Energiepreis-Protest > RheinEnergie
Rheinenergie -Einzugsermächtigung
userD0009:
@Cremer
--- Zitat ---Original von Cremer
Sodann Widerspruch einlegen und die Abschläge kürzen.
Dies bedeutet, die Einzugsermächtigung beschränken.
Sollte trotzdem der falsche Betrag abgebucht werden, rückbelasten und den gekürzten Betrag überweisen.
Das kann bedeuten, dass die die Einzugsermächtigung zurückgeben und Sie aus dem günstigen Vertrag rausschmeißen.
--- Ende Zitat ---
Das ist nicht korrekt.
Wer einen Sondervertrag abschließt, akzeptiert auch den vereinbarten Preis.
Es ist der vereinbarte Preis zu zahlen! Kürzen wäre widerrechtlich.
Daher meine Frage, ob bereits ein Vertrag bestand.
@haho
Sollte es Ihnen nicht auf das Kürzen von Preisen ankommen, dann können Sie einen Sondervertrag abschließen.
Es ist erlaubt, dafür eine Einzugsermächtigung zu verlangen.
Möchten Sie sich im Bereich der Gaspreise gegen den Energieversorger richten, dann sind weitere Sachverhaltsangaben nötig. Wie z.B. bisher gezahlter Preis
Grüße
belkin
haho:
Ja, ich möchte den Widerspruch w. Unbilligkeit nach Abschluss des Vertrags tätigen.
Es scheint ja relevant, ob es ein Sondervertrag ist. Wie kann ich das feststellen?
Zur Verdeutlichung: wir haben den kobinierten Strom/Gasvertrag zum 30.11. gekündigt und erwarten hierüber eine Schlussrechnung.
Zur Sicherstellung der Gasversorgung muss ich einen neuen Vertrag abschließen: Rheinenergie bietet mir den fairRegio erdgas - Vertrag an. \"Mit fair Regio erdgas können Sie als Privatkunde Ihre Erdgaskosten im Vergleich zur Grundversorgung senken.\" Inwieweit ist das ein Sondervertrag und was wäre der normale Vertrag?
@belkin
Der bisher gezahlte Preis im Rahmen des gekündigten fairRegio Duo lag zuletzt bei 0,05118 €/kWh +USt.
userD0009:
@haho
Charakteristisch für einen Sondervertrag ist, dass man sich bei Vertragsschluss ausdrücklich auf einen Preis einigt.
Z.B. haben Sie sich bei Ihrem Stromanbieterwechsel mit dem neuen Anbieter auf einen bestimmten Preis geeinigt. Wahrscheinlich haben Sie gewechselt, weil der vereinbarte Preis günstiger ist, als Ihr bisheriger Preis für Strom.
Sie können auch hier noch einmal die Abgrenzung Tarifkunde und Sondervertragskunde nachlesen.
Sollten nun in dem Ihnen vorliegenden Angebot \"fairRegio erdgas\" Preise aufgeführt sein, dann ist das sehr wahrscheinlich ein Sondervertrag.
Nach einem kurzen Blick auf die Homepage von Rheinenergie würde ich sagen, dass es sich bei \"fairRegio erdgas\" um einen Sondervertrag handelt, denn es ist eine eigene Rubrik und nicht unter der Rubrik \"Allgemeine Erdgastarife/Grundversorgung\".
Wenn Sie einen Sondervertrag ist ein Unbilligkeitseinwand ausgeschlossen. Sie haben bzw. Sie hätten sich dann ja ausdrücklich mit dem vereinbarten Preis im Vertrag einverstanden erklärt, sonst hätten Sie den Vertrag ja nicht abgeschlossen.
Sollten Sie nun den vorgelegten Vertrag der Rheinenergie nicht unterzeichnen, richtet sich die weitere Versorgung mit Erdgas nach § 38 EnWG, und § 2 GasGVV.
Dann sind Sie Tarifkunde und können den Billigkeitseinwand führen.
Auf welchen Preis Sie dann kürzen können, ist in einer solchen Konstellation noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich geklärt.
Meine Überlegungen dazu habe ich einmal hier aufgeführt.
Nach meiner Auffassung könnten Sie dann weniger als 5,118 Cent/kWh + USt zahlen.
Zur Zahlungsweise in der Grundversorgung steht in § 16 Abs. 3 GasGVV etwas.
Grüße
belkin
eislud:
@haho
Im Rahmen eines Sondervertrages kann man quasi vereinbaren was man möchte. Wenn der Versorger die Pflicht zur Einzugsermächtigung vertraglich festlegen möchte, dann hat er dazu das Recht. Wenn es Dir nicht gefällt, dann kannst Du Dich über die Grundversorgung versorgen lassen.
Wie @bjo aber schon geschrieben hat, ist eine Einzugsermächtigung nicht unbedingt schlecht, weil man einen falschen Betrag zurückbuchen lassen kann. Außerdem kann man die Einzugsermächtigung auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken. Mit einer beschränkten Einzugsermächtigung ist nach vorwiegender Meinung hier im Forum einer vertraglichen Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung genüge getan. Siehe beispielsweise hier: Einzugsermächtigung wirksam beschränken
Bei dem Tarif fairRegio erdgas http://www.rheinenergie.com/download/produkte/gas/PB_SVEG_duo_fair_trade.pdf handelt es sich um einen Sondervertrag. Die Grundversorgung gibt es hier http://www.rheinenergie.com/download/produkte/gas/PB_ATGV_SV_EG.pdf mit beispielsweise der Bezeichnung Haushalts-Tarif GNOH.
Wie @belkin schon geschrieben hat, vereinbarst Du mit Abschluß eines Sondervertrages einen Anfangspreis der zu zahlen ist und nicht gekürzt werden kann. Außerdem bindest Du Dich hier für ein Jahr und die Vertragslaufzeit wird jewils um ein Jahr verlängert.
Mit Abschluß eines Grundversorgungsvertrages könntest Du die Billigkeit des gesamten Preises bereits vor der Entnahme von Erdgas rügen, also quasi mit Vertragsabschluß. Damit könntest Du meines Erachtens dann den Preis von Anfang an kürzen, beispielsweise auf 5,118 Cent/kWh + Steuer, also so wie bisher. Der Versorger muß Dich trotzdem im Grundversorgungstarif versorgen.
Es ist meines Erachtens absolut wichtig, dass Du die Billigkeit vor Entnahme von Erdgas rügst.
Der Grundversorgungsvertrag ist natürlich ungünstiger für Dich. Du hast Deine Situation bezüglich Widerspruchs also mit dem Wechsel im Strombereich eher verschlechtert.
Gruss eislud
[EDIT] Ich hatte mal wieder zu lange gebraucht meinen Beitrag zu schreiben. @belkin hat ja schon alles beschrieben :D
haho:
@eislud und @belkin: Vielen Dank für Eure ausführlichen Antworten.
Ich werde mir beides (Grundversorgung/ Sondervertrag fairregio erdgas) mal durchrechnen; den Sondervertrag mit Kürzungen. Sobald wir hier in Köln gasmäßig Alternativen haben, möchten wir ohnehin weg von Rheinenergie.
Nur zum Vorgehen noch eine Frage: Bedeutet das wenn ich den Sondervertrag fairRegio erdgas nicht unterzeichne, dass ich dann automatisch die Grundversorgung (mit den höheren Preisen) habe? Oder muss ich den Versorger hierzuetwas wissen lassen? Ich hoffe mein Grünschnabel-Status erlaubt mir diese Frage...
Viele Grüße
haho
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