Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
Black:
Wenn der Kunde die \"Unbilligkeitseinrede\" dergestalt erhebt,
\"Ich widerspreche der einseitigen Leistungsbestimmung und rüge diese als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.\"
gibt er damit zu verstehen, bereits von der Unbilligkeit überzeugt zu sein. Er verlangt also keinen Nachweis um die Billigkeit erst noch prüfen zu können, sondern gibt an, die geforderte Leistung endgültig und dauerhaft verweigern zu wollen. Für ein sofortiges Anerkenntnis ist dann ohnehin kein Raum mehr.
Im Übrigen besteht keine vertraglichen Nebenpflicht einen außergerichtlichen Billigkeitsnachweis führen zu müssen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Das ändert nichts an der Behauptung, dass die Darlegung der Billigkeit und ein Beleg für Ihre Umstände nach Ihrer Ansicht eine Vertragspflicht ist. Das Verlangen diese Pflicht zu erfüllen wäre dabei lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung. Die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht würde die beschriebenen Rechtsfolgen nach sich ziehen, die die Anwendung des § 93 ZPO entbehrlich machen würden.
--- Ende Zitat ---
Ergibt sich im Zahlungsprozess, dass die Leistungsbetimmung der Billigkeit entsprach, bestand von Anfang an eine entsprechende Verbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, die auch fällig war. Die Fälligkeit kann also nicht daran anknüpfen, ob vorprozessual die Billigkeit dargelegt und die die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, belegt wurden oder nicht, ob etwaig einem entsprechenden Verlangen (wenn es denn eines gab) Rechnung getragen wurde oder nicht. Das hat mit der Fälligkeit schlicht nichts zu tun.
Das Verlangen besagt, dass der Kunde eine für ihn nachvollziehbare Erklärung und ggf. auch Belege verlangt, um sich von der Billigkeit überzeugen zu können. Wenn einem solchen Verlangen nicht entsprochen wurde, dann können ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegen.
reblaus:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Ergibt sich im Zahlungsprozess, dass die Leistungsbetimmung der Billigkeit entsprach, bestand von Anfang an eine entsprechende Verbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, die auch fällig war.
--- Ende Zitat ---
Weil das genau so ist, kann es eine erweiterte vorgerichtliche Darlegungslast nicht geben. Diese würde das gesamte Rechtsgefüge des § 315 BGB auf den Kopf stellen.
RR-E-ft:
Man darf nun nicht die materiell- rechtlichen Voraussetzungen des § 315 BGB mit den prozessrechtlichen Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO vermengen, bzw. durcheinanderwirbeln.
reblaus:
Man darf vor allem keine vertragliche Pflicht konstruieren, die keine rechtlichen Konsequenzen haben soll, außer dass sie die Anwendung des § 93 ZPO ermöglicht.
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