Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
PLUS:
--- Zitat von: Black am 21. Mai 2013, 14:31:20 ---
--- Zitat von: Christian Guhl am 21. Mai 2013, 13:48:55 ---Durch die Stadtwerke sollen ja gerade die Preise und so auch die Gewinne zum Wohle der Bürger niedrig gehalten werden. Das stellt den Unterschied zu einer gewinnorientierten Kapitalgesellschaft dar.
--- Ende Zitat ---
Eine solche Vorgabe für Stadtwerke gibt es nicht.
--- Ende Zitat ---
@Black, so eindeutig wie Sie das hier anmerken ist das nicht. Experten und Fachanwälte des kommunalen Wirtschaftsrecht sehen das etwas anders. Kommentare lassen sich finden, wenn man will.
Die vielfache Regel in der Vergangenheit: Stadtwerke glänzen mit Traumergebnis
dazu:
--- Zitat ---(3) Die Gemeinde hat ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, so zu steuern und zu überwachen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt und das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird; bei einer geringeren Beteiligung hat die Gemeinde darauf hinzuwirken. Zuschüsse der Gemeinde zum Ausgleich von Verlusten sind so gering wie möglich zu halten.
--- Ende Zitat ---
GemO z.B. BW Der Zweck ist die Strom- und Gasversorgung Punkt! §1 und §2 EnWG kommt für alle Energieversorger dazu! Der Zweck, sowohl dort als auch hier ist nicht, die Stadtsäckel zu füllen und andere Aufgaben damit zu finanzieren!
Gemäß § 102 Abs. 3 GO sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Durch das Eigenbetriebsgesetz wird das Maß des Ertrages auf eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals bzw. im Anwendungsbereich des Kommunalabgabengesetzes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KAG) auf eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals begrenzt.
"Marktüblich" bzw. angemessen ist die Verzinsung wenn sie dem jeweiligen marktüblichen Zinssatz für entsprechende Kommunalkredite entspricht. Die mindestens in der Vergangenheit erzielten Renditen waren häufig zweistellig. Bezogen auf das einmal eingebrachte Kapital, sind auch dreistellige Ergebnisse keine Seltenheit. Von "marktüblich" kann bei solchen extremen Abweichungen ganz sicher keine Rede mehr sein.
Zur etwas abweichenden Diskussion von der Konzessionsabgabe passt aber zur Finanzierung von Querfinanzierungen und Sponsoring ein aktuelles Verwaltungsgerichtsurteil:
Kommunale Zweckverbände dürfen ihre Mittel nur für den Zweck verwenden, für den sie gegründet wurden. Spenden- oder Sponsorentätigkeit gehören eindeutig nicht dazu. Dies hat das Sächsische OVG entschieden.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der kommunale Zweckverband auf die Aufgaben beschränkt sei, für die er gegründet wurde. Dies sei die öffentliche Wasserversorgung.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen 4 A 437/11 <> Ist da die Frage gestattet, zu welchem Zweck unsere Stadtwerke eigentlich gegründet wurden?
Formal und praktisch - wo ist der Unterschied?
PS - zur Quersubvention passt noch ganz aktuell:
Mieter ohne Mietvertrag - Stadtwerke bauen und finanzieren eine neue Eisarena (mindestens 18 Mio.€ +x) und betreiben sie zusammen mit einer von der Stadt übernommenen (alten) sanierungsbedürftigen Eissporthalle. Der Profi-Club (2. Bundesliga) zahlt bis jetzt keine Miete.
Warum betreiben Stadtwerke eigentlich keine Städtischen Krankenhäuser. Da wird auch genügend Energie verbraucht um einen vergleichbaren Zusammenhang wie zwischen Energieversorger und Eissportarenen zu konstruieren. Nicht selten werden dort auch Defizite produziert, die man quersubventionieren könnte. Hat die kreative Phantasie der Politiker doch Grenzen?! Was könnte man mit Stadtwerken noch alles anstellen, solange die Verbraucher und Bürger das klaglos hinnehmen. Weitere Vorschläge! ::)
Black:
@PLUS
Wie Sie selbst schon herausgefunden haben, ist es gerade in den Gemeindeordnungen vorgesehen, dass durch kommunale Unternehmen ein Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abgeworfen werden soll. Nichts anderes passiert bei Stadtwerken.
