Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten

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RR-E-ft:
Jedem Vertragsverhältnis wohnt eine Rücksichtnahmepflicht auch auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners inne. Bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht ist auf die Interessen des anderen Vertragsteils besonders Rücksicht zu nehmen, diese sind insbesondere schon bei der notwendig vorzunehmenden Abwägung zwischen den naturgemäß gegenläufigen objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile zu  berücksichtigen.

Der Vertragspartner der zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigten Partei kann verlangen, dass ihm eröffnet wird, was in die notwendige Abwägung bei der Ermessensentscheidung eingegangen ist, warum die getroffene Ermessensentscheidung der Billigkeit entsprechen soll und wohl auch Belege dafür verlangen, dass die Ermessensentscheidung auf zutreffenden Annahmen beruht.

§ 93 ZPO stellt nicht darauf ab, ob der streitgegenständliche Anspruch überhaupt besteht, erst recht nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht, sondern allein darauf, ob die Klageerhebung geboten und veranlasst war.

Daran kann es fehlen, wenn auf ein entsprechendes Verlangen die Billigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung für den anderen Vertragsteil zuvor nicht nachvollziehbar erklärt und belegt wurde, so dass dieser sich von der Billigkeit der getroffenen Leistungsbestimmung nicht vor der Klageerhebung überzeugen konnte, wie es ihm vielleicht durch den Inhalt der Klageschrift möglich ist. Schon aus der bestehenden Rücksichtnahmepflicht kann sich ergeben, dass dem Verlangen zunächst Rechnung zu tragen ist. Dann war eben nicht Klageerhebung, sondern zunächst eine entsprechende nachvollziehbare Erklärung der vorgenommenen einseitigen Leistungsbestimmung geboten.

enerveto:
Verständnisfrage zu § 93 ZPO i.V.m. § 315 BGB, sofortiges Anerkenntnis nach Zahlungsklage des Versorgers


--- Zitat --->Verfahrenskosten< RR-E-ft 12.12.2008: Ein sofortiges Anerkenntnis erscheint im Zahlungsprozess gegen einen Tarifkunden dann möglich, wenn der klagende Lieferant nach erfolgter Unbilligkeitseinrede erstmals im Prozess die Billigkeit nachweist. … Der Kunde hat dann keine Veranlassung zur Klage gegeben, wenn er vor dem Prozess einen Billigkeitsnachweis verlangt hatte und ihm ein solcher verweigert wurde. Das gilt dann, wenn der Kunde zu erkennen gegeben hatte, dass er erst nach einem nachvollzogenen Billigkeitsnachweis die geforderte Zahlungen leisten werden.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat --->Verfahrenskosten< RR-E-ft 22.12.2008: … Selbst wer sich zur Zahlung entscheidet, muss und sollte damit nichts anerkennen, sondern kann auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen. …
--- Ende Zitat ---

Sind diese Voraussetzungen im Einwand-Musterschreiben vom Bund der Energieverbraucher gegeben?

Ist es in diesem Zusammenhang vorteilhafter oder sogar erforderlich, bei einer Zahlungsklage des Versorgers zunächst nur die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, ohne einen konkreten Sachantrag zu stellen, um die Sachlage aus der Klageschrift eingehender zu prüfen?


Unabhängig von der Sinnhaftigkeit:
Ist mit dem Anerkenntnis oder einem Teilanerkenntnis (z.B. bei Verjährung)  der Zahlungsforderung – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – auch die Billigkeit gem. § 315 BGB anerkannt?

RR-E-ft:
Diesen Thread aufmerksam lesen, insbesondere die darin zitierte BGH- Entscheidung zu § 93 ZPO.

Ein Anerkenntnis unter dem Vorbehalt der Rückforderung gibt es nicht. Eine in einem gerichtlichen Verfahren anerkannte Forderung führt zu einem Anerkenntnisurteil. Die Forderung ist dann allein aufgrund des Anerkenntnisses geschuldet. Das Anerkenntnisurteil ist ein Titel, aus dem ohne Sicherheitsleistung zwangsvollstreckt werden kann.

enerveto:
@RR-E-ft
Hilfreich wäre - ausnahmsweise - eine konkrete Bezeichnung der BGH-Entscheidung zu § 93 ZPO.

Auf den Diskussionsseiten im Forum habe ich nicht feststellen können, ob das Musterschreiben des BdE die \"Voraussetzungen\" enthält.

RR-E-ft:
Dort lesen.

Siehe auch Abweisung einer unschlüssigen Zahlungsklage

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