Energiepreis-Protest > Stadtwerke Augsburg
Nach BGH Interpretation - Anwalt
RR-E-ft:
@Black
Es steht Ihnen doch frei, diese Ansicht zu teilen.
Deshalb verbleibt es noch immer dabei, dass bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB unmittelbar Anwendung findet und auch eine Verpflichtung besteht, die Entgelte abzusenken, wenn es die Kostenentwicklung zulässt und dies für die Kunden günstig ist, so dass eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung auch ein unter der bei Vertragsabschluss geltenden Entgelthöhe liegendes Entgelt zum Ergebnis haben muss, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Der Kartellsenat hat aaO. entschieden, dass ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie - aus in der Entscheidung genannten Gründen - nicht besteht.
Besteht indes ein solcher Markt schon nicht, ist nicht nachvollziehbar, wenn man auf einem solchen (nicht existenten) Markt weiter einen Substitutionswettbewerb annehmen wollte, um diesem Wettbewerb sodann auch noch die notwendige Kraft zuzuschreiben, die Gaspreise wirksam zu beeinflussen.
Es liegt doch auf der Hand, dass man zuerst nach dem sachlich- relevanten Markt zu fragen hat, um hiernach Feststellungen zu treffen, ob auf einem solchen Markt ein Wettbewerb besteht und wenn ein Wettbewerb bestehen sollte, weiter Feststellungen dazu zu treffen sind, ob dieser Wettbewerb intensiv genug ist, um die Preise eines einzelnen Anbieters wirksam zu beeinflussen. Eine entsprechende Tatsachenfeststellung muss also in drei Schritten erfolgen.
Aus der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 29 GWB ergibt sich jedenfalls, dass kein Wettbewerb besteht, der die Gaspreise für Haushaltskunden wirksam beeinflusst.
Ich teile diese Ansicht der Bundesregierung, die auf umfangreichen Untersuchungen der EU- Kommission, der Bundesnetzagentur und der Monopolkommission gründet.
Besteht kein wirksamer Wettbewerb, der die Entgelthöhe des Anbieters wirksam beeinflusst, so soll nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH auch der Anfangspreis einer Billigkeitskontrolle unterliegen (Vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06).
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Deshalb verbleibt es noch immer dabei, dass bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB unmittelbar Anwendung findet und auch eine Verpflichtung besteht, die Entgelte abzusenken, wenn es die Kostenentwicklung zulässt und dies für die Kunden günstig ist, so dass eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung auch ein unter der bei Vertragsabschluss geltenden Entgelthöhe liegendes Entgelt zum Ergebnis haben muss, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
--- Ende Zitat ---
Es ist schön, dass Sie ihre persönlichen Auslegungen eines Urteils als feststehende Tatsachen verkaufen möchten andere Auslegungen dagegen als Meinungen. Da mir bislang noch kein Fall bekannt ist indem ein Gericht unter Berufung auf die Entscheidung des Kartellsenats eine Gesamtpreiskontrolle vorgenommen hat müßte es aber lauten:
\"Deshalb verbleibe ich noch immer dabei, dass bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB unmittelbar Anwendung finden sollte und auch eine Verpflichtung bestehen müßte, die Entgelte abzusenken, wenn es die Kostenentwicklung zulässt und dies für die Kunden günstig ist, so dass eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung auch ein unter der bei Vertragsabschluss geltenden Entgelthöhe liegendes Entgelt zum Ergebnis haben muss, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen würden\"
RR-E-ft:
@Black
Wir wollen mal sehen, inwieweit es sich um persönliche Auslegungen meinerseits handeln könnte (Faktentest).
Dass bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet, hat der BGH im Urteil vom 13.06.2007 [VIII ZR 36/06, dort Rn. 14, 17 und 18] entschieden:
--- Zitat ---Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB kann einer Vertragspartei nicht nur durch vertragliche Vereinbarung, sondern auch durch Gesetz eingeräumt werden (BGHZ 126, 109, 120 zu § 12 Abs. 3 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 315 Rdnr. 4; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 29; Bamberger/ Roth/Gehrlein, BGB, 2003, § 315 Rdnr. 3; Staudinger/Rieble, BGB (2004), § 315 Rdnr. 255; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 Rdnr. 10).
