Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?
Free Energy:
Hallo Kampfzwerg,
ich habe den Eindruck, dass Sie sich auch intensiv mit der Materie beschäftigen und sich inzwischen entsprechende Kenntnisse erworben haben.
Wir alle kennen ja das Urteil des BGH vom 13.06.07, welches ja ausdrücklich nicht für Sondertarifkunden gilt.
Nun meine Frage:
hier im Forum und auch auf der Internetseite des Bundes der Energieverbraucher wird eigentlich immer wieder veröffentlicht, dass die Neueinsteiger beim Widerspruch nur die Preise angreifen könnten, die Sie noch nicht durch Zahlung anerkannt haben.
Dies ist ja auch einer der Leitsätze des obigen Urteils. Wenn aber das obige Urteil nur für Tarifkunden gilt, dann gelten doch logischerweise auch die Leitsätze nur für die Tarifkunden
Das würde m. E. im Umkehrschluss bedeuten, dass alle Sondervertragskunden.
die Neueinsteiger beim Widerspruch sind, doch nach wie vor mindestens auf den von uns immer zugrundegelegten Preis von 9/2004 zurück kürzen könnten, wenn der Sondervertrag nicht nach 9/2004 abgeschlossen wurde, oder sehe ich das falsch ?
Wie sehen Sie das ?
Mit freundlichen Grüßen
Free Energy
Christian Guhl:
@Free Energy
Das Datum 9/2004 ist für Sondervertragskunden absolut uninteressant.
Wenn die Preisanpassungsklausel nach § 307 unwirksam ist, kann man immer auf den Preis kürzen, der im Vertrag steht. Und wenn der Vertrag von 1964 ist - um so besser !
Kampfzwerg:
@Free Energy
Ich sehe das wie @Christian Guhl und würde das Wort \"kann\" lediglich durch \"sollte\" ersetzen!
Mein \"persönliches\" Datum ist übrigens 1991.
Aber ich dachte wir wären per Du ;)
Free Energy:
Hallo Kampfzwerg,
danke für die schnelle Antwort, sorry, dan mit dem \"Du\" hatte ich glatt vergessen.
Also müsste man vor dem Kürzen eigentlich immer erst überprüfen, ob ich definitiv einen Sondervertrag habe, oder nicht, was nach den ganzen Beiträgen hier nicht so einfach zu sein scheint.
Aber angenommen, ich kürze tatsächlich auf den Anfangspreis zurück, meinst du, dass das vor Gericht auch wirklich durchsetzbar wäre ?
Ich erinnere mich noch lebhaft an die Diskussion mit Herrn Fricke, wo er ja ebenfalls diese Vorgehensweise empfah,l und bei den Tarifkunden ja sogar die Kürzung auf \"Null\" für vertretbar hielt.
Eine andere \"Sternchenkanzlei\" aus der Liste des BdEv hielt das aber vor Gericht überhaupt nicht für durchsetzbar, weil man ja schließlich eine Leistung bezogen habe, was entsprechend zu würdigen sei.
Deshalb wurde ja wohl auch immer zumindestens für die Tarifkunden der Zeitpunkt 09/2004 genannt und auch umgesetzt.
Warum also nicht auch bei Sonderkunden vorsichtshalber auf 09/2004 kürzen ?
Gruß
Free Energy
eislud:
@Free Energy
--- Zitat ---Warum also nicht auch bei Sonderkunden vorsichtshalber auf 09/2004 kürzen ?
--- Ende Zitat ---
Bei Sonderverträgen hat man doch eine ganz andere Basis, als bei Grundversorgungsverträgen. Bei Sonderverträgen geht es um eine Preisanpassungsklausel. Ist sie unwirksam, gab es doch nie einen rechtlichen Grund, eine Preiserhöhung durchzuführen.
Entweder stelle ich mich nun auf den Standpunkt, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam ist und zahle deshalb nur den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis. Oder ich stelle mich auf den Standpunkt, dass die Preisanpassungsklausel wirksam ist und zahle deshalb die Preiserhöhungen.
Etwas dazwischen gibt es doch nicht. Entweder die Preisanpassungklausel ist wirksam oder eben nicht. Auch ein Gericht wird nur genau das eine oder andere entscheiden. Ich wüßte schon nicht wie ich einem Gericht erklären sollte, dass ich irgendetwas dazwischen zahle.
Gruss eislud
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