Wenn Sie den zulässigen Ertrag an der "marktüblichen Eigenkapitalverzinsung" bemessen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die BNetzA für die Festlegung der Netzentgelte eine Eigenkapitalverzinsung von 9,05 % (Neuanlagen) und 7,14 % (Altanlagen) als angemessen ansieht. Höher dürfte die Rendite von Stadtwerken auch nicht sein.
Weiterhin: Ein kommunaler Zweckverband ist etwas anderes als ein kommunaler Eigenbetrieb und auch etwas anderes als ein Stadtwerk. Sie werfen hier gern lustig alle Begriffe durcheinander. Auch ist steuerliche Quersubventionierung etwas anderes als "Sponsoring" und wieder etwas anderes als eine Gewinnausschüttung an die Gemeinde.
§ 1 EnWG verpflichtet alle EVU gleichermaßen und zwar unabhängig davon, ob sie kommunal oder privatwirtschaftlich organisiert sind. Hieraus folgen also keine besonderen Wirtschaftspflichten speziell für Stadtwerke.
RR-E-ft:
Das Thema Konzessionsabgabe hat mit dem Thema der zulässigen Renditen für EVU/ Netzbetreiber schlicht nichts zu tun.
Eher zu fragen ist, ob Konzessionsabgaben heute noch gerechtfertigt sind, ob nicht Städte und Gemeinden ihre öffentlichen Wege und Plätze für die Verlegung und den Betrieb von Strom- und Gasleitungen nicht ebenso unentgeltlich zur Verfügung stellen sollten wie für die Verlegung und den Betrieb von Telekommunikationsleitungen.
Leitungsgebundene Energienetzbetreiber werden durch die Konzessionsabgaben gegenüber leitungsgebundenen Telekommunikationsnetzbetreibern benachteiligt.
Black:
--- Zitat von: RR-E-ft am 22. Mai 2013, 12:55:57 ---Eher zu fragen ist, ob Konzessionsabgaben heute noch gerechtfertigt sind, ob nicht Städte und Gemeinden ihre öffentlichen Wege und Plätze für die Verlegung und den Betrieb von Strom- und Gasleitungen nicht ebenso unentgeltlich zur Verfügung stellen sollten wie für die Verlegung und den Betrieb von Telekommunikationsleitungen.
Leitungsgebundene Energienetzbetreiber werden durch die Konzessionsabgaben gegenüber leitungsgebundenen Telekommunikationsnetzbetreibern benachteiligt.
--- Ende Zitat ---
Da die Energieversorgung nicht mit der Telekommunikation in einem Wettbewerbsverhältnis steht, gibt es durch die Konzessionsabgaben auch keine Benachteiligung der Energieversorgung gegenüber der Telekommunikation.
Hinzu kommt, dass in der Telekommunikation der Gesetzgeber einen seltsamen Weg gewählt hat, um eine Konzessionsabgabe zu umgehen. Das kostenlose Wegerecht gegenüber den Gemeinden hat erstmal nur der Bund (§ 68 TKG) dieses Recht überträgt der Bund dann wiederum auf den privaten Telefonanbieter (§ 69 TKG).
RR-E-ft:
@Black
Zumindest über das Stromnetz können auch Telekommunikationssignale direkt übertragen werden.
Zudem gehören zu Energieleitungen mittlerweile wohl oft auch Telekommunikationslinien für die Steuerung (etwa Glasfaserleitungen bis in die Ortnetzstationen), mit denen sich grundsätzlich auch Telekommunikation betreiben lässt. Genauso wie Telekommunikationsunternehmen unentgeltliche Wegenutzungsrechte für Leitungen eingeräumt werden, ließen sich solche Rechte auch für Energienetzbetreiber einräumen.
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