Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Rückforderung mittels Aufrechnung durchsetzen?
ESG-Rebell:
Sondervertragskunden, deren Verträge keine oder intransparente Preisanpassungsklauseln enthalten, haben die seit Vertragsbeginn erhöhten Preise unter Umständen rechtsgrundlos gezahlt und somit einen Rückzahlungsanspruch über die zuviel geleisteten Beträge an den Versorger.
In der AVBGasV hieß es unter \"§ 31 Aufrechnung\":
Gegen Ansprüche des Gasversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Für einen Sondervertragskunden stellen sich damit folgende Fragen:
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[*]Wurde die AVBGasV - insbesondere der §31 - überhaupt wirksam in seinen eigenen Vertrag eingebunden? Falls nein, dann existiert zumindest kein vertragliches Aufrechnungsverbot, wenn der Vertrag nicht noch andere entsprechende Klauseln enthält!
[*]Was passiert, wenn der Kunde seine Rückforderungen mit den laufenden und künftigen Forderungen des Versorgers aufrechnet und die Zahlungen solange vollständig einstellt, bis der Saldo aus seiner Sicht wieder ausgeglichen ist? Selbstredend mit detaillierter Berechnung und Vorankündigung an den Versorger.
[*]In jedem Fall müsste der Versorger auf Zahlung klagen, um an Geld zu kommen. Ließe sich im Rahmen eines solchen Prozesses ein Rückforderungsanspruch durchsetzen?
[*]Sollte ein vertragliches Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart worden sein, könnte der Versorger dann schon aufgrund einer Vertragsverletzung - ohne Prüfung der Berechtigung der Rückforderungsansprüche - erfolgreich auf Zahlung klagen?
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Gruss,
ESG-Rebell.
eislud:
@ESG-Rebell
Laut § 390 BGB kann eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden.
Wenn der Versorger die Forderung des Kunden nicht anerkennt, könnte das meines Erachtens einer Einrede gleichstehen. Das ist aber nur eine Vermutung und ich bin mir hier nicht sicher. Handelt es sich also dabei um eine Art \"Einrede\", dann ist eine Aufrechnung auch dann nicht zulässig, wenn § 31 AVBGasV nicht vertragsbestandteil geworden ist.
Sofern eine Aufrechnung für Jahresrechnungen durchgeführt wird, die noch nicht aus der Verjährung fallen, kann meines Erachtens wohl nicht viel passieren (auch hier). Wenn der Versorger auf Zahlung klagt, besteht meines Erachtens mindestens die Möglichkeit einer Rückforderungsklage als Gegenklage.
Ich bin ja aber kein Jurist.
Gruss eislud
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
[*]Wurde die AVBGasV - insbesondere der §31 - überhaupt wirksam in seinen eigenen Vertrag eingebunden? Falls nein, dann existiert zumindest kein vertragliches Aufrechnungsverbot, wenn der Vertrag nicht noch andere entsprechende Klauseln enthält!
[*]Sollte ein vertragliches Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart worden sein, könnte der Versorger dann schon aufgrund einer Vertragsverletzung - ohne Prüfung der Berechtigung der Rückforderungsansprüche - erfolgreich auf Zahlung klagen?
--- Ende Zitat ---
vertragliches Aufrechnungsverbot:
Das wäre nur dann der Fall, wenn die AGB des Versorgers, in denen dann wiederum §31 AVBGas enthalten wäre, vor Vertragsschluss dem Kunden zur Kenntnis gebracht worden wären. Ein Begrüßungsschreiben mit gleichzeitiger Übersendung der AGB reicht nicht aus!
Also ist die Wirksamkeit i.d.R. eben nicht der Fall.
Ich halte die Möglichkeit Nr. 2 durchaus für überlegenswert. Machbar ist grundsätzlich alles, eben weil Nr. 3 zutrifft!
Wenn der Versorger klagt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Gegenklage.
Gerade um diese Möglichkeit herauszufordern!, fände ich die Idee der vollständigen Aufrechnung gar nicht schlecht. ;)
zu 4: Selbst wenn der unwahrscheinliche Fall der Wirksamkeit gegeben wäre, glaube ich das nicht.
Im Prozess kommt es auf das Bestreiten und die richtigen Einreden/Einwendungen an. Und man hat wieder die Möglichkeit der Gegenklage (Feststellungs-/Rückforderungsklage)
@Eislud
Ich bin auch kein Jurist, aber ich glaube nicht, dass es eine \"Art Einrede\" gibt ;)
Und eine \"Nicht-Anerkennung\" der Forderung ist m.E. sicher nicht bedeutungsgleich mit einer Einrede.
Alles in allem kommt es aber nach meiner Merinung grundsätzlich auf das Verhalten im Prozess an.
Ich denke, dass ich den Anspruch schon vorher bestreiten kann bzw. muss, aber eine rechtswirksame Einrede/Einwendung kann es doch wohl erst vor Gericht geben/vorgebracht werden.
Schaut Euch auch mal §819 BGB an:
\"Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß\"
Falls der Kunde seinen Versorger in Kenntnis gesetzt hat Sondervertragskunde zu sein, bietet der auch schöne Munition. =)
Thomas S.:
Ich halts im Moment mit 2. (und möglicherweise 3.) ganz gut aus.
Was kann passieren? Mein Geld habe ich noch 8) , nicht der Versorger.
Klagt er auf Zahlung und stellt sich heraus, daß ich hätte 2. nicht tun dürfen, bekommt er trotzdem jede Menge Ärger, denn die Klausel ist und bleibt unwirksam.
Also Gegenklage mit Rückzahlung... Der Effekt hebt sich fast auf, ich habe nur etwas höhere Verfahrenskosten, DER VERSORGER ABER EIN PEINLICHES URTEIL.
Mal sehen, wies ausgeht 8) . Möglicherweise wie das Hornberger schießen. :]
eislud:
@Kampfzwerg
Mit Deinen Bemerkungen zur Einrede hast Du wohl mal wieder recht. :D
Ich ziehe meinen Beitrag zurück.
Gruss eislud
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