Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon

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Thomas S.:
@T. Schlagowski

Nicht so kompliziert denken, bitte...

Der Versorger kann doch denken und schreiben, was er will.

Solange der Verbraucher

1. \"richtig\" den Einspruch formuliert (aktuellen Musterbrief),
2. die Abschläge entsprechend der eigenen Ankündigung kürzt und selbst mit Verwendungsvorgabe überweist,
3. selbst aufpaßt, daß (z.B.) durch weniger Verbrauch nicht doch eine Überzahlung entsteht (ggf. den / die letzten Abschläge aussetzen),
4. nach Zusendung der Jahresabrechnung selbst abrechnet, dies dem Versorger einschließlich ggf. neuer Einsprüche schriftlich mitteilt,
5. das zurückbehaltene Geld sicherheitshalber zur Seite legt,

ist und bleibt der Versorger angewiesen, zu klagen. ALLE anderen Drohungen können gelesen - und ignoriert werden.

Ausnahmen (auch wenn unrechtmäßig):
1. Sperrandrohungen ernst nehmen
2. gerichtlichem Mahnschreiben fristgerecht widersprechen
3. Vertragsänderungen bzw. Kündigungen zurückweisen

Es gibt KEIN Aufrechnungsverbot bei §315-Einspruch, weil ja gar nichts aufgerechnet wird.

Eine Aufrechnung gibt es nur, wenn der Verbraucher zu viel an Abschlag bezahlt hat. Hier allerdings streiten sich alle mehr oder weniger. Nach  meinem Erachten: wenn wegen §315 eine Forderung gerade gar nicht fällig ist, dann kann ich auch eine  Überzahlung (weil ich nicht aufgepaßt habe) im nächsten Abschlag aufgehen lassen, die Überzahlung sozusagen als Vorauszahlung auf den nächsten Abrechnungszeitraum deklarieren. Was will der Versorger dagegen tun... ...klagen? Das wird er sowieso - oder eben nicht. Es sind i.d.R. eh nur kleine Beträge - besser ist natürlich: aufpassen!

DieAdmin:

--- Zitat ---Original von T. Schlagowski
...
p.s.: Ich hätte gern den Brief hier als jpeg eingestellt, komme aber mit dieser Forums-Software nicht klar. Weiß einer, wie man hier eine jpeg-Datei einstellt?
--- Ende Zitat ---

Fragen zum Handling des Forums bitte hierein:
http://forum.bdev.de/board.php?boardid=3

T. Schlagowski:
\"Es gibt KEIN Aufrechnungsverbot bei §315-Einspruch, weil ja gar nichts aufgerechnet wird.\"

Super!
(unkompliziert genug??) :)

Das ist, was ich schon fest vermutet hatte und hören wollte.
Bist Du/Sind Sie im juristischen Bereich tätig?

Das muss man sich jetzt mal ganz langsam auf der Zunge zergehen lassen, wie e.on Avacon hier eigentlich mit seinen Kunden umgeht.

Mehr sage ich hier nicht, da kann sich jetzt jeder sein eigenes Urteil bilden.

Grüße

Thomas Schlagowski  =)

T. Schlagowski:
So sieht nun der Entwurf des Antwortschreibens an e.on Avacon aus:


Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr B.,

in Erwiderung Ihrer beiden Schreiben vom X. und Y.4.2008, deren Eingänge wir hiermit bestätigen, verweisen wir auf unser Schreiben vom Z.2.2008. Unsere Position bleibt unverändert.

Uns ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, wie Sie nach einem bereits vorgetragenen Widerspruch nach § 315 BGB  noch versuchen, uns das Institut einer Aufrechnung nach §§ 387-396 BGB entgegen zu halten.

Falls Sie uns in Folge bei unveränderter Sachlage weitere, derartige Schreiben zusenden sollten, erklären wir, dass unsere obige Antwort entsprechend weiterhin Bestand haben wird, ohne dass wir in jedem Fall erneut Stellung dazu nehmen werden.

Sie haben uns wiederholt die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens zur Durchsetzung Ihrer Forderungen angedroht. Wir werden uns vorbehalten, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung offen ist, kann schon eine Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und strafbar sein.

Mit freundlichen Grüßen



Wir freuen uns natürlich über jeden Verbesserungsvorschlag.

Thomas Schlagowski  :)

Thomas S.:
@T. Schlagowski

Nein, bin kein Jurist. Mein Anwalt sagte nur sinngemäß, ich bräuchte ihn eigentlich gar nicht, da ich bisher alles richtig gemacht habe. Und Vorsicht: nicht das wir aneinander vorbeireden.

Nur wenn man bei bestehendem Einspruch nach §315 die eigene Jahresrechnung aufmacht und nach dieser einen Betrag noch nachzuzahlen hat und das tut, handelt es sich nicht um eine verbotene Aufrechnung. Auch wenn man eine Überzahlung abschreibt ist es o.K.

Andere (Auf-)Rechnungen sind strittig!

Und nochmals: warum überhaupt antworten? Nie etwas selbst erfinden, wenn man einen passenden Musterbrief des BDE hat oder besser ganz schweigen! Man sollte sich nicht in Erklärungen erschöpfen, die hinterher vielleicht ganz anders (insbesondere vor Gericht) interpretiert werden (können).

Bei der nächsten Jahresrechnung ist genug Gelegenheit, sich erneut gleichlautend, oder sogar an die aktuelle Lage angepaßt, zu äußern.

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