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV stellt eine solche gesetzliche Regelung dar (Hanau, ZIP 2006, 1281, 1282; Fricke, WuM 2005, 547, 550; Held, NZM 2004, 169, 172; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Stand 2000, § 4 AVBEltV/AVBGasV, Rdnr. 11 Fn. 18; wohl auch Arzt, N&R 2006, 2, 4 f.; Höch/Göge, ET 2006, 50, 51; aA - analoge Anwendung nur für den Fall einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens - AG Rostock RdE 2006, 94; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversor-gung, Stand 2006, § 4 AVBEltV Rdnr. 4; Ehricke, JZ 2005, 599, 603; wohl auch de Wyl/Essig/Holtmeier, in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10 Rdnr. 393; Derleder/Rott, WuM 2005, 423, 425 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber den Gas-versorgungsunternehmen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein an kein Ermessen gebundenes freies Preisbestimmungsrecht einräumen wollte. Dies kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben (so aber Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung, Kommentar, Stand 2003, E § 4 Absatz 2 d). Allgemeine, für jedermann geltende Tarife schließen eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB nicht von vornherein aus. Zwar ist richtig, dass es bei der Bestimmung der Billigkeit auf die Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks ankommt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter III 1). Die Berücksichtigung der typischen Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sind aber auch bei einem Massengeschäft möglich (vgl. BGHZ 115, 311 zu Abwasserentgelten und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 zur Abfallentsorgung). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob § 4 AVBGasV als öffentlichrechtliche oder als privatrechtliche Preisänderungsbestimmung anzusehen ist (so aber Derleder/Rott, aaO, 424). Entscheidend ist, dass die Beklagte im Rahmen des von den Parteien abgeschlossenen Gaslieferungsvertrages kraft Gesetzes berechtigt ist, die Preise einseitig zu ändern.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---§ 315 BGB in unmittelbarer Anwendung ist gegenüber § 19 Abs. 4 Nr. 2, § 33 GWB in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) nicht subsidiär (BGHZ 164, 336, 346 zu § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB; Markert, RdE 2006, 84, 85 f.; vgl. auch BGHZ 41, 271, 279 zu § 26 Abs. 2 GWB aF; BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, NJW-RR 2006, 915, unter III 4 zu § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB; aA Kühne, RdE 2005, 241 ff.; ders., NJW 2006, 654, 655; ders., NJW 2006, 2520). § 315 Abs. 3 BGB stellt eine Regelung des Vertragsrechts dar, der ein hoher Gerechtigkeitsgehalt zukommt (vgl. BGHZ 126, 109, 120; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (3) (b)). Sie ermöglicht es dem der Leistungsbestimmung Unterworfenen, die vorgenommene Bestimmung gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen und durch (gestaltendes) Urteil neu treffen zu lassen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Demgegenüber ist der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2, § 33 GWB ein deliktischer Anspruch (vgl. nur Loewenheim/ Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Band 2, GWB, 2006, § 33 Rdnr. 62; Säcker, RdE 2006, 65, 70), der eine Gestaltungsmöglichkeit nicht unmittelbar bereitstellt. Ansprüche aus Vertrags- und aus Deliktsrecht sind jeweils nach ih-ren Voraussetzungen, ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung selbständig zu beur-teilen und folgen ihren eigenen Regeln (BGHZ 46, 140, 141; 101, 337, 344; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - X ZR 142/03, NJW-RR 2005, 172, unter 2). Abweichungen von diesem Grundsatz kommen nur ganz ausnahmsweise in Betracht und beschränken sich typischerweise auf Fallgestaltungen, in denen die deliktischen Ansprüche den Zweck einer für den vertraglichen Anspruch geltenden Vorschrift vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, aaO).
--- Ende Zitat ---
Der Kartellsenat hat dies mit seinem Urteil vom 04.03.2008 [KZR 29/06 Rn. 18] bestätigt.
