Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?

<< < (6/7) > >>

Kampfzwerg:
@Nachod

und mit welchem Argument droht der Versorger?
Kann er vielleicht den Beweis - und den geforderten Nachweis - antreten, dass seine Preisänderungsklausel die - weit und breit einzige - rechtswirksame Klausel ist?
(Wer hat die Wirksamkeit festgestellt? Er? Das wäre ein guter Witz.)

Wenn nicht, würde ich seinem sogenannnten Forderungsmanagement mehr als gelassen entgegen sehen. ;)



@all

Ich habe inzwischen meinen Vertrag juristisch prüfen lassen.
Obwohl ich mir eigentlich sehr, sehr sicher war.   ;)

Mit folgendem Ergebnis:

1. SV
(war mir schon vorher klar, ist ausgesprochen schade für den Versorger)

2. Preisbasis für die Kürzungen ist 1991
(war mir schon vorher klar, ist ausgesprochen schade für den Versorger)

3. Die Preisänderungsklauseln sind unwirksam
(war mir schon vorher klar, ist ausgesprochen schade für den Versorger)

4. Aus 1-3 ergibt sich allerdings, dass meine konsequenten Kürzungen ausgesprochen sinnvoll waren.
(war mir schon vorher klar, ist ausgesprochen schade für den Versorger)

5. Eine Klage gegen mich ist mehr als unwahrscheinlich
(war mir schon vorher klar, ist ausgesprochen schade für mich)

6. Rückforderungsklage ist noch in Prüfung
(ist ausgesprochen schade....?)



P.S @all
Ich empfinde es als eine ausgesprochene Wohltat, wenn Beiträge an bereits bestehende Threads zum gleichen Thema gefügt werden!
Das spricht für den Schreiber.
Denn ich habe das Gefühl, dass für jeden Köter im Forum inzwischen ein eigenes Dorf gegründet wird!
Gerade im Forum Grundsatzfragen finde ich diese Entwicklung ausgesprochen nervig!

Zottel:
Ach Herrje Kampfzwerg,

du bist schon zu bedauern, oder sollte ich sagen dein Versorger??  ;)

Mir geht´s da genauso und ich fühle mich guuut dabei.
 :D :D

nachod:
Das schreibt mir mein Versorger
(Widerspruch von mir wegen ungültiger Preisänderungsklausel)


Wir weisen Sie noch einmal darauf hin, dass Sie gemäß § 17 StromGVV nur dann zu einer Zahlungskürzung berechtigt wären, sofern ein
offensichtlicher Fehler in der Messung oder Abrechnung vorliegen würde. Ein solcher
offensichtlicher Fehler ist aber bei der Vermutung der Unbilligkeit der
Entgelte nicht gegeben. Sollten Sie sich dennoch zur Begleichung unserer
 Forderung außer Stande sehen, sehen wir uns leider gezwungen, dieselbe mit den
Instrumenten unseres Forderungsmanagement geltend zu machen
Wir weisen Ihren Widerspruch erneut zurück und halten unsere Forderungen
und künftigen Abschlagszahlungen aufrecht.

Nachod

P.S
ich hab nur der letzten Erhöhung widersprochen und auch nur auf die Preise gekürzt. Nicht auf den Anfangspreis aus 1999.

Kampfzwerg:
@Nachod

Nur zur Klarstellung, wir befinden uns in einem Thread mit Inhalt Sondervertragskunden.

 ?(

Was hat denn, nach Ansicht des Versorgers, § 17 StromGVV mit Sondervertragskunden und § 307, geschweige denn mit § 315, zu tun?


--- Zitat ---Ein solcher offensichtlicher Fehler ist aber bei der Vermutung der Unbilligkeit der Entgelte nicht gegeben
--- Ende Zitat ---
Wie bitte?
Ich verstehe nur Bahnhof, wo liegt denn hier der Zusammenhang?

Entweder sind die doof - oder ich steh im Moment komplett auf der Leitung!

Könnte ja auch mal vorkommen, ist schon nach 8  :)

nachod:
Hallo,

ich hab einen Sondervertrag Nachtstrom. Es ist 100 Prozentig ein Sondervertrag.(betätigung des EVU) Es gab einen Anfangspreis und dann meistens jährl. Preiserhöhungen.

Die Preisanpassungsklausel in meinem Vertrag ist so eine 08/15 Klausel.
Der Preis ändert sich wenn sich die Beschaffungskosten ändern...............

Nachod

Der Streitwert besteht seit 02/2008 und beträgt ca 80 Euro. (Für ein Jahr)

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln