Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet

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Thomas S.:
Es wär allen dienlicher, solche unnötigen Wortklaubereien zu unterlassen. Reiner Nebenschauplatz!  :rolleyes:

Selbstverständlich kann man mangels anderer Möglichkeiten einen \"billigen\" (akzeptierten, preiswerten, angenehmen, schönen - nennen wir es doch wie wir wollen) Preis für sich selbst definieren, das Gericht oder der Anwalt oder wer auch immer mag das getrost anders sehen.  8)

AKW NEE:
Es ist eben für mich kein Nebenschauplatz. Mensch sollte mit juritischen Begrifflichkeiten vorsichtiger umgehen.

userD0010:
Es geht hier nicht um Wortklaubereien, sondern um Sachverhalte, die sowohl von Verbraucherzentralen, als auch von mehreren Landgerichten in der Definition des sog. billigen Preises deutlich gemacht und veröffentlicht wurden.
Hierzu darf ich das LG Bremen mit AZ.: 8-O-1065/05 hinsichtlich der Preisanpassungsklausel zitieren. Und bekanntlich sind Preisanpassungen so lange unbillig, d. h. unberechtigt, so lange keine vertragliche Grundlage für diese Preisanpassungen besteht.
Vielleicht hilft´s ja aber auch, wenn neben dem LG Bremen sogar kürzlich noch das LG Dortmund unwirksame Preiserhöungen in seinem Urteil (zwar noch nicht rechtskräftig) -wie man so schön sagt- für unbillig erklärt.
Für Nichtverstehenwoller überzeugt aber ggf. das Urteil des BGH vom 13.06.2007, in dem von der gerichtlichen Billigkeitskontrolle die Rede ist.
Ich könnte dazu noch zahlreiche andere Feststellungen hier zitieren, aber sehe keinen sonderlichen Sinn darin wenn jemand  seine Diskussionen so aufbaut, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.

AKW NEE:
@ h.terbeck


--- Zitat ---wenn jemand seine Diskussionen so aufbaut, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.
--- Ende Zitat ---

Mit dieser Feststellung haben Sie recht. Es könnte aber auch sein, dass dies auf Sie zutrifft. Nochmals, meine Frage ist, wie haben Sie die Billigkeit festgestellt? Wenn diese Frage bei Ihnen so heftige Reaktionen auslöst, tut es mit leid.
Es hilft vielleicht weiter, wenn Ich sie bitte über manche Formulierungen nachzudenken, damit meine ich nicht Ihre Beurteilungen meiner Person. Gern gebe ich Ihnen hier ein Beispiel:
Bis zur Feststellung der Billigkeit des Preise durch ein Gericht, lege ich den Preis von xx,xx € für die Berechnung meines Abschlages fest.
Ich grüße Sie aus dem sonnigen Wendland

Wasserwaage:
ich finde die frage von AKW NEE durchaus berechtigt. mich würde es auch interessieren wie h.terbeck den billigen preis ermittelt hat.

ansonsten zum thema wortklaubereien und sachverhalte. \"Und bekanntlich sind Preisanpassungen so lange unbillig, d. h. unberechtigt, so lange keine vertragliche Grundlage für diese Preisanpassungen besteht.\" DAS IST UNSINN! unwirksam=unwirksam und unbillig=unbillig. mir ist kein urteilbekannt, dass beides in den gleichen topf wirft. schon garnicht das angegebene aus bremen

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