Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das klingt etwas nach Beliebigkeit. tatsächlich muss man jedes Vertragsverhältnis juristisch sauber prüfen. Und das Ergebnis der juristischen Prüfung kann ganz bestimmt nicht davon abhängen, wie es mit der Risikobereitschaft aussieht. Der Todesmutige kann schon immer bei Rot über die Ampel, gleichwohl juristisch nicht zulässig und deshalb im Grunde abzulehnen.
--- Ende Zitat ---
Kleine Fehlinterpretation. ;)
Sorry, es sollte keine Beliebigkeit herausklingen, aber ohne Kontext könnte es tatsächlich missverstanden werden.
Ich meinte aber Folgendes:
Voraussetzung ! für sein eigenes weiteres Vorgehen ist natürlich zunächst selbst einmal herausgefunden zu haben ob man nun Tarif- oder Sonderkunde ist.
Und erst nach einer, ggf. juristischen, Prüfung des Vertragsverhältnisses stellt sich die Frage der Risikobereitschaft.
Eine mögliche Interpretation das \"das Ergebnis der jur. Prüfung davon abhängen würde\" kam mir überhaupt nicht in den Sinn und wäre natürlich auch Unfug.
Tatsache ist aber, dass viele Versorger das Vertragsverhältnis des Kunden selbst nicht prüfen, sondern sofort nach Erhalt des Widerspruchs ihrerseits Musterschreiben mit Textbausteinen in Bezug auf §315 losschicken.
Auch wenn der Kunde, nach gewissenhafter Prüfung und der daraus resultierenden, festen Überzeugung SV-Kunde zu sein, selbst nachfragt, oder darauf hinweist, äußern sie sich nicht dazu und beziehen sich weiter konsequent auf 315.
Das BGH-Urteil zum Fall Tarifkunde Heilbronn nutzten doch alle Versorger, völlig unabhängig vom eigentlich bestehenden Vertragsverhältnis, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen.
Also stelle ich als Kunde folgende Überlegungen an:
Ist es für mich besser mich auf 315 oder 305/307 zu beziehen?
Wie alt ist mein Vertrag? Je länger die Laufzeit desto günstiger der Sonderpreis. Womöglich noch Pfennige. Also besser 307?
Aber der Versorger bezieht sich im gesamten Schriftwechsel doch immer auf Tarifkunden. Er selbst bezeichnet mich so. Warum sollte ich das dann anders beurteilen wollen? Wenn er doch darauf besteht?
Also besser 315? Und kürzen? Aber worauf? 2004? oder die Zahlungen ganz einstellen? Möglich nach 315 wäre beides.
Und erst jetzt kommt die Risikobereitschaft ins Spiel. Oder, anders ausgedrückt, auch die Nervenstärke. Oder auch der Mut außergewöhnliche Wege zu gehen, die eingetretenen Pfade zu verlassen.
Für welchen Weg man sich auch entscheiden mag, Basis sind immer die Informationen, die die Prüfung des Vertrages ergeben hat!
Wusel:
Hallo nochmal,
eine Frage noch zu der Konzessionsabgabe:
Kann es sein, dass aufgrund einer speziellen Vereinbarung mit der Kommune ein Versorger auch für Grundtarifkunden nur 0,03ct/kWh (= gemäß KAV §2 (3) der Wert für Sonderverträge) Konzessionsabgabe zahlt?
Denn an anderer Stelle habe ich gelesen, dass die in KAV §2 (3) genannten Werte nur HÖCHSTbeträge sind...?!
Wenn dem so ist, dann wäre dieses Kriterium zur Unterscheidung Sondervertrag-Grundtarif wohl doch nicht geeignet...
Und in der aktuellen Übersicht der Preise meines Versorgers wird das Sonderabkommen (für das gemäß KAV §2 (3) eine Konzessionsabgabesatz für Sondervertragskunden gezahlt wird) klar unter Grundversorgungstarife eingeordnet (davon gibt es insgsesamt drei).
