Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
RuRo:
--- Zitat ---Original von nomos
Aber hier würde ich jetzt eine Ausnahme machen.
--- Ende Zitat ---
Könnten Sie diese Aussage bitte mit Argumenten hinterlegen, warum jetzt doch.
nomos:
OLG Stuttgart entscheidet für Stromkunden
Wieder einmal die umstrittene Konzessionsabgabe. Weg damit!
Mit der schriftliche Begründung des OLG wird erst in einigen Wochen gerechnet.
Aus der VIK-Pressemitteilung:
--- Zitat ---Konzessionsabgabenberechnung zum Nachteil der Kunden ist falsch
Zahlreiche mittelständische Stromkunden können rund 50.000 Euro im Jahr sparen. Das OLG Stuttgart hat am 19. November 2009 in einer bis dahin umstrittenen Rechtsfrage festgestellt, dass Konzessionsabgaben von Netzbetreibern für industrielle Stromkunden bisher zu deren Nachteil falsch berechnet worden sind.
Für Unternehmen gibt es eine Sonderregelung in der Konzessionsabgabenverordnung. Danach müssen sie nur dann Konzessionsabgaben von 1,1 Euro/MWh zahlen, wenn ihr individueller Strompreis über dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten mittleren Strompreis – dem Grenzpreis – liegt. Derzeit liegt er bei 85,70 Euro/MWh. Erstmals hat nun ein OLG die Frage entschieden, wie die Stromsteuer und die Stromsteuererstattung dabei zu berücksichtigen sind. Gerade diese umstrittene Frage hatte in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Zusatzbelastung der Konzessionsabgaben immer mehr Unternehmen getroffen hat. Das OLG Stuttgart hat jetzt endlich im Sinne der Stromkunden klargestellt: Stromsteuerrückerstattungen sind bei der Berechnung des individuellen Strompreises zu berücksichtigen und haben damit eine positive Wirkung auf die mögliche Befreiung von der Konzessionsabgabenpflicht. „Aus Sicht des VIK ist diese Entscheidung längst überfällig. Sie entspricht dem Geiste der gesetzlichen Regelungen und stoppt hoffentlich ungerechtfertigte Belastungen für industrielle Stromkunden,“ so Dr. Annette Loske, Hauptgeschäftsführerin des VIK – der Interessenvertretung der industriellen und gewerblichen Energiekunden.
Der VIK vertritt seit Jahren die nun bestätigte Auffassung und kritisierte immer wieder die fehlerhafte Auslegung des geltenden Konzessionsabgabenrechts. Darüber hinaus mahnt er auch eine grundsätzliche Reform der Konzessionsabgabenverordnung an, die noch aus Zeiten vor der Liberalisierung der Energiemärkte stammt.
Hintergrund dieser Entscheidung, deren schriftliche Begründung erst in einigen Wochen vorliegen wird, war die Klage eines VIK-Unternehmens gegen den Netzbetreiber EnBW Regional AG. Das OLG Stuttgart hat eine Revision zum BGH zugelassen. Betroffene Unternehmen prüfen derzeit mögliche Rückforderungsansprüche.
--- Ende Zitat ---
tangocharly:
@nomos
Könnten Sie die VIK-Quelle (per link) posten und nach Möglichkeit das Aktenzeichen des OLG Stuttgart ?
Danke
nomos:
--- Zitat ---Original von tangocharly
@nomos
Könnten Sie die VIK-Quelle (per link) posten und nach Möglichkeit das Aktenzeichen des OLG Stuttgart ?
Danke
--- Ende Zitat ---
Hier die Quelle
... und nach Recherche, die Überraschung, schon veröffentlicht!
siehe hier:
OLG Stuttgart Urteil vom 19.11.2009, 2 U 40/08[/list]
nomos:
Weiter so mit der Salamitaktik. Es geht ja gut und Widerstand ist nicht in Sicht. Das hier wird daher schnell Schule machen!
Die Kommunalpolitik bewegt sich ständig weiter weg vom Kern und die Bürger schlafen. Da macht man bei Monopolywasserspielen über den Ozean hinweg Millionenverluste und verabschiedet sich von der Kostendeckung als kommunale Verpflichtungen und wendet sich immer mehr dem Kommerz zu.
Der einzelne Bürger ist bei den gegebenen Bedinungen, die man ja insbesondere in der baden-württembergischen Kommunalpolitik bei den Verflechtungen mit Land und Bund gut selbst und nicht umsonst so schaffen konnte, mehr oder weniger wehrlos.
Die Bedingungen werden schleichend (heimlich) verändert.
Nicht nur nach der Wasserabgabensatzung ist es die Aufgabe der Kommune, die Bürger mit Trinkwasser zu versorgen und das Abwasser zu entsorgen. Bei Strom- und Gas nimmt man sich jetzt ein Beispiel und verkauft das \"Durchleitungsrecht\" quasi entgeltlich an sich selbst. Fortan wird für die Durchleiten des Wassers durch die gemeindlichen Rohrleitungen, die quasi den Bürgern gehören und die sie bereits bezahlt haben, ihrem eigenen Unternehmen eine so genannte Konzessionsabgabe abverlangt. Bezahlen wird das aber selbstverständlich nur der Bürger.
Nur noch der Fiskus wird als kleines Problem erkannt. Aber mit den gut bezahlten Beratern wird auch das umschifft. Ich nenne das eine missbräuchlich Gestaltung im Widerspruch zum Kommunalrecht und gegen den Sinn und Zweck einer Gemeinde. Öffentliche Straßen und Versorgungsleitungen gehören zur unverzichtbaren Infrastruktur einer Gemeinde, hier direkt oder indirekt einen Wegezoll zu verlangen ist der Rückweg in die Irre. So kann und darf man die Finanzierung der Kommunen nicht lösen. Die eine öffentliche Hand gibt vielleicht (Steuersenkungen) und die andere öffentliche Hand nimmt dafür das Doppelte. X(
Wo bleiben da nur die unabhängigen Verbraucherschützer?
Aus der Bietigheimer Zeitung:
--- Zitat ---FREIBERG, 12. DEZEMBER 2009
Bald mehr Geld fürs Wasser
Mit der Einführung einer Konzessionabgabe für die Nutzung der städtischen Wasserleitungen wird der Trinkwasserbezug für Freiberger ab 1. Januar 2010 teurer. Bisher zahlten solche Abgaben nur die Strom- und Gasnetzbetreiber, doch der Gemeinderat beschloss nun, auch eine Abgabe für die Wasserleitungen zu kassieren. 90 000 Euro sollen in die Stadtkasse fließen. Der Wasserpreis erhöht sich von 1,55 Euro auf 1,71 Euro pro Kubikmeter. Laut Gesetz kann die Abgabe vom städtischen Wasserwerk nur dann verlangt werden, wenn es einen Bilanzgewinn erwirtschaftet, der mindestens 1,5 Prozent seines Anlagevermögens beträgt. In Freiberg müssen danach 80 000 Euro erwirtschaftet werden, und das geht nicht ohne die Preiserhöhung. afi
--- Ende Zitat ---
BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05
II2c
--- Zitat ---Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).
--- Ende Zitat ---
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