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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten

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enerveto:
@RR-E-ft, BGH-Beschlüsse gefunden - Danke!:
BGH Beschluss vom 01.02.2007 - IX ZB 248/05, vom 30.05.2006 - VI ZB 64/05, vom 17.03.2009 - VI ZB 14/08.

Abwendung einer streitigen Entscheidung und Verfahrenskosten:
Soweit - nachweisbar - vorprozessual mit dem Einwand gem. § 315 BGB auch prüfbare Nachweise verlangt wurden und diese erst mit der Klageschrift vorgelegt werden und keine Beweiserhebung verlangt wird ...


--- Zitat ---@RR-E-ft: Ob der Beklagt dann erstmals überzeugt ist oder sich auch nur überzeugt gibt, ist doch vollkommen egal.
--- Ende Zitat ---

Verzugskosten
Durch Anwendung von § 93 ZPO wird die Billigkeit vom Gericht nicht mehr festgestellt.
Wann war die Forderung (einbehaltene Rest-Zahlungen) hier fällig?

RR-E-ft:
Wenn man das Recht des Versorgers zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB anerkennt und zudem anerkennt, dass die gem. § 315 Abs. 2 BGB vorgrnommenen einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit entsprachen und deshalb die darauf gestützten Forderungen (Rechnungsbeträge) als geschuldet anerkennt, dann kann man sich deshalb wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB von Anfang an in Verzug befunden haben, so dass man auch Verzugszinsen schuldet.

Wenn man den geltend gemachten Zahlungsanspruch inklusive eines gerichtlich geltend gemachten Verzugsschadens gerichtlich anerkennt, kommt es wegen des gerichtlichen Anerkenntnisses schon nicht mehr darauf an, weil sich die Schuld dann entsprechend des gerichtlichen Anerkenntnisses und in deren Folge aus dem Anerkenntnisurteil selbst ergibt.

Die Frage kann sich nur dann stellen, wenn sich das gerichtliche Anerkenntnis auf die geltend gemachte Hauptforderung beschränkt, die geltend gemachten weiteren Zahlungsansprüche (zB. Verzugszinsen) nicht anerkannt werden. Dann liegt jedoch in Bezug auf Letztere schon kein gerichtliches Anerkenntnis, erst recht kein sofortiges im Sinne von § 93 ZPO vor und über die geltend gemachten Nebenforderungen müsste das Gericht dann durch streitiges Teil- Endurteil entscheiden. Es gäbe dann nur ein Teil- Anerkenntnisurteil hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung, so dass über den Klageanspruch im Übrigen (hinsichtlich Nebenforderungen) noch gerichtlich durch Urteil entschieden werden muss. Dabei können die Nebenforderungen durch Urteil zugesprochen oder abgewiesen werden. Für diesen Teil der Klage verbliebe es bei der Kostenentscheidung gem. § 92 ZPO.

enerveto:
@RR-E-ft
Soweit verstanden (Danke!).
Nachfrage zum letzten Absatz:
Die möglichen Verzugskosten (Zinsen, Mahnkosten) werden nicht angegriffen.
In der Hauptforderung sind jedoch
a) eine Teil-Zahlung nicht berücksichtigt (als offensichtlicher Fehler erkennbar),
b) eine Rest-Betrag aus dem Abrechnungsjahr 2005 ist verjährt.
§ 93 ZPO?

RR-E-ft:
§ 93 ZPO kann sich immer nur auf eine Klageforderung beziehen, die im Sinne der Rechtsprechung \"sofort\" anerkannt wird. Anerkannt ist anerkannt und bedarf deshalb grundsätzlich keinerlei gerichtlichen Prüfung mehr.

Soweit ein solches Anerkenntnis nur einen Teil der Klageforderung betrifft, kann sich dies nur auf die Kosten hinsichtlich des Teil- Anerkenntnis- Urteils beziehen, nicht jedoch für die Kosten des übrigen Rechtsstreits, der nicht durch das Anerkenntnis und das darauf gründende Anerkenntnisurteil endet, sondern über den dann ggf. durch weiteres streitiges Endurteil zu entscheiden ist. Ein Rechtsstreit kann durch Teil- Anerkenntnis- Urteil und weiteres Teil- Endurteil enden. Es ergeht grundsätzlich eine einheitliche Kostenentscheidung am Ende des gesamtes Rechtsstreits.

Wie es sich dabei konkret verhält, hängt sehr vom Einzelfall ab.

Wurde etwa ein Teil der Klageforderung ausdrücklich sofort anerkannt, der weiteren Klageforderung jedoch nicht innerhalb gesetzter Frist mit Klageerwiderung und Klageabweisungsantrag im Termin entgegengetreten, so kommt auch ein Teil- Anerkenntnis- und im Übrigen ein Teil- Versäumnisurteil in Betracht. Entscheidend ist auch dabei das Verhältnis der Ansprüche zueinander im Sinne von § 92 ZPO. Bei einem Teil- Anerkenntnis- Urteil wird § 93 ZPO insgesamt eher nicht greifen. Zu beachten ist doch, dass § 93 ZPO eine Ausnahme gegenüber § 91 ZPO darstellt.

RR-E-ft:
Ein Anerkenntnisurteil eines Gaskunden

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