Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos
Sie müssen Ihrem Versorger auch nicht glauben. Ich glaube meinem Ex-Versorger auch nicht. Lediglich für den Fall, dass wir beide uns geirrt haben, und es sich doch um redliche Unternehmen gehandelt haben sollte, sind wir verpflichtet, die durch unser unbegründetes Misstrauen entstandenen Kosten zu bezahlen.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, da sind Sie wohl im Irrtum. Im §93 ZPO steht nichts von Irrtum. Hätte der Versorger nachgewiesen, hätte der Verbraucher bezahlt und die Klage sich erübrigt. Genau so verhält sich der beklagte Verbraucher jetzt, nachdem ihm im Falle des Falles die Billigkeit grundlegend nachgewiesen wurde. Das Verhalten des Klägers (Versorger) ist hier ursächlich für die unnötigen Kosten.
Wenn mein redlicher Versorger mir keine Daten und Fakten zu seinen Preisen liefert ist er im Verzug, er muss die Billigkeit nachweisen. Wenn er das nicht tut sehe ich die entstandenen Kosten gegebenenfalls (§93 ZPO) bei ihm. Das ist nicht mehr als recht und billig. ;)
Black:
@RR-E-ft
Sie geben keinen \"Prüfungsmaßstab\" des BGH wieder. Der BGH geht auf das ein, was das EVU selbst vorgertragen hat (3 Bezugsverträge, Ölpreisbindung etc.) Der BGH sagt aber nicht, dass ein knapperer Vorstrag schon unschlüssig gewesen wäre.
@ nomos
Woher nehmen Sie eigentlich, die Idee, dass der Versorger ausserhalb eines Gerichtsverfahrens verpflichtet wäre, Ihnen gegenüber irgendwas \"nachzuweisen\" damit Sie quasi als Schuldner und Richter in einer Person darüber befinden könnnen ob Sie sich zur Zahlung bequemen.
reblaus:
@nomos
Wenn Sie einen vertraglichen Anspruch hätten, dass der Versorger Ihnen die Billigkeit umfänglich und substantiiert darzulegen oder gar zu beweisen hätte, frage ich mich, warum Sie überhaupt auf § 93 ZPO zurück greifen wollen.
Wenn Ihr Versorger seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht. Abgesehen davon müsste ein solches Recht Auswirkungen auf die Fälligkeit haben. Der Nachzahlungsanspruch könnte erst nach erfolgtem Nachweis fällig werden. Eine Zahlungsklage wäre schon aus diesen beiden Gründen unbegründet.
@Black
nomos findet jede Idee (gut), die ihm nützt. Das ist eine lässliche Sünde :D.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
@ nomos
Woher nehmen Sie eigentlich, die Idee, dass der Versorger ausserhalb eines Gerichtsverfahrens verpflichtet wäre, Ihnen gegenüber irgendwas \"nachzuweisen\" damit Sie quasi als Schuldner und Richter in einer Person darüber befinden könnnen ob Sie sich zur Zahlung bequemen.
--- Ende Zitat ---
@black, aber hallo, ich bin hier Verbraucher, der hier einen Anspruch auf eine billige Bestimmung durch den Versorger hat. Nur was billig ist wird geschuldet und nichts wird gerichtet. Bezahlt werden billige Preise und richtig, bei unbilligen wird es unbequem. Von einer Idee kann keine Rede sein, es besteht ein Anspruch auf Billigkeit der Gaspreise bei einseitiger Bestimmung durch den Versorger. Dafür gibt es bekanntlich den § 315 im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Wie soll denn der Verbraucher die Verbindlichkeit ohne Nachweis der Billigkeit feststellen? Woher nehmen Sie die Idee, dass hier der Absolutismus der Versorger herrscht? Der Versorger bestimmt, der Verbraucher hat das unbesehen zu glauben was da einseitig bestimmt wird?
Also von vorn: Widerspruch, Kürzung, Klage, Billigkeitsnachweis vor Gericht oder auch nicht.
