Original von Smithy1
Kündigungsfrist.
Kann man locker in den Sommer legen. Wer Miete zahlt darf ihn ja noch BENUTZEN (leer heitzen).
BGB § 545 Stillschweigende Verlängerung des MietverhältnissesSetzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so
verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine
Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem
anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung
Kenntnis erhält.
BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann
der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem
Dritten zurückfordern.
BGB § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung
die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen
ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
USW.