Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
reblaus:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Wenn der Kunde vorprozessual einen Billigkeitsnachweis verlangt, der Versorger einen solchen nicht geliefert hat, obschon er ihn hätte vorgrichtlich liefern können, dann hat der Kunde nach Unbilligkeitseinrede für eine Zahlungsklage schon keine Veranlassung gegeben, so dass ihm die Möglichkeit eines sog. sofortigen Anerkenntnisses noch im Zahlungsprozess des Versorgers (nach Klageerhebung) möglich sein kann, nämlich dann wenn der Versorger erstmals im Zahlungsprozess entsprechende Darlegungen und ggf. Nchweise liefert, die er vor dem Zahlungsprozess hätte anbringen und dem Kunden eröffnen können, aber nicht angebracht hatte.
--- Ende Zitat ---
Für diese Ansicht sollten Sie aber zumindest ein einziges Urteil zitieren können, und sei es auch nur von einem Amtsgericht.
Bitte beachten Sie bei Ihren Ausführungen wieso diese Frage aufgeworfen wird. Den Zahlungsverweigerern ist an der Gewissheit gelegen, dass sie von diesem \"Recht\" Gebrauch machen können, wenn der Versorger solche Beweise tatsächlich vorlegen sollte, da sie das Kostenrisiko fürchten. Ihnen ist daher an einer durch ständige Rechtsprechung gefestigten Möglichkeit gelegen, solche Kosten zu vermeiden, wenn sich der Prozess als zu riskant herausstellen sollte. Irgendwelche Rechtsauffassungen, denen die Gerichte möglicherweise kein Gehör schenken, nutzen den Verweigerern hier gar nichts, da sie gerade nicht beabsichtigen Ihre Meinung in einem Präzidenzverfahren durchzufechten.
Vorprozessual besteht gerade die Schwierigkeit, dass konkrete Zahlen des Versorgers dem Verbraucher gar nicht vorliegen. Um hier die Chancen eines Rechtsstreites abschätzen zu können bedarf es einer Grobkalkulation. Hierfür können grundsätzlich auch die BAFA-Einfuhrpreise herangezogen werden. Aber ein genaues Ergebnis wird Ihnen das auch nicht liefern.
RR-E-ft:
In Energiedepesche Sonderheft 1/2006 (beziehbar über den Verein) sind m. E. Entscheidungen des BGH zitiert, die sich zu der Frage verhalten.
Verbraucher, die die Zahlungen kürzen, sei angeraten, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Das Forum kann und soll eine solche Beratung nicht ersetzen. Gegenstand einer solchen anwaltlichen Beratung können auch prozessuale Möglichkeiten sein, die anhand der bisher konkret gewechselten Korrespondenz im konkreten Einzelfall geprüft werden müssen.
Wer eine verbindliche Beratung durch einen Anwalt wünscht, kann sich an einen solchen wenden, diesem das vereinbarte Honorar zahlen und dafür die so verbindliche wie umfassende Beratung in seinem konkreten Fall erwarten.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn der Kunde vorprozessual einen Billigkeitsnachweis verlangt, der Versorger einen solchen nicht geliefert hat, obschon er ihn hätte vorgrichtlich liefern können, dann hat der Kunde nach Unbilligkeitseinrede für eine Zahlungsklage schon keine Veranlassung gegeben, so dass ihm die Möglichkeit eines sog. sofortigen Anerkenntnisses noch im Zahlungsprozess des Versorgers (nach Klageerhebung) möglich sein kann, nämlich dann wenn der Versorger erstmals im Zahlungsprozess entsprechende Darlegungen und ggf. Nchweise liefert, die er vor dem Zahlungsprozess hätte anbringen und dem Kunden eröffnen können, aber nicht angebracht hatte.
--- Ende Zitat ---
Für das Energierecht bisher nur Theorie, hat in der Praxis noch nie geklappt.
Nach h.M. ist ein sofortiges Anerkenntnis nicht möglich, wenn der Beklagte den Klägervortrag inhaltlich bestreitet und daher eine Beweisaufnahme erforderlich wird. Im Billigkeitsprozess bestreitet der Kunde regelmäßig die vom EVU vorgetrageben Tatsachen zur Preisbilligkeit.
Neben dem Zeugenbeweis durch Mitarbeiter ist das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten das tauglichste Beweismittel zum Billigkeitsnachweis im Prozess. Vorprozessual eingeholte Gutachten werden jedoch von Verbraucherseite systematisch als \"gekaufte\" Gutachten abgelehnt. Es ist in der Praxis gar nicht möglich den Kunden vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen, da gerade nur das \"unparteiische\" Gerichtsgutachten akzeptiert wird. insoweit ist oft bereits deshalb die Klage geboten.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
.....
