Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten

<< < (10/19) > >>

RR-E-ft:
Es würde wohl auch wenig Sinn machen, die Existenz des § 93 ZPO etwa mit Nichtwissen zu bestreiten.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, die ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO ermöglichen, bedarf immer einer umfassenden Prüfung im konkreten Einzelfall.
Die Frage wird sich in der Regel erst beurteilen lassen, nachdem die Klageschrift zugestellt wurde und die gesamte vorgerichtlich gewechselte Korrespondenz durchgesehen wurde.

reblaus:
Die Anwendung des § 93 ZPO ist jedoch der Ausnahmefall. Er ist nicht anwendbar, wenn der Kläger vorgerichtlich keine Beweise vorlegt. Im Falle des § 315 BGB wird ausreichen, vorgerichtlich mitzuteilen, dass die Bezugskosten um den Betrag der Preissteigerung gestiegen sind. Wie sich die Bezugskosten im Detail entwickelt haben, kann vorgerichtlich keine Rolle spielen, da die Zahlungsverweigerung dann auf mangelndem Glauben des Kunden beruht. Soweit diese Zweifel ernstlich sind, können sie aber nur durch Beweiserhebung beseitigt werden.

Behauptet der Versorger fälschlicherweise, dass seine Bezugskosten in Höhe der Preissteigerung gestiegen sind, so begeht er einen Betrug. Die Rechtsordnung schafft damit den Rahmen, dass auch einfachen Zusicherungen im Geschäftsverkehr Glauben geschenkt werden darf.

nomos:

--- Zitat ---Original von reblaus
Im Falle des § 315 BGB wird ausreichen, vorgerichtlich mitzuteilen, dass die Bezugskosten um den Betrag der Preissteigerung gestiegen sind. Wie sich die Bezugskosten im Detail entwickelt haben, kann vorgerichtlich keine Rolle spielen, da die Zahlungsverweigerung dann auf mangelndem Glauben des Kunden beruht.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, logisch?? Was ist das für eine Begründung, da kann ich nicht mehr folgen.

Wollen Sie damit etwa sagen, dass der Versorger aus taktischen Gründen den Verbrauchern keine Informationen liefert, die die Billigkeit des Preises aufzeigen? Die Verbraucher also im Dunkeln lassen, damit die Zahlungsverweigerung auf \"mangelndem Glauben\" beruht? Was ist überhaupt ein \"mangelnder Glaube\"?

Muss der Verbraucher nach Ihrer Bewertung die Billigkeit einfach glauben, auch wenn ihm die Fakten zur eigenen Beurteilung dazu nicht vorgelegt werden?

Wäre die Billigkeit ausreichend nachgewiesen hätte der Verbraucher keine Veranlassung zum Widerspruch und zur Zahlungsverweigerung gehabt. Der Grund für die entstehenden Kosten liegen beim Versorger, der die Billigkeit nicht rechtzeitig nachgewiesen hat. Geschieht dies dann erst ausreichend mit der Klagebegründung erübrigt sich der Streit. Warum sollte der Verbraucher dann die Kosten tragen, wenn der Versorger den Nachweis verspätet liefert?

@reblaus und richtig erkannt, die Anwendung des § 93 ZPO ist generell ein Ausnahmefall. Die Diskussion ist daher mehr Theorie als Praxis, aber die Frage wurde gestellt. Im Falle der Gaspreisgrundversorgung ist das sicher noch mehr Ausnahme, da, was die Erfahrung zeigt, die Begründung der Klage in aller Regel für die Aufklärung und für den Beweis der Billigkeit unzureichend ist. Das fängt schon bei der Verweigerung der relevanten Daten wegen angeblicher Geschäftsgeheimnisse an... usw...[/list]

Black:
@nomos

Wie sollte denn der Billigkeitsnachweis außergerichtlich nach Ihrer Meinung konkret erfolgen?

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
@nomos

Wie sollte denn der Billigkeitsnachweis außergerichtlich nach Ihrer Meinung konkret erfolgen?
--- Ende Zitat ---
@Black, habe ich das nicht schon wiederholt geschrieben, z.B. erst Gestern:

Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten



--- Zitat ---Es ist in der Praxis sehr wohl möglich vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen. Dazu gehören alle notwendige Daten und Fakten auf den Tisch.
--- Ende Zitat ---
Von der Billigkeit kann der aufmerksame  Verbraucher allerdings nur überzeugt werden, wenn sie real gegeben ist. Da liegt der Hund wohl begraben. Man legt nicht offen und will das mit allen Mitteln verhindern, weil man selbst am besten weiß, dass man die Billigkeit nicht wirklich belegen kann. Man sorgt daher auch dafür, dass der  Billigkeitsbegriff und die Prüfung möglichst eingeschränkt wird.

Die Billigkeit wird ja nicht generell per Gesetz von einem Gericht festgestellt. § 315 (3) BGB kommt ja nur im Streitfall ins Spiel, wenn der Nachweis aus Sicht des nicht bestimmenden Vertragspartners nicht erbracht ist und er Zweifel an der Billigkeit der einseitig getroffenen Bestimmung hat.

Wenn der Versorger seine Zahlen, die Kalkulation und die Preisbestandteile deklariert und ersichtlich ist, dass der Preis fair und billig ist, das EnWG z.B. nicht märchenhaft geblieben ist, dann bin ich sicher, wird der überwiegende Teil der Verbraucher keinen Anlass für einen Widerspruch sehen.

Heute bleibt dem Verbraucher im Zweifelsfall oder wenn er Quersubventionen, zweckfremde Mittelverwendungen oder exorbitante Gewinne sieht,  nur übrig, Widerspruch einzulegen und den Preis möglichst angemessen zu kürzen und die Klärung vor Gericht abzuwarten.

Was wir heute bei der Energieversorgung haben kann daher kein Dauerzustand bleiben. In den diversen Ergebnissen vor den Gerichten, die manchmal unterschiedlicher nicht ausfallen können, sehe ich ein Problem für die Rechtstaatlichkeit.

Ich habe daher auch schon mehrfach geschrieben, wie auf dem Verordnungswege eine Regelung möglich wäre:

Vorgeschriebene Datenerhebung und Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung. Berichtspflicht an eine staatliche Behörde (Wirtschafts-, Verbraucherministerium, Kartellbehörde ...). Dort wird die Billigkeit dann gegebenenfalls fach- und sachkundig festgestellt. Wir haben solche staatlich vorgegebenen Prüfungen z.B. im Kreditgewerbe längst.

Man muss nicht immer alles wiederholen. Vielleicht nochmal im Forum suchen und nachlesen.

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