Hi,
wie schon erwähnt, gibts ein Musterschreiben für BGH-Bezug. Das habe ich in Teilen dazu verwendet, die Interpretation der N-Ergie zum BGH-Urteil richtigzustellen.
Die Meinung, ein Energieversorger habe den Anforderungen des § 315 BGB schon dann entsprochen, wenn er nachweist, dass lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben wurden, ist nämlich nur die halbe Wahrheit. Schon in den Leitsätzen des Urteils und in Rz 26 ist klargestellt, dass eine Tariferhöhung unbillig sein kann, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Und das weist die N-Ergie nicht nach! Lade dir doch einfach das Urteil runter und lese es selbst. Dazu muß man kein Jurist sein.
Eine pauschale Verneinung der Offenlegung der Kalkulation ergibt sich aus dem Urteil auch nicht. In dem verhandelten Einzelfall war das halt nicht erforderlich, weil dem Gericht nämlich ein unbestrittenes Wirtschaftsprüfergutachten vorgelegen hatte, aus dem sich ergab, dass die weiteren allgemeinen Kosten nicht gesunken, sondern gestiegen waren, siehe ebenfalls Rz 26 des Urteils.
Das (Pseudo-)Gutachten von Deloitte & Touche habe ich als nicht unabhängig abgelehnt. Schließlich weiß keiner, was die für Unterlagen vorgelegt bekommen haben. Außerdem steht im Gutachten drin, dass keine Prüfung der Billigkeit nach § 315 BGB gemacht wurde.
Für das weitere Procedere kann ich nur schildern, was ich gemacht habe:
Ich habe vor einigen Tagen die Jahresrechnung bekommen und eine Gegenrechnung mit meinen Preisen aufgemacht und dazu die Monatspauschale selbst berechnet. Die sich ergebende Nachzahlung habe ich überwiesen.
Genau so würde ich das an deiner Stelle auch tun. Dass die N-Ergie ausschließlich ihre Preise in Rechnung stellt, ist doch klar. Eine evtl. Gegenrechnung musst du schon selbst machen. Auf jeden Fall solltest du die berechneten Preise erneut als unbillig ablehnen. Mit der Höhe der Pauschale erkennst du nix an.
Gruß hby