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E wie einfach - Fixpreis

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biene:
Hallo liebe Mitstreiter -

inzwischen sind auch wie zu E wie einfach beim Strom gewechselt -

nur wenn ich die Zeilen lese, was einige schon an Erfahrungen gemacht haben - wird mir auch bange...

Wir haben damals doch einen Fixpreis gemacht - für 2 Jahre - darf dann nun E- wie Einfach - eiskalt den Preis erhöhen - um sich den regionalen Preisen anzupassen?

Bis dato haben wir auch keine schriftliche Bestätigung erhalten - aber abgebucht wurde schon .
Die AGB´s sind ja nur über Internet erhältlich - nur es haben ja nicht alle Internet....

Gruß an alle

Biene

ich bin´s:
@biene

Ja, E-wie-einfach kann „eiskalt“ erhöhen. Auf den Arbeitspreis gibt es zwar binnen der ersten 2 Jahre ab Lieferbeginn eine Garantie. (Danach kann er sich erhöhen; nämlich auf 1 cent unterhalb des jeweils aktuellen Preises des Grundversorgers). Der (leistungsunabhängige) Grundpreis ist aber von Anfang an dynamisch. Er ist immer identisch mit dem Grundpreis des lokalen Grundversorgers, kann sich also erhöhen, wenn und soweit der Grundversorger den Grundpreis erhöht (vgl. AGB, Ziffer 8 Abs. 4, Abs. 6 am Ende).

Siie könnten die AGB online als pdf abrufen z.B. auf der Homepage des Anbieters (sobald man PLZ und kWh in den Tarifrechner eingegeben hat, „Vertragsunterlagen“) oder bei verivox (ebenfalls Teil der „Unterlagen“).

Wenn Sie sich nun ärgern und jenseits einer eventuellen Widerrufsfrist sind (grundsätzlich 2 Wochen ab dem Zeitpunkt zu dem Sie das Vertragsformular abgeschickt haben, siehe Vertragsformular): Es gibt keine Mindestlaufzeit - eine Kündigung wäre jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich (Ziff. 5 Abs. 1 AGB).

Aus Neugier: Woher haben Sie eigentlich die Information, dass die AGB „nur über Internet erhältlich“ sind? Kann ich mir, ehrlich gesagt, nicht vorstellen…

RR-E-ft:
@ich bin´s

Und wage zu bezweifeln, dass die AGB, die eine Preisänderung zulassen, dem § 307 BGB entsprechen.

Schließlich haben schon die Grundpreise des Grundversorgers nichts mit den Kosten des Lieferanten E wie einfach zu tun.

Wer weiß gleich noch, was der BGH in seinen letzten Urteilen von Oktober und November 2007 zu den Anforderungen an Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 307 BGB gesagt hatte?

@biene

Abschiedskärtchen nach Oldenburg geschickt?

Der Wechsel von EWE zu ewe erfolgte hoffentlich vor dem 01.11.07.

Wer die AGB von E wie Einfach nicht vor Vertragsabschluss kannte und deshalb nicht bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war, dem können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollkommen egal sein, wil sie schon gem. § 305 II BGB gar nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und gelten.

Es ist deshalb vollkommen unprobelamtisch, wenn es diese AGB nur im Internet oder bei OBI geben sollte.

Wurden hingegen die AGB in den Vertrag einbezogen, stellt sich die Frage ob diese nicht etwa wegen Verstoß gegen § 307 BGB unwirksam sind.

E wie einfach ist ein E.ON- Unternehmen.
Zügiges Abkassieren der Kunden  gehört bei denen einfach zum Service.

ich bin´s:
@RR-E-ft

Ja, Bedenken sind angebracht - geschenkt :-))) Ist aber sicher eine Frage des Geschmacks und vor allem der persönlichen Streitlust, ob man sich nachher wegen so etwas streiten möchte… Die dahingehende Absicht des Anbieters steht unmissverständlich in den AGB. Wenn man - obwohl damit nicht einverstanden - unterschreibt, läuft man also „sehenden Auges“ in eine Auseinandersetzung… Das berühmte Auge setzt natürlich voraus, dass man die AGB theoretisch hätte lesen können.

Ich gehe übrigens immer noch davon aus, dass biene ihren eigenen Vertrag online abgeschlossen hat, die AGB aber selbst bei einem „Offline“-Vertragsschluss ohne weiteres hätte einsehen können - natürlich rechtzeitig. (Online sind sie Bestandteil derselben pdf-Datei. Ausweislich des Online-Formulars sind sie ansonsten wohl auf der Rückseite dieses zu unterzeichnenden Formulars abgedruckt). Das sind natürlich nur VErmutungen, mit denen ich mich jetzt vielleicht - zu allem Überfluss - als zu treuherzig ge-outed haben könnte ;-)

Dank Ihres Beitrags ist mir auch mal wieder eine meiner Bildungslücken bewusst geworden: Wieso eigentlich Wechsel \"hoffentlich vor dem 01.11.07\"? Ich stehe auf dem Schlauch. Seufz.

Treuherzige Grüße aus Bonn-Dorf in die „friedliche Provinz“ ;-)

RR-E-ft:
@ich_bins


Also wenn man die AGB vor Vertragsabschluss nicht kannte oder mit deren Einbeziehung nicht einverstanden war, dann wurden die schon gar nicht Vertragsbestandteil (§ 305 Abs. 2 BGB).

Die Absicht des Lieferanten, seine Preise nach Vertragsbachluss einseitig abzuändern, ist ganz offensichtlich. Eine solche Befugnis besteht für ihn als Verwender solcher AGB  jedoch nur dann, wenn die Klausel gem. § 307 BGB überhaupt wirksam ist. Und da meine ich, dass ernstliche Zweifel daran angebracht sind, dass dies der Fall ist. Siehste hier.

EWE hatte die Strompreise zum 01.11.2007 erhöht, so dass ordentlich spart, wer sich vor diesem Termin in Oldenburg verabschiedet hatte.

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