--- Zitat ---Darauf kommt es jedoch nicht an, da ein Leistungsbestimmungsrecht sich auch aus dem Gesetz ergeben kann (BGHZ 126, 109, 120; BGH, Urt. v. 13.6.2007 – VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 Tz. 14 [für BGHZ vorgesehen])
und der Beklagten für den streitigen Preis schon von Gesetzes wegen ein solches Bestimmungsrecht zustand.
--- Ende Zitat ---
Weiter geht aus der Entscheidung des Kartellsenats des BGH vom 29.04.2008 (KZR 2/07 Rn. 26) hervor, dass bei gesetzlichem Leistungsbetimmungsrecht auch eine Verpflichtung des Gasversorgers besteht, die Entgelte abzusenken, wenn es die Kostenentwicklung zulässt und dies für die Kunden günstig ist.
--- Zitat ---Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,
--- Ende Zitat ---
Auch hat der Kartellsenat am 04.03.2008 (KZR 29/06) entschieden, dass dann, wenn der aufgrund eines gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts festgesetzte Preis nicht durch wirksamen Wettbewerb kontrolliert ist, auch der Anfangspreis der Billigkeitskontrolle unterliegt (Leitsatz 2).
Dabei handelt es sich mitnichten um eine persönliche Auslegung der Entscheidungen, sondern vielmehr um die Wiedergabe des Inhalts der jüngsten Entscheidungen des BGH. Dafür, was sich aus den jüngsten Entscheidungen des BGH ergibt, kann es ja wohl nicht darauf ankommen, was Ihnen bisher bekannt geworden wäre. Nach alldem habe ich keine Veranlassung, meine Aussagen in den Konjunktiv zu stellen.
Weshalb Sie hier - und möglicherweise an anderer Stelle - anderes zu verkaufen suchen, bleibt unerfindlich.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ftWeshalb Sie hier - und möglicherweise an anderer Stelle - anderes zu verkaufen suchen, bleibt unerfindlich.
--- Ende Zitat ---
Tun Sie nicht das Selbe? Gebetsmühlenartig verweisen Sie auf die Rechtsprechung des Kartellsenats (Kontrolle des Gesamtpreises) als handele es sich um die einzige einschlägige BGH Entscheidung und eine feststehende unstreitige Rechtslage. Die abweichende vorhergehende Entscheidung VIII ZR 36/06 erwähnen Sie entweder gar nicht oder tun sie als lästigen und überholten Ausrutscher ab.
Was sie hier gerne verschweigen ist, dass Sie HOFFEN, das aus der Entscheidung des Kartellsenats einmal eine Entscheidung zur Gesamtpreiskontrolle hervorgehen wird. Bislang ist das nicht der Fall.
Als nicht so versierter Forenleser kommt man bei Ihren Ausführungen auf die Idee die Rechtslage sei nun endlich klar, man könne jetzt einfach beim nächsten Gericht eine Gesamtpreiskontrolle einschl. Ausgangspreis erwirken.
RR-E-ft:
@Black
Ich habe die jüngste Rechtsprechung des BGH zur unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB bei bestehendem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht wiedergegeben, mit Fundstellennnachweis.
Dabei habe ich offensichtlich auch aus der Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 zitiert, ebenso aus weiteren Entscheidungen, die darauf in jüngster Zeit Bezug nahmen.
Um meine persönlichen Hoffnungen geht es dabei ebensowenig wie um die Ihren. Es ist nicht meine Absicht, jemanden mit meiner Hoffnung zu behelligen, dass uns der Herbst in diesem Jahr noch ein paar schöne Tage bringen möge. Ich entnehme Ihrem Beitrag, dass Sie davon ausgehen, die Rechtslage sei nach alldem unklar. Dann sollten Sie in Ihren Beiträgen bitte auch darauf hinweisen und nicht so tun, als sei die Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 der letzte Ratssschluss. Ich stelle mit gutem Grund auf die jüngeren Entscheidungen des BGH ab, eben weil sich die Welt weitergedreht hat.
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