Grüße
Wusel
nomos:
--- Zitat ---Original von Wusel
Hallo nochmal,
eine Frage noch zu der Konzessionsabgabe:
Kann es sein, dass aufgrund einer speziellen Vereinbarung mit der Kommune ein Versorger auch für Grundtarifkunden nur 0,03ct/kWh (= gemäß KAV §2 (3) der Wert für Sonderverträge) Konzessionsabgabe zahlt?
Denn an anderer Stelle habe ich gelesen, dass die in KAV §2 (3) genannten Werte nur HÖCHSTbeträge sind...?!
Wenn dem so ist, dann wäre dieses Kriterium zur Unterscheidung Sondervertrag-Grundtarif wohl doch nicht geeignet...
Und in der aktuellen Übersicht der Preise meines Versorgers wird das Sonderabkommen (für das gemäß KAV §2 (3) eine Konzessionsabgabesatz für Sondervertragskunden gezahlt wird) klar unter Grundversorgungstarife eingeordnet (davon gibt es insgsesamt drei).
--- Ende Zitat ---
@Wusel, die Verordnung legt nur differenzierte Höchstbeträge fest. Sie verordnet nicht, dass diese auch berechnet werden müssen. Die Kommune kann also auch ganz verzichten oder jeden Betrag dazwischen vereinbaren.
Das wird schon beim Thema \"Konzessionsabgabe\" besprochen.
Hier ein vorbildliches Beispiel für einen Verzicht[/list]
Wusel:
Tja dann ist dies als Indiz für einen Sondervertrag leider ungeeignet. :(
Bleibt einem ja dann nur noch dieses Argument:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Wusel
I-M-M-A Imma.
Ein Sonderabkommen ist immer ein Sondervertrag.
Aufgrund eines Sonderabkommens wird beliefert, dessen Versorgung nicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG in der Grundversorgung zu den Grundversorgungstarifen erfolgt.
Man spricht dabei von Energielieferungsverträgen mit Haushalstkunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG.
--- Ende Zitat ---
Ob allein \"Sonderabkommen\" wirklich als Argument dafür ausreicht, dass es sich um einen Sondervertrag handelt... wäre ja schön, aber so richtig glauben kann ich es nicht...
Der Versorger wird behaupten, dass das Sonderabkommen nur ein Name für einen der drei Tarife innerhalb der Grundversorgung ist. So ist es auch aktuell bei denen zu lesen.
RR-E-ft:
@Wusel
Bei genauer Betrachtung handelt es sich bei den Sätzen in der KAV um höchstzulässige Konzessionsabgaben, so dass diese auch geringer vereinbart werden können.
Aber auch zum Abschluss eines Konzessionsvertrages gehören immer zwei Partner. Und den Kämmerer will man sehen, der freiwillig auf mögliche Konzessionsabgaben verzichtet, ohne sich dem Vorwurf der Untreue zu Lasten der Gemeindekasse auszusetzen.
Man mag sich nur die Diskussionen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes rund um die Abschaffung der Konzessionsabgaben vor Augen führen. Diese sicheren Einnahmen in Höhe von ca. 3 Mrd. EUR sind in die Gemeindehaushalte demnach fest eingeplant und nach ständigem Bekunden der kommunalen Interessenvertreter unverzichtbar.
Den Kämmerer, der sich bei Abschluss eines Konzessionsvertrages auf eine niedrigere Konzessionsabgabe einlässt, wollte man also erst einmal sehen.
Die Höhe der Konzessionsabgabe ist deshalb ein sehr sicheres Indiz.
Man könnte übrigends auch unverbindlich die eigene Gemeinde fragen, ob diese etwa beim Abschluss des Konzessionsvertrages leichtfertig auf Jahre hinaus auf Geld verzichtet hatte oder ob die höchstzulässigen Konzessionsabgaben vereinbart wurden. Stichwort Bürgeranfrage.
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