Energiepreis-Protest > EWE
EWE Oldenburg Jahresrechnung Fristen
Gasfix:
Sehr geehrter Herr Fricke ,
Ihre Ausführungen bringen mich ein großes Stück weiter . Herzlichen Dank !
Soweit habe ich es jetzt verstanden , es ist aber noch eine Frage aufgetaucht .
Ich habe mich bei meiner Sparkasse erkundigt . Am 4.4.2005 wurde der letzte Einzug von der EWE getätigt . Die Bank hat eine Abrechnung am 24.4.2005 gemacht und seit diesem Datum habe ich 6 Wochen Zeit die Abbuchung rückgängig machen zu lassen ! Also jetzt noch rund 5 Wochen .
Die Jahresabrechnung von der EWE ist bei mir am 18.4.2005 eingegangen .
Frage : Ich kann doch nun das , was seit der vorletzten Strompreis - und der letzten Gaspreiserhöhung zuviel eingezogen wurde , einfach abziehen .
Also ich lasse die Abbuchung rückgängig machen und überweise umgehend den Abschlagsbetrag für April 2005 abzüglich dessen , was 2004 zuviel eingezogen wurde .
Ab 1.5.2005 überweise ich die von mir neuberechneten Abschlagsbeträge und lege die Preise vom 31.12.2003 ( siehe meinen letzten Beitrag oben ) zugrunde ( abzüglich meiner Gutschrift , die ich wegen der Einsparung durch den Brennwertkessel erzielen konnte ) .
Kann ich so verfahren ?
Und sende ich das Schreiben an die EWE per Brief , per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein ?
Was ist das Beste ?
Liebe Grüße
Gasfix
RR-E-ft:
@Gasfix
Rechnungen kann man grundsätzlich erst nach dem Einwand der Unbilligkeit kürzen. Deshalb vorher den Einwand erheben und sodann oder zeitgleich mitteilen, weshalb und in welcher Höhe der Rechnungsbetrag gekürzt wurde.
Sie müssen auch die Abschläge neu berechnen undzwar für die einzelnen Sparten und solten Ihrem Versorger auch dabei mitteilen, wie Sie diese ermittelt haben.
Einschreiben per Rückschein ist sicher. man kann das Schreiben auch im Kundenbüro des Versorgers abgeben und sich den Empfang des selben von einem Mitarbeiter quittieren lassen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Gasfix:
Sehr geehrter Herr Fricke ,
vielen Dank für Ihre Antwort !
Ich habe Ihre Antwort leider nicht wirklich verstanden .
Bedeutet sie , daß ich erst die Mitteilung machen muß , bevor ich so vorgehen kann wie ich es in meinem letzten Beitrag beschrieben habe oder heißt das , daß ich so eben nicht vorgehen kann und nur Beträge für die Zukunft kürzen kann ?
Liebe Grüße
Gasfix
RR-E-ft:
@Gasfix
Ich bitte die Unklarheit zu entschuldigen.
Sie können so vorgehen, müssen jedoch in jedem Falle die Unbilligkeit gem. § 315 BGB einwenden, erst dann wird § 30 AVBV durchbrochen und Sie können kürzen.
Kürzen Sie also nicht, bevor die entsprechende Erklärung beim Versorger ist.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Gasfix:
Sehr geehrter Herr Fricke ,
bei so guten Nachrichten entschuldige ich Ihnen alles !!!
Herzlichen Dank !
Mit liebem Gruß
Gasfix
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