Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
reblaus:
@Energie-Bündel
Ich habe Sie so verstanden, dass diese Frage für Sie vor allem deshalb eine Rolle spielt, weil die Mitglieder Ihrer Bürgerinitiative zum Teil große Scheu vor dem Prozesskostenrisiko haben.
Die von RR-E-ft und nomos vorgeschlagene Interpretation des § 93 ZPO ist noch von keinem deutschen Gericht aufgenommen worden. Es muss Ihnen daher klar sein, dass Ihre Mitglieder mit einem sofortigen Anerkenntnis einem Rechtsstreit um die Sache entgehen. Sie werden aber umso mehr um die Kostenlast streiten müssen.
Was Sie ebenso beachten müssen ist, dass der substantiierte Vortrag Ihres Versorgers in jedem Fall kommt. Ansonsten ist seine Klage unschlüssig, und wird allein aus diesem Grund abgewiesen werden. Ob diese ganzen Behauptungen, die er dort aufstellt, der Wahrheit entsprechen oder nicht, ist erst mit einer Beweisaufnahme zu klären. Sie werden daher vor der Frage stehen, glaube ich das, was da vorgetragen wird, und was wenn es stimmen würde zu meiner Verurteilung führen würde, oder glaube ich es nicht.
Diese Frage können Sie sich aber bereits jetzt stellen, sie lautet dann nur: werde ich im Prozess die ganzen Behauptungen des Versorgers, die zu meiner Verurteilung führen würden, glauben oder nicht.
Ihre avisierte Vorgehensweise macht für mich nur dann Sinn, wenn Sie endlich gerichtlich geklärt sehen wollen, wieweit die vorgerichtliche Darlegungspflicht des Versorgers geht. Für Ihren Fall wird das aber keine Rolle mehr spielen, weil Sie nach Anerkenntnis bezahlen müssen.
Ich glaube, dass Sie auch die Kosten werden bezahlen müssen.
Wie wäre es mit folgendem Vorschlag.
Alle Mitglieder schreiben Ihrem Versorger, dass Sie bereit sind die ausstehenden Beträge zu bezahlen, wenn er im Gegenzug für jede Preiserhöhung separat folgende Zusicherung macht:
Hiermit versichern wir, dass wir unsere Preise pro kWh seit der letzten Preiserhöhung nicht stärker erhöht haben, als unsere Bezugskosten für das gesamte eingekaufte Gas pro kWh gestiegen sind, und wir diese Preissteigerungen durch andere rückläufige Kosten aus dem Gasbereich nicht vermindern konnten.
Lediglich ein Mitglied lässt sich verklagen oder reicht Feststellungsklage ein. Die Kosten dieses Verfahrens tragen alle Mitglieder anteilig.
Wird in diesem Pilotverfahren festgestellt, dass die obige Zusicherung falsch war, haben alle anderen Mitglieder Rückforderungsansprüche.
Verweigert Ihr Versorger die Abgabe dieser Zusicherung, sehe ich gute Chancen, dass Sie den § 93 ZPO für sich nutzen können.
Sie sollten diesen Vorschlag aber vorher nochmals von einem Anwalt prüfen lassen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Folgender Satz ist eine Begründung:
Die Preiserhöhung erfolgt, weil unsere Bezugskosten um den gleichen Betrag pro kWh gestiegen sind, und an anderer Stelle keine Einsparungen erwirtschaftet werden konnten.
Folgendes hingegen ist keine Begründung:
Die Preiserhöhung erfolgt, weil unser Gaslieferant seine Preise für Kommunalgas pro kWh um den gleichen Centbetrag angehoben hat, und wir unsere sonstigen Kosten nicht senken konnten. Zum Nachweis dieser Tatsachen legen wir Ihnen ein Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bei, weiterhin legen wir Ihnen mehrere eidesstattliche notariell beurkundetete und mit Siegel versehene Versicherungen des Geschäftsführers unseres Gaslieferanten, unserer Geschäftsführer sowie unseres kaufmännischen Leiters vor. Schließlich erhalten Sie zum Beleg obiger Tatsachen, auszugsweise Vertragskopien, mit den entsprechenden Preissteigerungsklauseln, aus denen sich die Preisbindung an Leichtes Heizöl Rheinschiene ergibt. Schließlich erhalten Sie Listen des Stat. Bundesamtes über die Preisentwicklung bei Leichtem Heizöl etc., etc. ...
--- Ende Zitat ---
Warum das eine eine Begründung sein soll, das andere jedoch nicht, vermag ich nicht nachzuvollziehen, was nichts heißen soll.Siehste hier.
Mit der Diskussion von ausgesprochenen Glaubensfragen ist man möglicherweise beim Internetangebot von Radio Vatican besser aufgehoben. ;)
In der vorgerichtlichen Korrespondenz können doch schon alle maßgeblichen Fragen angeschnitten worden sein:
a)
Bezugskostenanstieg ggf. wann, auf welcher konkreten Grundlage, um welchen Betrag,
b)
Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit und Angemessenheit eines solchen im Vorlieferantenverhältnis, etwa mit Rücksicht auf die nominale Entwicklung der Erdgasimportpreise und der Großhandelspreise aufgrund der internationalen Ölpreisbindung, Entwicklung der Großhandelspreise an der EEX und anderen freien Handelsplätzen, öffentliche Ausschreibungen des Energiebezugs
c)
Zwischenzeitliche Entwicklung aller weiteren konkret preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten sog. Preissockels, insbesondere Weitergabe von behördlich verfügten Netzentgelt- bzw. Netzkostenabsenkungen usw.,
d)
Je nach Vermögen weitere energiewirtschaftsrechtliche, kartell- und europarechtliche Erwägungen, die einige für besonders maßgeblich halten.