RR-E-ft:
@Black
Ich habe weiter oben selbst ausgeführt, dass das Revisionsgericht nicht berechtigt ist, einen eigenen Prüfungsmaßstab für die Billigkeitskontrolle aufzustellen. Gleichwohl ergeben sich aus der Entscheidung VIII ZR 138/07 beachtenswerte Anhaltspunkte.
(Vorgetragen war dort 1 Bezugsvertrag mit 3 Preisänderungsklauseln)
Die Frage der Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO wegen fehlender Veranlassung zur Klage knüpft insbesondere nicht daran an, ob die Klage begründet oder auch nur schlüssig ist. Im Falle eines Anerkenntnisses wird für den Erlass des Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO gerade nicht mehr geprüft, ob die Klage schlüssig und gar begründet ist, so dass auch im Falle einer unschlüssigen Klage das Verfahren durch Anerkenntnisurteil enden kann.
Eine zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigte Vertragspartei treffen Pflichten (vgl. BGH VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].
Solchen Pflichten wiederum ist immanent, dass sich ihre Einhaltung auch kontrollieren lassen muss. Daran knüpft auch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB an. Der Schuldner kann die Unbilligkeitseinrede ohne Begründung erheben und so die zur Leistungsbestimmung gleichermaßen berechtigte und verpflichtete Partei zur Darlegung der Billigkeit und ggf. zum Beweis der die Billigkeit begründenden Umstände in einem Prozess zwingen. Das Leistungsverlangen der zur einseitigen Leistungsbestimmung ebenso berechtigten wie verpflichteten Partei geht damit regelmäßig jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtstreits über die Billigkeit ins Leere. Es muss deshalb niemand über ein Zurückbehaltungsrecht sinnieren, welches die Zahlungsklage unbegründet machen könnte...
Es muss aber nicht erst zu einem Gerichtsverfahren kommen.
Die Begründung auf Verlangen sollte für den anderen Vertragsteil nachvollziehbar sein, also so substantiiert, dass sie auf einfaches Bestreiten in einem Prozess einem Beweis zugänglich wäre, was wiederum regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind, wie im Fall BGH VIII ZR 138/07. Schließlich erfordert die gebotene Nachvollziehbarkeit, dass der andere Teil in einem fairen Verfahren eigene Erkundigungen einholen kann, um sich überhaupt mit eigenen Argumenten behaupten zu können, was eine gewisse \"Greifbarkeit\" voraussetzt. Die Begründung auf Verlangen sollte sich mit den vorgebrachten relevanten Argumenten des anderen Vertragsteils auseinandersetzen.
Wenn der Versorger nicht mitteilt, nach welcher Regel sich seine Bezugskosten konkret entwickeln und nach welchen Maßstäben diese weitergegeben werden, dann kann der Kunde auch nicht erkennen, wann ggf. nach gleichen Maßstäben eine Verpflichtung zur Preisanpassung zu Gunsten des Kunden besteht, so dass er wegen einer Preisanpassung zu seinen Gunsten auf eine Stufenklage (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Preisanpassung) gegen den Versorger angewiesen sein kann. Ein besserer Weg zur Durchsetzung einer (vollständigen) Preisanpassung zugunsten des Kunden ist nicht ersichtlich.
Der Kunde sollte wohl vor Erhebung einer solchen Klage außergerichtlich die entsprechenden Auskünfte zu zwischenzeitlichen Kostenentwicklung und eine entsprechnde Preisanpassung verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen, so dass er mit Klageerhebung nicht Gefahr läuft, dass der Versorger nach Klagezustellung gem. § 93 ZPO den Anspruch sofort anerkennt. Nicht anders verhält es sich bei Rückforderungsklagen von Kunden.
Möglicherweise kann es sich empfehlen, nach einer eigenen Aufforderung auch noch einen Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Aufforderungsschreiben tätig werden zu lassen. Dessen Kosten sind vom Versorger erstattungfähig, wenn dieser sich mit der geforderten Auskunft in Verzug befindet.
§ 93 ZPO kann sich deshalb durchaus auch zu Lasten der Kunden auswirken, wenn voreilig Klage erhoben wird, ohne dem Vertragspartner außergerichtich die Möglichkeit zur Erklärung einzuräumen.
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