Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
RR-E-ft:
Womöglich unterstellen Sie mir eine solche Verwechselung bloß.
Habe ich hier gesagt, wann das sofortige Anerkenntnis erfolgen muss, um noch in den Genuss von § 93 ZPO zu kommen?
Black:
Auch da steht nichts von einem sofortigen Anerkenntnis nach der Beweisaufnahme.
RR-E-ft:
Hier auch nicht. ;)
Ich rede doch hier gar nicht von einem Anerkenntnis nach Beweisaufnahme, sondern ausdrücklich von einem Anerkenntnis nach Klagezustellung und den notwendigen Substantiierungen, die erstmals im Prozess erfolgen, zB. hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklung der konkret preisbildenden Kostenfaktoren, die bei der Beurteilung der Billigkeit jedenfalls Berücksichtigung finden müssen.
Ob der Beklagte dann erstmals überzeugt ist oder sich auch nur überzeugt gibt, ist doch vollkommen egal.
Deshalb muss gewiss keiner zum Arzt, um sich den Schädel aufsägen zu lassen.
Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Vertragsverhältnis besteht, ist der bestimmungsberechtigte Vertragsteil nicht nur verpflichtet, eine Bestimmung zu treffen, sondern auch verpflichtet, auf Verlangen die Billigkeit der getroffenen Bestimmung nachvollziehbar zu begründen, zumal wenn die Billigkeit der Ermessensentscheidung von Umständen abhängt, die der andere Vertragsteil schon selbst nicht kennen kann (zB. interne Kostenentwicklung).
Erfolgt auf Verlangen eine solche Begründung nicht, erfolgt eine substantiierte Begründung erst in einem Prozess, besteht die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, weil der Kunde keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte.
nomos:
Hier geht es zwar um eine Familiensache, aber ein Grundsatz gilt grundsätzlich ;) :
--- Zitat ---Von dem Grundsatz, dass die mit der Hauptsache unterlegene Partei auch die Kosten des Rechtsstreits trägt (§ 91 ZPO), macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn der Bekl. aufgrund eines Anerkenntnisses verurteilt wird, keine Veranlassung \" zur Klage gegeben und den Anspruch \"sofort anerkannt hat (§ 93 ZPO).
--- Ende Zitat ---
.. oder hier:
--- Zitat ---Der Beklagte kann abwarten, bis der Kläger seine unschlüssige Klage richtigstellt, bevor er den Klaganspruch anerkennt, ohne Kostennachteile zu gewärtigen.
--- Ende Zitat ---
.. oder hier:
--- Zitat ---Erkennt eine beklagte Partei das Klagebegehren an, dann ist Erfolgaussicht ihrer Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO dann zu bejahen, soweit die beklage Partei keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und sie daher mit der Kostenfolge des § 93 ZPO von den Kosten des Rechtsstreit freizustellen ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1993,1344; OLG Naumburg FamRZ 2001, 923; OLG Hamm FamRZ 2003,459; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 ZPO, Rdnr.25). Diese Voraussetzungen liegen vor.
--- Ende Zitat ---
.. usw.
reblaus:
@nomos
Niemand bestreitet die Existenz des § 93 ZPO.
Vielen Dank, dass Sie für meine Auffassung ein Urteil gefunden haben, dass bei einer unschlüssigen Darlegung des Anspruchs eine Anwendung des § 93 ZPO in Betracht kommt. Haben Sie hierfür die Fundstelle? (Das hat sich gerade erledigt, wer lesen kann, ist klar im Vorteil)
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