.....
Dies kann die Substantiierungslast deutlich erhöhen. Es lassen sich grundsätzlich alle maßgeblichen Argumente, die im Prozess eine Rolle spielen sollen, bereits vorgerichtlich \"abarbeiten\".
Black:
@reblaus
Sie wissen vermutlich noch nicht, dass RR-E-ft ganz uneigennützig eine sehr detaillierte Darlegungslast bereits im Rahmen der Schlüssigkeit des Sachvortrages verlangt.
Der normale übliche Klägervortrag
\"die Preisanpassungen beruhen ausschließlich auf der Weitergabe gestiegener Bezugkosten, ohne Einsparungen in anderen Bereichen. Beweis. Sachverständigengutachten\"
wäre nach Lesart von RR-E-ft schon unschlüssig. Das was üblicherweise nur der Gutachter prüft, und was als Geschäftsgeheimnis zählt, will RR-E-ft schon alles im Sachvortrag hören.
RR-E-ft:
Ich meine, mich am Prüfungsraster des BGH orientiert zu haben.
Auch dort musste der Gasversorger erklären, um welche Beträge seine Bezugskosten wann gestiegen sind, auf welchen Grundlagen der Anstieg beruhte, dass er sich bestimmten Preismechanismen nicht entziehen konnte usw usf. was im weiteren Prozessverlauf vor dem LG Duisburg noch verfahrensrelevant werden kann und wohl sein wird, insbesondere wenn der Kläger ggf. auf notwendigen gerichtlichen Hinweis seinen Vortrag ggf. weiter substantiiert. Der Umfang der Substantiierungslast hängt auch vom Umfang des Betreitens bzw. den Einlassungen des Gegners ab.
Schließlich ist auch für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens regelmäßig Voraussetzung, dass die Anknüpfungstatsachen zunächst hinreichend substantiiert vorgetragen wurden.
--- Zitat ---
Die Beklagte hat behauptet, ihr Bezugsvertrag mit der Vorlieferantin R. AG enthalte drei Preisänderungsklauseln, die an den Preis für leichtes Heizöl und an den Investitionsgüterproduzenten-Index geknüpft seien. Aufgrund dieser Preisänderungsklauseln sei ihr Bezugspreis seit Beginn des Jahres 2004 unter Einschluss einer Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 um insgesamt 0,572 Cent/kWh gestiegen. Die Preissteigerung 2005 habe - beginnend mit der Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 - insgesamt 0,7770 Cent/kWh betragen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die von der Beklagten behauptete Bezugspreiserhöhung um 0,351 Cent/kWh zum Stichtag 1. Januar 2005 in beiden Angaben enthalten ist, ergibt sich daraus noch eine Bezugskostensteigerung zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 um insgesamt 0,998 Cent/kWh, während die Beklagte den Arbeitspreis für den Kläger in dieser Zeit lediglich um 0,96 Cent/kWh (von 3,05 Cent/kWh auf 4,01 Cent/kWh) angehoben hat. Zur Substantiierung ihres Vortrags hat die Beklagte ein diesen jedenfalls teilweise bestätigendes Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Dafür, dass es sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Bezugskostensteigerungen um im vorgenannten Sinne \"unnötige\" Kosten handelt, die die Beklagte durch eine Preissteigerung auffangen möchte, ergeben sich aus dem Parteivortrag keine Anhaltspunkte. Wenn sich die Beklagte, wie sie vorträgt, der Ölpreisbindung nicht entziehen konnte, weil es sich dabei um eine internationale Branchenvereinbarung handele, die sowohl in den Importverträgen zwischen den Erdgasproduzenten und den deutschen Importeuren als auch in den Lieferverträgen zwischen den Importeuren und den regionalen Gasversorgern wie der Beklagten enthalten sei, auf die ein regionales Gasversorgungsunternehmen wegen geringer Nachfragemacht wenig Einfluss nehmen könne (so die Beklagte in der vom Kläger vorgelegten Pressemitteilung vom 9. März 2005 zur Begründung ihrer Gaspreiserhöhung zum 1. Januar 2005),
--- Ende Zitat ---
Da gehörte zur Substantiierung schon sehr viel \"Butter bei die Fische\". Und dass in den Importverträgen der Gaspreis laut amtlichen Mitteilungen des BAFA an den Preis von Mineralöl (Rohöl) gekoppelt ist, leichtes Heizöl jedoch kein Rohöl ist, sondern ein Raffinerieprodukt, dessen Preis neben dem Rohölpreis auch von der Verfügbarkeit von Raffineriekapazitäten abhängt, wird man ggf. noch verständlich machen können, ebenso dass auf dem Markt seit langem Gaslieferungen ohne Ölpreisbindung angeboten werden.
reblaus:
@Black
Toll. Dann ist er endlich mal meiner Meinung, dass es nämlich ausreicht, eine schlüssige Begründung für eine Preiserhöhung zu liefern. :D
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