Energiepreis-Protest > E wie Einfach
E wie einfach - Fixpreis
ich bin´s:
@RR-E-ft
Oops - hier liegt wohl ein Mist-Verständnis vor: Nix anderes habe ich gemeint! Die AGB sind nur wirksam, wenn einbezogen: JA. Ich gehe nur davon aus, dass diese AGB eben vor Vertragsschluss vorlagen (siehe oben, mein 2. Absatz). Und, dass die Absicht des Anbieters offensichtlich ist, sehe ich sowieso auch so (siehe oben, erster Absatz).
Danke für die Aufklärung zum Datum.
EDIT: Ach so, und mit \"geschenkt\" meinte ich, dass ich diese Bedenken teile (sonst hätte ich sie nicht verschenkt - dann hätten sie ja mir nicht gehört...)
RR-E-ft:
@ich bin´s
Das Zeug zum Juristen fehlt wohl. Selbst wenn die AGB in den Vertrag einbezogen sind, sagt dies noch nichts darüber, ob sie auch wirksam sind.
Man kann auch Dinge verschenken/verkaufen, die einem nicht gehören. Allenfalls mit der Erfüllung der dabei eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung könnte es ggf. etwas schwierig werden.
DJ Ötzi verschenkt einen Stern - wenn auch mehrfach - nur noch an Selbstabholer. :D
ich bin´s:
@RR-E-ft
Und Ihnen das Zeug, zu lesen. Ich bin mir als Jurist durchaus darüber im Klaren, dass die Wirksamkeit nicht alleine auf der Einbeziehung gründet. Das habe ich auch zu keinem Zeitpunkt angedeutet.
Wenn Sie Dinge verkaufen/verschenken, die Ihnen nicht gehören, mag das Ihrem Way of Life entsprechen. Meinem nicht, und zwar NiCHT nur, weil diese sofort wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgegeben werdne müssten.
Weitere Ergüsse in der Form können Sie sich sparen. Wenn Sie nen schlechten Tag haben, leben Sie´s künftig vielleicht nicht unbedingt öffentlich aus. Sie...
RR-E-ft:
@Ich bin´s
Oops. Jetzt merke ich auch, dass mehr als nur ein Missverständnis vorliegt. Ich habe bestimmt keinen schlechten Tag. ;)
Dass es sich bei Ihnen etwa um einen Kollegen handelt, konnte ich doch nicht wissen. Ich hätte es bestimmt auch nicht selbst gemerkt.
Es wäre mir neu, dass verkaufte Dinge, die dem Verkäufer nicht gehören, sofort wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgegeben werden müssten.
Wenn ich Ihnen die Britischen Kronjuwelen verkaufe, was ich zweifellos kann, dann werde ich mich wohl heute und morgen etwas schwer damit tun, diesen Vertrag zu erfüllen. Sie bräuchten sich deshalb gleichwohl keinerlei Sorgen machen, dass Sie die Britischen Kronjuwelen deshalb - an wen auch immer - aus ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben/ zurückzugeben hätten.
Der Vertrag zwischen uns wäre voll wirksam und womöglich würden Sie mich deshalb - rechtsschutzversichert - auf Erfüllung des Kaufvertrages verklagen. Ob Sie es tun, liegt in Ihrer Entscheidung. Mehr haben Sie dabei nicht zu besorgen. Ich auch nicht. Wenn Ihnen nicht schon bekannt gewesen sein sollte, dass ich nicht der Eigentümer und auch sonst nicht verfügungsbefugt bin, so hätte ich es Ihnen sicher gesagt. Aber das hat nach deutschem Recht mit dem Abschluss des Kaufvertrages - wie Juristen wissen - sowieso überhaupt nichts zu tun. Selbst bei einem entgeltlichen, gutgläubigem Erwerb, wäre ich mir nicht sicher, ob jemand sofort oder später Herausgabe des Vertragsgegenstandes wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen könnte. ;)
Schenken würde ich Ihnen die Britischen Kronjuwelen natürlich nicht. Dafür kennen wir uns zu wenig. ;)
Auch nicht, wenn Sie Selbstabholer wären. :D :D :D
angeljustus:
@ alle zusammen
Mal von den kleinen verbalen Streitereien abgesehen......
Warum wird jetzt doch der Wechsel zu einem anderen Anbieter empfohlen?
In anderen Forenbeitragen steht, dass unter dem Deckmantel des Widerspruches gegen die unbilligen Preiserhöhungen ganz günstig mit den gekürzten Beiträgen gefahren wird und es nicht schlau wäre, in diesem Fall den Anbieter zu wechseln.
Seit meinem Widerspruch im Jahr 2004 gegen Erhöhungen der Strom- und Gaspreise hat EWE außer den üblichen Standardantworten nichts unternommen.
Und warum wird größtenteils nur \"e wie einfach\" empfohlen?
Nun bin ich verunsichert und ein wenig ratlos! X(
Gruß von angeljustus
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