Nach h.M. ist ein sofortiges Anerkenntnis nicht möglich, wenn der Beklagte den Klägervortrag inhaltlich bestreitet und daher eine Beweisaufnahme erforderlich wird. Im Billigkeitsprozess bestreitet der Kunde regelmäßig die vom EVU vorgetrageben Tatsachen zur Preisbilligkeit.
........
Es ist in der Praxis gar nicht möglich den Kunden vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen, da gerade nur das \"unparteiische\" Gerichtsgutachten akzeptiert wird.
--- Ende Zitat ---
@Black, \"Tatsachen\"(!), wieder einmal entlarvend Ihre Einseitigkeit! Die Augen der Justitia sind verbunden und sie hat eine Waage in der Hand. Das sollen wohl Symbole für objektive, faire und ausgeglichene Entscheidungen sein.
Im Billigkeitsprozess bestreitet der Kunde die Behauptungen des EVU. Der Nachweis, dass das Tatsachen sind wurde regelmäßig nicht erbracht und das Gericht ist daher gezwungen die Nachweise im Prozess erst einzufordern.
Es ist in der Praxis sehr wohl möglich vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen. Dazu gehören alle notwendige Daten und Fakten auf den Tisch. Die von Ihnen als \"Gutachten\" bezeichneten \"Bescheinigungsschreiben\" sind keine Nachweise. Aber mehr will man ja auch nicht preisgeben. Da gibt es ja die angeblich zu schützenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, auch wenn man ein kommunales marktbeherrschendes EVU ist oder in der Vergangenheit absoluter Monpolist war. Es geht doch in Wirklichkeit nicht um die Konkurrenz, man will aus naheliegenden Gründen die Daten nicht offenlegen, die Quersubventionen und zweckfremde Mittelverwendungen und die damit zusammenhängende Unbilligkeit gehört dazu. Bei Vorliegen der Daten würde sich manche neue Frage stellen oder alte Fragen wären zweifelsfrei beantwortet.
Man könnte eine hinreichend neutrale Prüfung und Nachweisführung mit Rechtswirkung ja auch organisieren. Die geltenden Verordnungen und Gesetze liefern dazu die Kriterien. Wäre das im Sinne der EVU-Mehrheit gewollt, hätten die EVU-Lobbyisten das längst eingebracht. [/list]
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
Im Billigkeitsprozess bestreitet der Kunde die Behauptungen des EVU. Der Nachweis, dass das Tatsachen sind wurde regelmäßig nicht erbracht und das Gericht ist daher gezwungen die Nachweise im Prozess erst einzufordern.
--- Ende Zitat ---
In jedem Zivilprozess bestreitet der Beklagte üblicherweise den Sachvortrag des Klägers. Beweis wird wegen dieses Bestreitens vom Gericht erhoben. Nach Ihrerem Wunsch vom Ablauf eines Prozesses könnte sich jeder Beklagte bei jedem Streitgegenstand erst einmal das sofortige Anerkenntnis \"vorbehalten\" und erst mal abwarten wie denn die Beweisaufnahme so läuft.
--- Zitat ---Original von nomos
Es ist in der Praxis sehr wohl möglich vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen. Dazu gehören alle notwendige Daten und Fakten auf den Tisch. Die von Ihnen als \"Gutachten\" bezeichneten \"Bescheinigungsschreiben\" sind keine Nachweise.
--- Ende Zitat ---
Man darf an den vorgerichtlichen Nachweis keine strengen Anforderungen stellen, als an den Nachweis den ein Gericht verlangt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten vor Gericht den Billigkeitnachweis zu führen:
- einige wenige Gerichte erkennen WP Testate als Beweis an
hier gaben Sie bereits zu erkennen, dass Sie als Kunde diesen Nachweis vorgerichtlich nicht akzeptieren.
- einige Gerichte vernehmen Wirtschaftsprüfer und Vertriebsleiter als Zeugen
werden Sie also der vorprozessualen mündlichen Aussage eines Wirtschaftsprüfers (dessen Gutachteninhalt sie nicht akzeptierten) glauben?
- einige Gerichte holen Sachverständigengutachten ein
Außergerichtlich kann ein EVU keinen \"gerichtlich bestellten\" Sachverständigen beschaffen. Es kann nur einen Sachverständigen beauftragen. Und wer hat den erforderlichen. Sachverstand um Preisbilanen zu prüfen? Ein Wirtschaftsprüfer.Das Ergebnis ist dann wieder das vielgescholtene WP-Testat.
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