfach mitgeteilt, das in Zukunft die GVV für den Vertrag gelten.
Das ist in einem laufenden Vertrag ohne Zustimmung des Kunden nicht möglich.

Black:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl
@black
1.Wie hier schon öfters ausgeführt wurde, müssen die AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss bekannt sein. Beweispflichtig ist der Versorger.Bestreiten Sie, dass Sie Kenntnis hatten und er kann nicht das Gegenteil beweisen, sind die AGB nicht wirksam den Vertrag einbezogen worden..
--- Ende Zitat ---

Jetzt mischen Sie aber prozessuale Beweisbarkeit mit tatsächlicher Gegebenheit.

Wenn der Kunde von den AGB Kenntnis erlangt hat, sind die AGB  objektiv  in den Vertrag einbezogen worden und zwar zunächst unabhängig von der Beweislastverteilung. Was Sie meinen, ist das wahrheitswidrige Bestreiten eines Kunden Kenntnis von den AGB erhalten zu haben und die praktische Unmöglichkeit des Versorgers das Gegenteil zu beweisen mit der Folge, dass der Kunde den Prozess gewinnt und das Gericht entgegen der tatsächlichen Rechtslage davon ausgeht, eine Einbeziehung läge nicht vor. Das aber ist Prozessbetrug des Kunden.



--- Zitat ---Original von Christian Guhl2.Bei der Umstellung von den AVB auf die GVV wurde in vielen Fällen den Sondervertragskunden einfach mitgeteilt, das in Zukunft die GVV für den Vertrag gelten.
Das ist in einem laufenden Vertrag ohne Zustimmung des Kunden nicht möglich.
--- Ende Zitat ---

Das ist natürlich dumm.

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