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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?

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Wusel:
Hallo,
mir ist immer noch völlig unklar, wann bei der Gasversorgung ein Sonderabkommen wirklich ein Sondervertrag ist.
1) schon dann, wenn in der Überschrift das Wort \"Sonderabkommen\" steht?
2) oder auch dann, wenn dieses Sonderabkommen lediglich einen günstigeren Preis als der all. Standardtarif enthält, inklusive das einseitige Recht auf Preisanpassung (ohne nähere Erläuterung), ansonsten aber die AVBGasV  genauso mit einbezieht, wie beim normalen Grundversorgungstarifkunden auch? (solche Verträge sind anscheinend sehr oft der Fall)

Zum letzten Punkt ist doch auch fraglich, wann die AVBGasV rechtlich wirksam einbezogen ist oder nicht...

Gibt es weitere Kriterien?

Grüße
Wusel

RR-E-ft:
@Wusel

I-M-M-A Imma.

Ein Sonderabkommen ist immer ein Sondervertrag.


Aufgrund eines Sonderabkommens wird beliefert, dessen Versorgung nicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG in der Grundversorgung zu den Grundversorgungstarifen erfolgt.

Man spricht dabei von Energielieferungsverträgen mit Haushalstkunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG.

Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - und sollte es sich dabei auch um die Bestimmungen der AVBGasV handeln - richtet sich dabei ausschließlich nach § 305 Abs. 2 BGB.

Ebenso erfolgt eine Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisanpassungsbestimmungen in den AGB gem. § 307 BGB, vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 und OLG Bremen, Urt. v. 16.11.2007 - 5 U 42/06.

Das Recht der Allgemeinen Gerschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB)  ist also zwingend zu beachten.

Schwalmtaler:
@ Herr Fricke

ich schließe daraus, das Sonderbedingungen gleich Sonderabkommen sind und daher auch als Sondervertrag gewertet werden kann.

Ist das korrekt?

Wusel:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Wusel

I-M-M-A Imma.

Ein Sonderabkommen ist immer ein Sondervertrag.
--- Ende Zitat ---

Ja das war auch meine Meinung.
Es gibt aber leider auch die andere Meinung, dass das Sonderabkommen nur einen Sonderpreis für die Grundversorgung darstellt, sich also der Grundversorgungskunden-Status des Kunden dadurch nicht ändert.  Das hatte mich verunsichert.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ebenso erfolgt eine Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisanpassungsbestimmungen in den AGB gem. § 307 BGB, vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 und OLG Bremen, Urt. v. 16.11.2007 - 5 U 42/06.
--- Ende Zitat ---

Dazu noch einmal eine grundlegende Frage:

Angenommen, der Vertrag beinhaltet den Hinweis auf das einseitige Preisänderungsrecht des Versorgers (ohne weitere Aufschlüsselung) und eine rechtswirksamen Einschluss der AVBGasV: Entspricht dies zusammen dann dem Transparenzgebot nach §307 BGB?

Gruß
Wusel

RR-E-ft:
@Wusel

Siehste hier.

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