Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
gastrom:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, der keine wirksame Preisänderungsklausel enthält, so ist der Lieferant nicht berechtigt, den bei Vertragsabschluss einmal vereinbarten Preis einseitig abzuändern, sondern ist an diesen gebunden und hat zu diesem Preis zu liefern (außen vor bleiben Vertrragsanpassungsverlangen nach §§ 313, 314 BGB).
--- Ende Zitat ---
Das war am 10.12.2007 und heute ergibt sich für mich Folgendes:
Ich habe mit meinem Gasversorger seit Ende 2001 einen Sondervertrag , der keine wirksame Preisänderungsklausel enthält (unterstelle ich jetzt einfach mal), abgeschlossen.
Im damaligen Preis von 3,60 ct/kWh (netto) waren 0,1636 ct „erhöhte Mineralölsteuer“ (staatliche Abgabe) enthalten.
Bei meinem Widerspruch nach §307 und Kürzung auf den Anfangspreis müsste ich doch gerechterweise die Differenz zwischen der derzeitigen, ebenfalls staatlichen Abgabe „Energiesteuer“ von 0,55 ct/kWh, also 0,3864 ct auf den Anfangspreis aufschlagen (3,60 + 0,3864 = 3,9864 ct/kWh).
Dabei unterstelle ich, dass die „Energiesteuer“ damals „erhöhte Mineralsteuer“ hieß.
Wenn dem so ist, würde meiner Meinung nach bei einer gerichtlichen Entscheidung zu meinen Gunsten zumindest diese Differenz (0,3864) sowieso „an mir hängen bleiben“.
Andererseits ist die Mehrwertsteuer von damals 16 % zwischenzeitlich auch auf 19 % gestiegen. Und diese Differenz von 3 % wird zwar von allen bemeckert, aber drumrum kommt keiner (außer man bezieht das Gas „schwarz“ oder vielleicht aus Li.......tein, was aber auf einem anderen Blatt Papier stände).
Kann mich der eine oder andere in meiner Auffassung bestätigen oder aber von einem Irrtum befreien?
Grüße v. gastrom
Christian Guhl:
@gastrom
Wenn damals ein Preis von 3,6 ct/kwh vereinbart wurde, dann bleibt es auch dabei. Diese 3,6 ct enthalten alle staatlichen Abgaben (außer der MwSt.).
Und wenn diese Abgaben sich erhöhen, hat der Versorger eben Pech gehabt.
Er hätte ja eine gültige Preisanpassungsklausel verwenden können ;)
Mit \"gerechterweise\" kommen wir in dieser Angelegenheit nicht weiter.
Keinen Versorger kümmert die Gerechtigkeit, wenn die Kunden abgezockt werden.
gastrom:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
... Er hätte ja eine gültige Preisanpassungsklausel verwenden können ;) ...
--- Ende Zitat ---
Stimmt!
\"Danke\" für die Befreiung sagt
gastrom
nachod:
Hallo,
ich hab auch der ungültigen Preisänderungsklausel widersprochen. Zur Zeit droht mir mein Versorger, ich wäre nicht berechtigt zu kürzen. Die Preisänderungsklausel wäre wirksam. Jetzt will der Versorger sein \"Forderungsmanagment\" durchziehen.
Nachod
Zottel:
@nachod
Wie kommst du darauf dass die Preisänderungsklausel ungültig ist??
Wurde das durch einen Anwalt geprüft??
Wenn es wirklich so ist wie du schreibst, dann kannst du dich m.E. gemütlich zurück lehnen. :D
Mein Versorger hat mir nach meinen erneuten Widerspruch zur Jahresendabrechnung auch gedroht dass die Beträge gerichtlich geltend gemacht werden.
Soll er mal machen............................... :P
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