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Autor Thema: N-ergie nimmt Stellung zu Widerspruch  (Gelesen 3757 mal)

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Offline fiin

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N-ergie nimmt Stellung zu Widerspruch
« am: 28. April 2008, 23:05:40 »
Servus zusammen,

seit September 2006 widerspreche ich in fast schon periodischen Abständen den Gaspreiserhöhungen meines GV (s.o.)
Am 3.2.08 bekräftigte ich schriftlich den Widerspruch erneut.
10 Wochen später nun die Sellungnahme mit Erläuterungen zur aktuell und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die besagt, dass das BGH-Urteil v. 13.6.07 eine Verpflichtung zur Offenlegung der Gesamtkalkulation von Gaspreisen verneint. Eine Überprüfung des Gesamtpreises auf Basis des § 315 BGB kann nicht gefordert werden, da der Gaslieferant auf dem Wärmemarkt keine Monopolstellung hat, sondern im Wettbewerb zu anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Kohle, Strom und Fernwärme steht.
Damit kann lediglich die Preiserhöhung einer Prüfung unterzogen werden.
Kann ein Versorgungsunternehmen nachweisen, dass es lediglich höhere Kosten (z.B. Beschaffungskosten) an die Kunden weitergegeben hat, ist die Preisanhebung gem. dem BGH-Urteil rechtmässig.
Dann kommen Hinweise wie,
- keine Weitergabe an Kunden der Anhebung v. 16 auf 19 % UST,
- Preissenkung zum April 2007 wegen geringerer Bezugskosten.

Zurück zu den Preiserhöhungen --- bescheinigt und bestätigt wird der N-Ergie dies durch die
Deloitte & Touche GmbH, welche erklärt, dass bei den Preiserhöhungen lediglich die höheren Kosten weitergegeben wurden.

Zitat aus dem Gutachten

Die Zunahme des Arbeitspreises beim Gasbezug im Zeitraum 1.9.05 bis 31.3.07 ist höher als die in diesem Zeitraum erfolgte Erhöhung des Arbeitspreises beim Absatz an Kunden mit Jahresverbrauchsabrechnung; die Rohmarge aus dem Gasabsatz an Kunden mit Jahresverbrauchsabrechnung ist damit gesunken.   ---   Zitat Ende.

Meinem Wunsch nach einer Neuberechnung Ihrer Jahresrechnung zu den alten Preisen werde nicht nachgekommen.

Gleichzeitig sollen meine Abschlagszahlungen statt bisher 71,00 Euro, auf 62,00 gesenkt werden !?  Eine neue Variante des Beinstellens?

Und das Briefende bildet die obligatorische Forderungsaufstellung wie schon gehabt.

Kann jemand was zur nächsten Runde sagen?

fiin

Offline bjo

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N-ergie nimmt Stellung zu Widerspruch
« Antwort #1 am: 28. April 2008, 23:15:05 »
Hallo,
- auch für Versorgerschreiben mit BGH Bezug gibts ein Musterschreiben :-)
- weiterhin eigene Jahresrechnung, eigene Abschläge bilden
- weiterhin pünktlich zahlen!
- aufpassen das nicht überzahlt wird!

ein vom Versorger in Auftrag gegebens Gutachten ist wertlos!

Offline fiin

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N-ergie nimmt Stellung zu Widerspruch
« Antwort #2 am: 29. April 2008, 08:50:25 »
Guten Morgen,

erstmal bedankt für die fixe Antwort.

Würde ich weiterhin die 71 € Abschlag zahlen, laufe ich Gefahr der Überzahlung.
Zahle ich die 62 €, stimme ich einer Preisänderung zu, oder verstehe ich etwas falsch?

fiin

Offline userD0013

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N-ergie nimmt Stellung zu Widerspruch
« Antwort #3 am: 29. April 2008, 13:58:27 »
Hi,

wie schon erwähnt, gibts ein Musterschreiben für BGH-Bezug. Das habe ich in Teilen dazu verwendet, die Interpretation der N-Ergie zum BGH-Urteil richtigzustellen.
Die Meinung, ein Energieversorger habe den Anforderungen des § 315 BGB schon dann entsprochen, wenn er nachweist, dass lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben wurden, ist nämlich nur die halbe Wahrheit. Schon in den Leitsätzen des Urteils und in Rz 26 ist klargestellt, dass eine Tariferhöhung unbillig sein kann, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Und das weist die N-Ergie nicht nach! Lade dir doch einfach das Urteil runter und lese es selbst. Dazu muß man kein Jurist sein.
Eine pauschale Verneinung der Offenlegung der Kalkulation ergibt sich aus dem Urteil auch nicht. In dem verhandelten Einzelfall war das halt nicht erforderlich, weil dem Gericht nämlich ein unbestrittenes Wirtschaftsprüfergutachten vorgelegen hatte, aus dem sich ergab, dass die weiteren allgemeinen Kosten nicht gesunken, sondern gestiegen waren, siehe ebenfalls Rz 26 des Urteils.
Das (Pseudo-)Gutachten  von Deloitte & Touche habe ich als nicht unabhängig abgelehnt. Schließlich weiß keiner, was die für Unterlagen vorgelegt bekommen haben. Außerdem steht im Gutachten drin, dass keine Prüfung der Billigkeit nach § 315 BGB gemacht wurde.
Für das weitere Procedere kann ich nur schildern, was ich gemacht habe:
Ich habe vor einigen Tagen die Jahresrechnung bekommen und eine Gegenrechnung mit meinen Preisen aufgemacht und dazu die Monatspauschale selbst berechnet. Die sich ergebende Nachzahlung habe ich überwiesen.
Genau so würde ich das an deiner Stelle auch tun. Dass die N-Ergie ausschließlich ihre Preise in Rechnung stellt, ist doch klar. Eine evtl. Gegenrechnung musst du schon selbst machen. Auf jeden Fall solltest du die berechneten Preise erneut als unbillig ablehnen. Mit der Höhe der Pauschale erkennst du nix an.

Gruß hby

Offline Schöfthaler

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N-ergie nimmt Stellung zu Widerspruch
« Antwort #4 am: 29. April 2008, 22:54:52 »
@fiin:

Haben Sie das \"Wirtschaftsprüfergutachten\" vorliegen oder zitiert nur der Versorger daraus?

Uns in Reutlingen liegt das \"Testat\" von Deloitte & Touche (von manchen Forumsteilnehmern griffiger \"Toilette und Dusche\" bezeichnet) erst über die Klageschrift des Versorgers vor. Vorher hat man uns das auch auf Bitten hin nie ausgehändigt. In solchen parteilichen \"Gutachten\" stehen in der Regel deutliche Vorbehalte drin wie z.B.
Zitat
Unsere Tätigkeit umfasst keine prüferische Durchsicht oder Prüfung gemäß Prüfungsstandards. Die Durchführung der Untersuchungshandlungen in obigem begrenztem Umfang beinhaltet ein erhebliches Risiko, dass wesentliche falsche Angaben unentdeckt bleiben können. [...] Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie [...] die Ermittlung von Erlösen und Kosten liegen im Verantwortungsbereich der Geschäftsführung [des Versorgers]. [...] Da wir weder eine prüferische Durchsicht noch eine Prüfung durchführen, wird weder eine Bescheinigung noch ein Testat erteilt.
Noch Fragen? Das angebliche \"Testat\" ist laut dessen Verfasser nicht mal ein Testat  8o
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
http://www.E-R-N-A.de

Offline userD0013

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N-ergie nimmt Stellung zu Widerspruch
« Antwort #5 am: 02. Mai 2008, 16:17:39 »
@ Schöfthaler

Ich antworte einfach mal, ohne angesprochen zu sein:

Die N-Ergie hat von sich aus einen Auszug aus dem Testat der Toilette & Dusche übersandt, vermutlich jedoch nur denen, die sich gegen die Erdgaspreise gewandt haben.

Es heißt darin:
\'Die N-Ergie hat uns den Auftrag erteilt, ein Gutachten über die Gaspreisentwicklung im Allgemeinen Preis \"Ideal S\" und den Preisen \"Ideal M\" und \"Ideal L\" der N-Ergie im zeitraum 1. September 2005 bis 31. März 2007 zu erstellen.
...
Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen dieser gutachtlichen Tätigkeit keine Prüfung der Buchführung, der Jahresabschlüsse oder der Geschäftsführung der N-ERGIE vorgenommen haben. Des weiteren war von uns nicht zu beurteilen, ob die Preise in ihrer absoluten Höhe billig im Sinne des § 315 BGB sind.\'

Das zugesandte Testat umfaßt 6 Seiten.
Am Ende bestätigen die Prüfer das von der N-Ergie in Auftrag gegebene Ergebnis (was sonst?).
Das ganze Gutachten hebt nur ab auf Erhöhungen oder Rückgänge des Arbeitspreises, welcher wiederum \"...abhängig von der Gasabnahmemenge pro kWh erhoben wird\".

Gruß hby

Offline DocTom

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N-ergie nimmt Stellung zu Widerspruch
« Antwort #6 am: 02. Mai 2008, 19:58:23 »
Mir liegt ebenfalls ein offensichtlich weitgehend identisches Gutachten der besagten Gesellschaft vor.
Ganz davon abgesehen, dass die oben von Schöffthaler zitierte Passage eindeutig unterstreicht, dass dieses Testat offensichtlich auf erheblich eingeschränkter, wenn nicht sogar vollkommen unzureichender Informationsbasis erstellt wurde, ist dieses Faktum für ein derartiges Gutachten quasi als selbstentwertend einzuschätzen, da ein beweiskräftiges Gutachten nur auf einer ausreichenden Informationsbasis erstellt werden kann.
Spätestens seit dem Spiegelartikel \" Was Helga nicht wissen darf \" über das EON Hanse -Verfahren dürfte klar sein, warum eine umfassende Informationsbasis unverzichtbar ist.

In dem mir übersandten Gutachten wird an einer Stelle sogar explizit darauf verwiesen, dass nicht zu beurteilen war, ob die Tarife in ihrer absoluten Höhe billig i.S. des § 315 BGB sind, womit eine Beurteilung der Billigkeit der Preisgestaltung damit grundsätzlich nicht möglich ist.

Wenngleich ein derartiges Parteigutachten als Beweismittel vor Gericht abgelehnt werden kann, empfehle ich trotzdem, dieses gezielt anzugreifen. Nach meiner Erkenntnis wurde nämlich im Heilbronner Verfahren, das zum problematischen Urteil vom 13.06.07 führte, u.a. ein derartiges Gutachten im Verfahren nicht adäquat gerügt.

freundliche Grüsse

DocTom

 

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