Energiepreis-Protest > E wie Einfach

E wie einfach - Fixpreis

<< < (5/5)

RR-E-ft:
@nomos

Sie haben die Sache selbst wohl nicht verstanden.

Durch den Abschluss eines solchen Kaufvertrages verliert kein einziger Parlamentarier seinen Sitz im Deutschen Bundestag, noch nicht einmal die Bestuhlung. Auch die Queen kann völlig gelassen bleiben, wenn jamand anders die Britischen Kronjuwelen außer Landes verkauft. Die bleiben dadurch weiter im Eigentum des derzeitigen Eigentümers. Durch den Abschluss eines Kaufvertrages allein ändert sich - nach geltendem deutschen Recht -  an der Eigentumssituation nie etwas. Es gilt das Abstraktionsprinzip. Eigentum wird eben gerade nicht durch den Abschluss eines Kaufvertrages gem. § 433 BGB übertragen, sondern durch eine notwendig gesonderte vertragliche Vereinbarung gem. §§ 929 ff. BGB.

Es ist ein weit verbreiteter - und teils gefährlicher - Irrglaube, durch den Abschluss eines Kaufvertrages erwerbe man das Eigentum. Das merkt man spätestens, wenn man die Ware schon bezahlt hat und der Verkäufer vor der Übereignung derselben in Insolvenz fällt. Das ist dann die Vorkasse- Problematik.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos

Sie haben die Sache selbst wohl nicht verstanden.

Durch den Abschluss eines solchen Kaufvertrages verliert kein einziger Parlamentarier seinen Sitz im Deutschen Bundestag, noch nicht einmal die Bestuhlung. Auch die Queen kann völlig gelassen bleiben, wenn jamand anders die Britischen Kronjuwelen außer Landes verkauft. Die bleiben dadurch weiter im Eigentum des derzeitigen Eigentümers. Durch den Abschluss eines Kaufvertrages allein ändert sich - nach geltendem deutschen Recht -  an der Eigentumssituation nie etwas. Es gilt das Abstraktionsprinzip. Eigentum wird eben gerade nicht durch den Abschluss eines Kaufvertrages gem. § 433 BGB übertragen, sondern durch eine notwendig gesonderte vertragliche Vereinbarung gem. §§ 929 ff. BGB.

Es ist ein weit verbreiteter - und teils gefährlicher - Irrglaube, durch den Abschluss eines Kaufvertrages erwerbe man das Eigentum. Das merkt man spätestens, wenn man die Ware schon bezahlt hat und der Verkäufer vor der Übereignung derselben in Insolvenz fällt.
--- Ende Zitat ---
..... und erst recht wenn er selbst nicht mal Eigentümer war. RR-E-ft, ich denke mein Verstand reicht dazu noch, auch für die §§ 929 ff BGB. Ich für meinen Teil sehe halt bereits einen  [SIZE=32]\"[/SIZE]solchen Kaufvertrag[SIZE=32]\" [/SIZE] zwischen Gänsefüsschen richtig platziert.[/list]

RR-E-ft:
@nomos

Ihren Vertstand hatte ich nicht in Zweifel gezogen, allenfalls Ihr Verständnis über das nach deutschem Recht zu beachtende  Abstraktionsprinzip. Den wenigsten ist wohl  bewusst, dass sie, um rechtssicher eine Bockwurst am Stand zu erstehen, drei Verträge schließen müssen, einen Kaufvertrag, einen Übereignungsvertrag bezüglich der Ware und einen Übereignungsvertrag hinsichtlich des Kaufpreises. \"Senf extra?\" kann die Sache nochmals deutlich verkomplizieren.  ;)

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln