Energiepreis-Protest > Stadtwerke Augsburg

Nach BGH Interpretation - Anwalt

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RR-E-ft:
@Black

Ach wo.

Wenn BBH eine Anwaltsmahmung schickt, wird noch lange nicht geklagt.

Die Anwaltsmahnungen von BBH entsprechen deren Mustertextbausteinen, bei denen lediglich die Daten hinsichtlich Versorgername und Kundendaten ausgetauscht werden.

Soweit ersichtlich sind Kunden, die solche Mahnungen erhalten haben bisher unverklagt geblieben, auch wenn sie nicht im Sinne des Versorgers darauf reagiert haben.

Black:
Natürlich Musterbausteine, dachten Sie man denkt sich für jeden Kunden ein neues Schreiben aus?

RR-E-ft:
@Black

Dachte ich.  ;)

Ich denke mir ja auch immer wieder (mal) etwas neues aus. ;)

BBH beglücken die Welt mit dem entsprechenden Textbaustein bereits seit Ende 2007, obschon sich die Welt zwischenzeitlich weitergedreht hat.

So hat der Kartellsenat am 29.04.2008 (KZR 2/07) mittlerweile entschieden, dass ein eigenständiger Markt für die Belieferung von Endkunden mit Erdgas besteht, auf dem der regionale Gasversorger eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, und weiter, dass bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht gegenüber Tarifkunden auch eine Verpflichtung besteht, die Gaspreise abzusenken, wenn dies die Kostenentwicklung zulässt und für die Kunden günstig ist, so dass auch ein am Anfang geltender Preis zwischenzeitlich unbillig geworden sein kann, weil Kostensenkungen nicht/ nicht vollständig weitergegeben wurden.

Zudem hat der Kartellsenat des BGH aaO. festgestellt, dass sich bei Erdgas- Sonderverträgen ein Preisänderungsrecht nur aus dem Vertrag selbst ergeben kann,  Preisanpassungsklauseln in Erdgas- Sonderverträgen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen und dass im Falle eines Verstoßes gegen § 307 BGB keine Preisänderungsbefugnis besteht, ohne dass es auf die Angemessenheit einer vorgenommenen Preisänderung ankommt.

In der Verhandlung am 18.06.2008 ließ auch der achte Zivilsenat des BGH kein Zweifel daran, dass sich ein Preisänderungsrecht gegenüber Norm- Sonderkunden nur aus dem Vertrag selbst ergeben kann, Preisänderungsklauseln auch dabei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen.

Bereits in der Verhandlung am 28.05.2008 (VIII ZR 138/07) hatte der achte Zivilsenat hinter die in der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) aufgestellten Grundsätze ein Fragezeichen gesetzt, das so groß ist, dass ein ursprünglich avisierter Verkündungstermin vom Juli 2008 zunächst auf den 24.09.2008 und jetzt auf den 19.11.2008 verschoben wurde.

Für das Honorar, das BBH den Mandanten für entsprechende Mahnschreiben in Rechnung stellen, darf man ggf. zumindest auch eine regelmäßie Anpassung von Textbausteinen an die aktuelle Rechtsprechung erwarten. Fraglich, ob die Honorare überhaupt berücksichtigen, dass es sich um Textbausteine handelt.

Immerhin wird das Honorar vom Gegner mit der Begründung verlangt, dass der angemahnte Anspruch rechtlich im Einzelfall geprüft worden sei und das Honorar für diese Prüfung im Einzelfall im Rahmen des Verzugsschadens ersetzt verlangt wird. Erfolgt indes eine kostenauslösende Prüfung des Einzelfalles, sollte sich eine solche auch in den Anwaltsschreiben wiederfinden undzwar immer anhand der aktuellen Rechtsprechung.

RuRo:
@RR-E-ft

Bemerkenswert mit welcher Engelsgeduld Sie die Kernfragen gebetsmühlenartig immer wiederholend beantworten.

Irgendwann sollte damit jeder, bei Verwendung der Suchfunktion, in der Lage sein, die Thematik nachzuvollziehen.

Black:
RdE 2008, S.225

\"Da sich die Ausführungen des Kartellsenats zum sachlich relevanten Markt allerdings nur auf kartellrechtliche Normen hier § 19 GWB und deren Auslegung beziehen, beansprucht die Rechtsprechung des Kartellsenats wiederum keine Allgemeingültigkeit. Insofer ist auch weiterhin unter verweis auf das urteil des VIII. Zivilsenats vom 13.06.2007 eine Billigkeitsprüfung des Anfangspreises nach § 315 BGB mit dem Verweis auf die bestehende Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Primärenergieträgern und dem hierdurch bestehenden Substitutionswettbewerb ausgeschlossen.\"

Ich teile diese Ansicht.

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