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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?

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nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
..
Aber auch zum Abschluss eines Konzessionsvertrages gehören immer zwei Partner. Und den Kämmerer will man sehen, der freiwillig auf mögliche Konzessionsabgaben verzichtet, ohne sich dem Vorwurf der Untreue zu Lasten der Gemeindekasse auszusetzen.

Man mag sich nur die Diskussionen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes rund um die Abschaffung der Konzessionsabgaben vor Augen führen. Diese sicheren Einnahmen in Höhe von ca. 3 Mrd. EUR sind in die Gemeindehaushalte demnach fest eingeplant und nach ständigem Bekunden der kommunalen Interessenvertreter unverzichtbar.

Den Kämmerer, der sich bei Abschluss eines Konzessionsvertrages auf eine niedrigere Konzessionsabgabe einlässt, wollte man also erst einmal sehen.

Die Höhe der Konzessionsabgabe ist deshalb ein sehr sicheres Indiz.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, ja, leider ist das ein sicheres Indiz. ( Zwei Partner, die sich einigen, dass ein Dritter zahlt.  X(  ) Mit den Privathaushalten hat man halt ein leichtes Spiel, die zahlen voll und brav die \"Abgabe\" mit ihrer Energierechnung widerspruchslos.

Die Argumente der Gemeinde- oder Städtevertreter sind bekannt. Ich halte sie für absurd. Ein Verfahren über den Treuebruch eines Kämmerers, der die Konzessionsabgabe nicht mit den Höchstsätzen vereinbart, wäre spannend. Diese zweckfreie Abgabe zahlt letztendlich der private Verbraucher zur Deckung des allgemeinen Haushalts.

Diese \"Abgabe\" ist zwar nicht mit der Grundsteuer oder Gewerbesteuer vergleichbar, aber in Bezug auf diese Argumentation ist ein Vergleich zulässig. Wir haben in Deutschland unterschiedliche Hebesätze bei der Gewerbesteuer und Grundsteuer. Es gab sogar eine Gemeinde, die hat auf die Gewerbesteuer ganz verzichtet. Man hat sogar das Gewerbesteuergesetz geändert und einen Mindesthebesatz von 200 eingeführt um diese \"Steueroase\" auszutrocknen, da die Gemeindevertreter dazu nicht bereit waren. Ein Zivil- oder gar Strafverfahren gegen die Verantwortlichen ist mir nicht bekannt.

Bei der Grund- und Gewerbesteuer herrscht Wettbewerb unter den Städten und Gemeinden, bei der Konzessionsabgabe sind sich offensichtlich alle einig. Beim Energieverbraucher kann man zusätzlich abkassieren. Bürger müssten bei der Wohnortswahl auch darauf achten; auch das kann ein Standortkriterium sein. Außerdem bin ich nicht überzeugt, dass diese manipulierbare \"Abgabe\" einer grundrechtlichen Prüfung standhalten würde.[/list]

Wusel:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Man könnte übrigends auch unverbindlich die eigene Gemeinde fragen, ob diese etwa beim Abschluss des Konzessionsvertrages leichtfertig auf Jahre hinaus  auf Geld verzichtet hatte oder ob die höchstzulässigen Konzessionsabgaben vereinbart wurden. Stichwort Bürgeranfrage.
--- Ende Zitat ---

Genau das habe ich gestern getan, indem ich die Höhe der Konzessionsabgaben per Mail bei der Gemeinde angefragt habe (für Gas-Grundversorgungstarife und Gas-Sonderverträge mit meinem Versorger). Mal sehen, was dabei herauskommt.

marten:
Ich habe mal eine Frage zu dem Urteil vom Landgericht Rostock vom 09.11.2007.

Dort geht es unter anderen um die Definition Sondervertragskunde + Grundversorgungskunde:

 
http://www.energienetz.de/index.php?itid=2112&content_news_detail=6991&back_cont_id=4045

( Siehe Blatt 7 unten + Blatt 8 oben)

Zitat:

\" Eine solche Grundversorgung bildet auch der Sondergaspreis 1 (SV1) der  
Beklagten. Ein Tarif ist dasjenige Preisgefüge, zum dem sich ein Energieversorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 36 EnWG-2005 ( § 10 Abs. EnWG-1998) jederman an sein Versorgungsnetz anzuschliessen und zu versorgen. Entscheiden ist, ob das Versorgungsunternehmen die Bedingungen der Allgemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anbietet, Die Veröffentlichung der Bedingungen hat dabei indizielle Bedeutung für den Willen des Unternehmens ( vgl. BGH,NJW 1986,990) Insoweit ist die Bezeichnung als Sondergaspreis 1 unbeachtlich. Selbst ein ausdrücklicher Hinweis der Beklagten, es handele sich nicht um einen Allgemeinen Tarif im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, würde an der Einschätzung nichts ändern, Denn tatsächlich werden sämtliche Tarifkunden ab einem bestimmten Verbrauch nach diesen veröffentlichten Konditionen versorgt\"


Der Beklagte wird zum Sondergastarif 1 beliefert, der Vertrag enthielt Preisgleitklauseln  innerhalb der AGB´s. ( Preisanpassung des Arbeitspreis nach dem Preis für leichtes Heizöl)

Mit Urteil des Landgerichts Rostock vom 26.04.2007 hat das Gericht untersagt die Preisanpassungsklauseln zu verwenden ( noch nicht rechtskräftig)

Nach dem was ich hier im Forum gelesen habe, müsste der Kunde doch Sondervertragskunde sein?

Werden jetzt Sondervertragskunden zu  Grundversorgungskunden definiert, damit diese sich später nicht mehr auf die Unwirksamkeit der verwendeten Preisgleitklauseln berufen können?

Wenn sämtliche Tarifkunden ab einen bestimmten Verbrauch den Sondergaspreis erhalten, wird man dann obwohl AGB´s mit Preisgleitklauseln verwendet werden Grundversorgungskunde????
Das kann doch nicht sein.

Ich jedenfalls kann diese Auslegung des Landgerichts Rostocks vom 09.11.2007 nicht nachvollziehen.

Gruss

marten

Cremer:
@marten,

wenn nun aber in der Vertrag lautet:

\"Sondervertrag A\"  und wörtlich darin

\"Sie haben mit uns einen Sondervertrag A abgeschlossen\" wie bei unseren SW und es dann auch noch die
\"Bestimmungen zum Erdagassondervertrag A\" gibt, ist m.-E. dies kein Tarifvertrag oder Grundversorgungsvertrag mehr.

eislud:
@Cremer
Das Landgericht Rostock sah es in einem ähnlichen Fall offensichtlich anders, auch wenn ich dessen Begründung genausowenig nachvollziehen kann wie @marten.
Gruss eislud

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