Energiepreis-Protest > ENTEGA

BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA

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Regina***:
Bei mir hat entega die Versorgungseinstellung angedroht.
Meine Anwältin meinte, die machen das nicht, heute waren sie da ...
... und es steckte ein nettes Briefchen im Briefkasten.
über 70 Euro Wegegeld berechnen sie auch gleich,
obwohl sie was Unzulässiges tun.

Hatte denen nochmal aufgrund ihrer letzten Mahnung eine Mail geschrieben.
Allerdings reagiert entega überhaupt nicht mehr auf meine Briefe und Mails
sondern zieht einfach ihr Ding durch.

Sie verrechnet widerrechtlich deutlich gekennzeichnete Abschlagszahlungen mit angeblich fälligen Altforderungen.

Auch wenn § 315 BGB nicht zählt sondern § 307 BGB (habe nach BEIDEN §§ widersprochen),  ist lt. Info meiner Anwältin eine Stromeinstellung dennoch unzulässig.

Tjaaaaaa .... lt. Schreiben von Entega wollen sie nun den Zutritt zum Haus gerichtlich erzwingen ...
Dürfen die dann auch die Haustür aufbrechen, wenn ich nicht da bin?

VG
Regina

m00652:

--- Zitat ---Original von Regina***
Tjaaaaaa .... lt. Schreiben von Entega wollen sie nun den Zutritt zum Haus gerichtlich erzwingen ...
Dürfen die dann auch die Haustür aufbrechen, wenn ich nicht da bin?

VG
Regina
--- Ende Zitat ---
Das sind ja richtige Mafia-Methoden. Aber das wundert mich bei Entega nicht mehr. Wenn man den Stromanbieter wechseln will, dann schikaniert Entega den Kunden, indem sie einem erst nach Monaten die Endabrechnung übersenden. Und wenn man bei Ihnen bleibt, aber einen gekürzten Beitrag zahlt, dann drohen Sie mit Hausfriedensbruch und Stromsperre. Welchen Betrag fordert denn entega mittlerweile von Dir?
Gruss
m00652

Cremer:
@Regina,

hast Du mal den gesamten Vorfall der örtlichen und überörtlichen Presse mitgeteilt?

Kann mir vorstellen, dass da die eine oder andere Tagespresse draufspringt

Fernsehen wie HR regional RTL und Sat

Regina***:
Es sind ca. 500 Euro.
Darin sind allerding imho unberechtigte Mahnkosten enthalten
sowie ein Wegegeld, weil der Stromsperrer hier war (und niemanden antraf und somit nur sein Briefchen hier ließ).

Auf mein Einschreiben mit dem ich die Rechnung zurückschickte, mit der Bitte eine korrekte Rechnung auszustellen, reagierte entega überhaupt nicht.

Auch nicht auf meine letzte E-Mail an den Kundenservice, in dem ich den Sachverhalt nochmals kurz darstellte.
Nachdem ich eine eigene vorläufige Aufrechnung gemacht habe,
habe ich auch noch Geld überwiesen.

Meine Abschläge überweise ich in Höhe der Vorjahresabschläge,
da mir ja keine gültige Rechnung der entega vorliegt.
- - -

Leider ist unsere Tageszeitung, wie ich hörte, sehr entega-freundlich.
Allerdings habe ich es durchaus vor, Presse und Fernsehen zu informieren und bin dabei, die Unterlagen entsprechend aufzubereiten.
- - -

Frage: Wie ist das mit der Aufrechnung aus Vorjahresrechnungen, wenn mir gemäß meiner Gegenrechnung ein Guthaben zustünde?

Es gibt verschiedene Stimmen, die sagen, ich dürfe nicht aufrechnen sondern müsse eine Rückzahlung einklagen.

Andrerseits rechnet entega generell auf.

Was darf ich denn nun? Es geht ja schließlich auch um Verjährung ...

VG
Regina

userD0009:
@Regina***

Die Aufrechnung ist in den §§ 387ff. BGB geregelt. Und die Anrechnung von Leistung auf mehrere Forderungen in den §§ 366, 367 BGB.

Sind Sie sich über die unterschiedlichen Begrifflichkeiten im Klaren?

Aus meiner Erfahrung rechnet das EVU nicht auf im Sinne von §§ 387ff. BGB, sondern rechnet die gezahlten Abschläge gem. § 366 BGB an.
Natürlich ist diese Anrechnung, wenn Sie eine Tilgungsbestimmung abgegeben haben, nicht von dem EVU einseitig änderbar, vgl. § 366 Abs. 1 BGB.

Eine Aufrechnung(gem. § 387ff. BGB) wäre z.B. der Fall, dass Sie einen Ihnen zustehenden Anspruch, z.B. einen Schadensersatzanspruch z.B. die Anwaltskosten aufgrund einer rechtswidrigen Sperrung/Sperrandrohung, mit den Abschlägen/der Jahresendabrechnung des EVU aufrechnen.
Eine solche Aufrechnungsmöglichkeit, die das BGB grundsätzlich vorsieht, kann jedoch auch vertraglich oder gesetzlich eingeschränkt werden. Vgl. § 17 Abs. 3 GasGVV/StromGVV.

Ob nun die Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, kann Ihnen ihre Rechtsanwältin sicher mitteilen.

Viele Grüße
belkin

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