Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Man darf an den vorgerichtlichen Nachweis keine strengen Anforderungen stellen, als an den Nachweis den ein Gericht verlangt.
--- Ende Zitat ---
Warum darf man keine strengen Anforderungen stellen und welches Gericht ist der Maßstab? Außerdem geht es nicht um Strenge, sondern um einen hinreichenden Nachweis!
--- Zitat ---Original von Black
Es gibt verschiedene Möglichkeiten vor Gericht den Billigkeitnachweis zu führen:
- einige Gerichte vernehmen Wirtschaftsprüfer und Vertriebsleiter als Zeugen
werden Sie also der vorprozessualen mündlichen Aussage eines Wirtschaftsprüfers (dessen Gutachteninhalt sie nicht akzeptierten) glauben?
........
Das Ergebnis ist dann wieder das vielgescholtene WP-Testat.
--- Ende Zitat ---
@Black, den direkt abhängigen Vertriebsleiter lassen wir mal beiseite. Es geht nicht um die Glaubwürdigkeit von Wirtschaftsprüfern. Es geht um die Nachweisführung. Nochmal, diese Bescheinigungen im Auftrag sind einseitig und unzureichend.
Gäbe es eine klare verpflichtende Prüfungsvorgabe z.B. durch eine Verordnung und eine Nachweisprüfung durch eine Behörde müssten die Wirtschaftsprüfer für die Offenlegung der relevanten Details sorgen.
Die Bescheinigung werden außerdem gegenüber dem EVU entsprechend dem erteilten Auftrag abgegeben und nicht gegenüber dem Verbraucher.
\"Sie haben uns den Auftrag erteilt, ...\"
Was wollen Sie denn z.B. mit solchen Aussagen anfangen:
\"Ergebnis ist, dass die betriebene Preispolitik angemessen ist.\"
\"Die Gesellschaft hat damit im gesamten Zeitraum eine maßvolle Preisanpassungspolitik betrieben. Die uns vorgelegte Unterlagen und getroffenen Aussagen ... sind im Betrachtungszeitraum ordungsgemäß.\"
Was ist der jeweilige Maßstab für diese Bescheinigung, der Auftrag des EVU, Gesetze und Verordnungen, die Interessen des EVU, die Interessen des Verbrauchers? Das sind keine Fragen der Glaubwürdigkeit! Was ordentlich und ausreichend deklariert und geprüft ist, ist nachgewiesen. Da braucht es keine Glauben!
Black:
@nomos
Die von Ihnen gewünschte unabhängige Kontrolle durch eine Behörde gibt es nicht. Wir müssen also in einer Diskussion um die frage, wie HEUTE und JETZT der Nachweis zu führen ist, mit dem arbeiten was wir haben.
Warum soll der außergerichtlich Nachweis strenger erfolgen, als ein Nachweis, den der Richter verlangt?
Das einzige Äquivalent zum gerichtlichen Sachverständigengutachten ist eben das WP Testat. Ein anderer außergerichtlicher Nachweis ist nicht möglich.
RR-E-ft:
Der BGH hat bereits entschieden, dass vom EVU beauftragte WP- Bescheinigungen nicht als Beweismittel in einem Billigkeitsprozess taugen (BGH VIII ZR 314/07). Regelmäßig scheiden die Ersteller auch als Zeugen aus, da es ihnen an unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen fehlt, sie nur von der Partei selbst Kenntnisse vermittelt bekamen. Siehste hier.
Hier geht es darum, dass im Prozess erstmals Daten dargelegt und untermauert werden, die dem Kunden nicht bereits vor einem solchen Verfahren offengelegt und ebenso untermauert wurden, und die aus Sicht des Kunden diesen von der Billigkeit überzeugen, so dass er sich zu einem Anerkenntnis veranlasst sieht, ohne dass damit entschieden ist, ob nun tatsächlich Billigkeit gegegeben war oder aber nicht. Die Klage war nicht veranlasst, wenn man den Kunden vor der Klageerhebung ebenso hätte überzeugen können.
reblaus:
Das ist doch alles blanke Theorie. Es gibt nicht ein einziges Anerkenntnisurteil in dem ein Gericht dem Kläger die Kosten auferlegt hätte, weil er die vorgelegten Unterlagen auch vorgerichtlich hätte vorlegen können.
Wenn der Rechtsstreit vorgerichtlich schon mal geführt werden muss, und der Kläger alle Beweise einschließlich von Sachverständigengutachten vorzulegen hat, so frage ich mich, warum nicht massenhaft Beklagte, deren Anliegen nach erfolgter Beweisaufnahme aussichtlos geworden ist, die Forderung anerkennen und mit Hinweis auf die Rechtsansichten von RR-E-ft und nomos die Kosten auf den Kläger abwälzen lassen.
Wenn überhaupt können an die vorgerichtliche Darlegungspflicht nur die Anforderungen gestellt werden, die auch für die Schlüssigkeit einer Klage erforderlich sind. Wer als Kläger noch nicht einmal in der Lage ist, seinen Anspruch schlüssig zu begründen, dessen Klage würde im Gerichtsverfahren selbst bei Säumnis des Beklagten abgewiesen werden.
Aber auch für diese Ansicht kenne ich kein Urteil, so dass den Zahlungsverweigerern der Bürgerinitiative dies nicht als sicherer Weg aufgezeigt werden kann.
Die Erfolgsaussichten kann man nur durch eigenes Rechnen einigermaßen einschätzen.
RR-E-ft:
Es geht darum, ob im Prozess erstmals Darlegungen erfolgen, die den Kunden überzeugen und die zuvor trotz Aufforderung nicht gemacht wurden, den Kunden aber hätten ebenso überzeugen können, so dass es schon nicht hätte zur Klageerhebung kommen müssen.
Wenn solche Anerkenntnisse bisher wenig bekannt geworden sind, könnte das vor allem daran liegen, dass die Kunden zumeist auch nach der Klageerhebung nicht von der Billigkeit überzeugt waren und deshalb eine gerichtliche Entscheidung über die Frage der Billigkeit suchten, zumal wenn sie gehörige Gegenargumente bringen konnten, etwa in Bezug auf die Entwicklung von Großhandelspreisen oder gar kartell- und europarechtliche Wirkungen, selbst wenn es zu jenen noch an fundierten Fachveröffentlichungen fehlen sollte. Gerade wenn man sich mit letzterem auskennt, könnte sich ein Anerkenntnis als ausgesprochen unklug erweisen. Der Anwalt, der es bei entsprechender Kenntnis empfiehlt, könnte sich deshalb Haftungsansprüchen wegen Falschberatung ausgesetzt sehen. Es könnte aber auch daran liegen, dass diese prozessuale Möglichkeit zu wenig bekannt ist.
Wenn einem keine Zahlen zur zwischenzeitlichen Entwicklung der konkret preisbildenden Faktoren eröffnet werden, die bei der Beurteilung der Billigkeit jedenfalls berücksichtigt werden müssen (BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07 Tz. 39), dann hat man als Kunde auch keine Chance, vor einem Prozess selbst etwas zu rechnen. Und wenn man die zu beachtenden kartell- und europarechtlichen Vorgaben nicht kennt, kann man sich wohl zutreffenderweise gleich gar nichts ausrechnen, worauf hier einer immer wieder besonders abhebt. Siehste hier und hier.
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