Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet

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Hans+Wurst:
Hallo zusammen,

ich habe mittels Musterbrief der Gaspreiserhöhung Jan 2006 widersprochen und die Jahresabrechnung Okt 2006 entsprechend gekürzt.
Ich entzog ihm die Einzugsermächtigung und zahle nun per Dauerauftrag meine Abschläge.
Mein Gasversorger hat auch recht nett darauf reagiert und scheinbar akzeptiert. Im Folgejahr stellte ich dann fest, daß er die folgenden
Abschlagszahlungen dazu verwendet hat, den fehlenden Betrag aus
der Jahresabrechnung vom Vorjahr auszugleichen.
Die darauffolgende Jahresabrechnung habe ich wie oben wieder gekürzt
und natürlich dabei nur meine reell gezahlten Abschläge und nicht die vom
GV ausgewiesenen Abschläge berücksichtigt.
Ich habe das auch meinem GV mitgeteilt, habe auf dieses Schreiben aber nie eine Antwort erhalten.

Was soll ich in Zukunft tun? Irgendwann müssen ja auch die Forderungen
verjährt sein?! Wie lange kann mein GV das so treiben?
Ich kann mir vorstellen, daß meine Frage viele Gaskunden betrifft.
Konnte aber hier leider nichts dazu finden.
Hoffe auf Eure Hilfe.


Grüße Hans+Wurst

bjo:
Hallo,
Frage: war in deinem Musterbrief das Aufrechnungsverbot enthalten?
Wenn ja Geld zurückfordern!
Keine Reaktion - > Meldung bei der Bundesnetzagentur

marten:
@bjo

Geld zurückfordern bringt nichts.
Außer man versucht es auf gerichtlichen Wege.
Ich habe die RWE  2007 nach Erhalt der Jahresrechnung aufgefordert die Verrechnung von Nachforderungen für das alte Jahr mit den Abschlägen für das neue Jahr zu unterlassen.
Was ist passiert in der Jahresrechnung 2008.
Sie haben meine Abschläge wieder mit Altforderungen verrechnet.

Ich glaube nicht das sich die Bundesnetzagentur mit diesem Thema befassen wird.
Siehe Aufgaben der Bundesnetzagentur

http://www.bundesnetzagentur.de/enid/Allgemeine_Informationen/Zustaendigkeit_und_Aufgabenabgrenzung_xf.html

gruss

marten

Christian Guhl:
@hans+wurst
Wenn du deine Zahlungen im Verwendungszweck als Abschlag gekennzeichnet
hast,darf der Versorger nicht verrechnen ( § 366 BGB). Teile ihm mit, dass die
Rechnung offensichtlich falsch ist und er eine korrekte Rechnung erstellen soll.
Bis du diese erhalten hast, würdest du von deinem Zahlungsverweigerungsrecht
gem. §17.1 GVV Gebrauch machen. Wenn du dir alle Beiträge, die zu diesem Thema geschrieben wurden, ausdrucken lässt, könntest du damit Wände tapezieren !  
@bjo
Was soll denn da zurückgefordert werden ?Als guter Gaspreisboykotteur achtet man doch darauf, kein Guthaben entstehen zu lassen.Und die BNA wird sich bedanken, wenn sie sich um so etwas kümmern soll.Als ich wegen eines Verstoßes meines Versorgers gegen die GVV vorstellig wurde, hat man mich an die Verbraucherschutzverbände verwiesen.

marten:
@christian guhl

Ich bin mir nicht sicher ob in diesem Fall § 366  BGB greift.
Es geht hier bei den verrechneten Zahlungen um strittige Forderungen zwischen Energieversorger und Verbraucher aufgrund des Unbilligkeitseinwandes.
Ich glaube § 366 geht eher davon das die Forderungen unstrittig ist, und der Schulder deshalb das Recht hat zu entscheiden, welche Forderung beglichen wird.

gruss

marten

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