Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
reblaus:
@nomos
Der Wettbewerbsaspekt ist eine Folge Ihrer Theorie, dass die Konzessionsabgabe ungesetzlich sei, und keine Begründung für die Ungesetzlichkeit.
Noch mal in aller Deutlichkeit: Wäre die Konzessionsabgabe ungesetzlich, so würde daraus folgen, dass ihre Erhebung zusätzlich wettbewerbswidrig wäre. Jeder Gesetzesverstoß der einem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile bringt ist immer gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß.
Die Frage ist aber, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt.
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
Der Wettbewerbsaspekt ist eine Folge Ihrer Theorie, dass die Konzessionsabgabe ungesetzlich sei, und keine Begründung für die Ungesetzlichkeit.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, auch nochmal in aller Deutlichkeit, der Wettbewerbsaspekt ist Fakt und nicht von Ihrer \"Begründung der Ungesetzlichkeit\" abhängig! Sie sind schon wieder kräftig am Mixen (Wettbewerbseinfluss, Gesetzesverstoß, Wettbewerbsverstoß ...)
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--- Zitat ---Original von reblaus
Die Frage ist aber, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt.
--- Ende Zitat ---
Die Frage war die Frage nach dem Wettbewerbsaspekt.![/list]
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
--- Zitat ---Original von reblaus
Der Wettbewerbsaspekt ist eine Folge Ihrer Theorie, dass die Konzessionsabgabe ungesetzlich sei, und keine Begründung für die Ungesetzlichkeit.
--- Ende Zitat ---
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@reblaus, auch nochmal in aller Deutlichkeit, der Wettbewerbsaspekt ist Fakt und nicht von Ihrer \"Begründung der Ungesetzlichkeit\" abhängig! Sie sind schon wieder kräftig am Mixen (Wettbewerbseinfluss, Gesetzesverstoß, Wettbewerbsverstoß ...)
--- Ende Zitat ---
Reblaus \"mixt\" nicht. Wenn mit Erhebung der KA kein Gesetzesverstoß vorliegt, dann kann auch kein Wettbewerbsverstoß vorliegen, da gesetzliches Handeln nicht gegen den Wettbewerb verstoßen kann.
Ronny:
@ nomos
Ich komme nochmal zurück auf meine Bitte von vorhin:
--- Zitat --- Nennen Sie mir eine einzige Stelle in der Entscheidung des BKartAmt, in der ausgesagt wird, das Drittlieferanten bei korrekt erhobener KA einen Nachteil haben. Nur wenn Drittlieferanten einen Nachteil haben, wird der Wettbewerb geschädigt.
--- Ende Zitat ---
Hilfreich wäre in diesem Zusammanhang auch, wenn Sie in Ihrer Tabelle berücksichtigen würden, dass die vom Dritlieferanten zu zahlende KA viel geringer ist. Nur so könnte diese Berechnung eine gewisse Plausibilität erlangen.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Reblaus \"mixt\" nicht. Wenn mit Erhebung der KA kein Gesetzesverstoß vorliegt, dann kann auch kein Wettbewerbsverstoß vorliegen, da gesetzliches Handeln nicht gegen den Wettbewerb verstoßen kann.
--- Ende Zitat ---
@Black, zuerst wird der Wettbewerbseinfluss bestritten, wenn dann die Argumente fehlen, dann versucht man halt das nächste Fass aufzumachen. Bestätigen oder widerlegen Sie zuerst mal, ob durch die \"Konzessionsabgabe\" ein Wettbewerbseinfluss zu Gunsten kommunaler Grundversorger vorliegt oder nicht.
--- Zitat ---Original von Ronny
Nur wenn Drittlieferanten einen Nachteil haben, wird der Wettbewerb geschädigt.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, \"Drittlieferanten\" haben einen Nachteil, das habe ich bereits hinreichend aufgezeigt.
--- Zitat ---Original von Ronny
Hilfreich wäre in diesem Zusammanhang auch, wenn Sie in Ihrer Tabelle berücksichtigen würden, dass die vom Dritlieferanten zu zahlende KA viel geringer ist. Nur so könnte diese Berechnung eine gewisse Plausibilität erlangen.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, jetzt wird das aber doch zur Lachplatte. Sie haben es immer noch nicht begriffen!? Die geringere \"KA\" beim \"Drittlieferanten\" ist berücksichtigt. Sie ist da quasi nur ein \"Durchlaufposten\".
Beim Stadtkonzern sieht das ein bisschen anders aus. Das erläutere ich Ihnen jetzt aber nicht mehr. Lesen Sie nochmals nach oder besuchen Sie ein Seminar.
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