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Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten

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reblaus:
@RR-E-ft
Das heißt doch nichts anderes, dass Sie kein einziges Urteil kennen, in dem Ihre Rechtsauffassung zum tragen kam.

Ich diskutiere meine Angelegenheiten mit Ihnen nicht. Über diese erhalten Sie allenfalls Mitteilungen. Es sei Ihnen aber herzlich gestattet, mit Hinweisen auf meine Angelegenheiten von Ihren Defiziten abzulenken  :D.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Das heißt doch nichts anderes, dass Sie kein einziges Urteil kennen, in dem Ihre Rechtsauffassung zum tragen kam.

Ich diskutiere meine Angelegenheiten mit Ihnen nicht. Über diese erhalten Sie allenfalls Mitteilungen. Es sei Ihnen aber herzlich gestattet, mit Hinweisen auf meine Angelegenheiten von Ihren Defiziten abzulenken  :D.
--- Ende Zitat ---

Ich weiß nicht, wie man darauf kommen muss, dass mir keine einzige Entscheidung bekannt sei.
Es kann wohl nur jeder von seiner eigenen Unkenntnis Zeugnis vor der Welt ablegen bzw. diese zum Gegenstand einer öffentlichen Diskussion machen.

Die persönlichen Angelegenheiten eines einzelnen, namentlich hier nicht genannten Diskutanten sind mir herzlichst wurscht.
(Über ausgesprochen sehr  persönliche Angelegenheiten sollte man wohl sowieso eher nur mit jemanden sprechen, der auf dem bestimmten Gebiet auch kompetent ist. Siehste hier.)

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es geht darum, ob im Prozess erstmals Darlegungen erfolgen, die den Kunden überzeugen und die zuvor trotz Aufforderung nicht gemacht wurden, den Kunden aber hätten ebenso überzeugen können, so dass es schon nicht hätte zur Klageerhebung kommen müssen.

--- Ende Zitat ---

Sie wollen also ernsthaft die Kostenlast im Prozess an ein rein subjektives Element desjenigen knüpfen, der danach die Kosten zu tragen hätte?

Muahahaaa!

RR-E-ft:
@Black

Ich habe nicht davon gesprochen, dass es nur auf subjektive Elemente ankommt.

Objektiv überprüfbar ist, ob im Prozess erstmals entsprechende Darlegungen getroffen wurden, der beklagte Kunde, der solche vorprozessual verlangt hatte, im Prozess  erstmals mit diesen konfrontiert wurde.

Es verhält sich so ähnlich wie bei einem Zahlungsanspruch, der mangels Mahnung vor Klageerhebung nicht fällig war oder wie bei einer Unterlassungsklage, ohne dass vorprozessual abgemahnt wurde.
In all diesen Fällen kommt ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO in Betracht. Wäre dabei außergerichtlich gemahnt worden oder außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abverlangt worden, hätte sich der Prozess auch erübrigt gehabt, wenn ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben wird. Der Partei soll für die Priviliegierung des § 93 ZPO nicht schon \"auf Verdacht\" die Abgabe eines Anerkenntnisses zugemutet werden, so der BGH.

Black:
Sie verwechseln Tatsachenkenntnis mit Beweisführung.

Das EVU wird im Prozess Tatsachen vortragen, welche die Billigkeit belegen. Wenn der Kunde diese Tatsachen erstmals hört, kann er u.U. noch kostenfrei anerkennen.

Wenn der Kunde diese Tatsachen bestreitet und damit das Gericht in die Beweisaufnahme zwingt, ist der Zug abgefahren. Kein Beklagter kann das Ergebnis einer von ihm selbst veranlassten Beweisaufnahme abwarten und sich dann - für den Fall, dass das Ergebnis schlecht aussieht - mit einem kostefreien Anerkenntnis aus der Affäre ziehen.

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