Energiepreis-Protest > ENTEGA
BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
ÄNTÄGA-Opfer:
ENTEGA hat sich mal wieder gemeldet.
\"In seinen Urteilen vom 28.02.2007 und 13.06.2007 hat der BGH bestätigt, dass Preiserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen beim Energieversorger grundsätzlich zulässig sind.
Der BGH hat in seinen Entscheidungen die Anwendbarkeit der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB abgelehnt, da im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung der Stromanbieter vorliegt und dem Kunden die Möglichkeit zu einem Anbieterwechsel offen steht.
Ihre Widersprüche gegen unsere Strompreiserhöhungen ... weisen wir daher zurück und fordern Sie auf, den offenen Betrag ... umgehend zu begleichen. Ansonsten sehen wir uns leider gewzungen, das außergerichtliche Mahnverfahren gegen Sie aufzunehmen.\"
Hat ENTEGA hiermit recht? (Ich bezweifle dies auch weiterhin!)
Oder macht es Sinn unbeirrt an der eigenen Argumentation festzuhalten und nicht nachzugeben?
Vielen DANK für klärende und unterstützende Gedanken!
MfG
ein ÄNTÄGA-Opfer
bjo:
--- Zitat ---Original von ÄNTÄGA-Opfer
ENTEGA hat sich mal wieder gemeldet.
\"In seinen Urteilen vom 28.02.2007 und 13.06.2007 hat der BGH bestätigt, dass Preiserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen beim Energieversorger grundsätzlich zulässig sind.
Der BGH hat in seinen Entscheidungen die Anwendbarkeit der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB abgelehnt, da im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung der Stromanbieter vorliegt und dem Kunden die Möglichkeit zu einem Anbieterwechsel offen steht.
MfG
ein ÄNTÄGA-Opfer
--- Ende Zitat ---
315 ist sehr wohl anwendbar wenn die im Urteil genannten Rahmenbedingungen zutreffen, siehe Forum!
Energierebell:
Habe das Schreiben auch bekommen. Wie soll man sich als Kunde in der Grundversorgung verhalten? Das BGH-Antwortmusterschreiben ist ja auf Gas ausgelegt, gibt es hier auch eines für Strom oder antwortet man einfach gar nicht?
Gruß
Energierebell
RR-E-ft:
@Energierebell
Gerade und nur in der Grundversorgung ist § 315 BGB auf die vom Grundversorger in Ausübung eines gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB einseitig festgelegten Entgelthöhen anwendbar.
Insbesondere einseitig vorgenommene Entgelterhöhungen unterliegen dabei der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.
Die Kontrolle in unmittelberer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB findet nur dann nicht statt, wenn der Versorger kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB hat und deshalb schon nicht berechtigt ist, die Entgelte einseitig neu festzusetzen.
Regina***:
Wenn Du einen Sondervertrag hast,
ist ein Widerspruch gemäß § 315 BGB nicht möglich,
allerdings ein Widerspruch wegen Ungültigkeit der Preisgleitklausel.
Also würde ich im Widerspruchsschreiben vorsorglich immer beides rügen.
Ich habe auf das Schreiben, das mir auch zuging,
vorerst nicht reagiert.
VG
Regina
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