Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
RuRo:
Sollte dieses schaurige Urteil mit der praktischen Gleichstellung von Tarifkunden und Norm-Sondervertragskunden auf Dauer Bestand haben, sollten die Auswirkungen auf die Höhe der abzuführenden KA geprüft werden.
§ 1 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz – KAV Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des EnWG beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.
Folgt demnach die Preisbildung der Norm-Sondervertragskunden, der aus einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht, sollte bei konsequenter Anwendung auch der Abgabesatz für sonstige Tarifkunden abgerechnet werden müssen, denn
Sondervertragskunden i.S. dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind. Also Kunden, deren Preis und Tarifbildung nicht an die der AVBGasV bzw. GasGVV, angelehnt ist.
nomos:
siehe hier:
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
--- Zitat ---Original von Ronny
@ nomos
--- Zitat --- @Ronny, habe ich geschrieben, dass das BKartAmt gegen die Erhebung der KA vorgeht?
Sie sollten sorgfältiger lesen. Black hatte geschrieben: \"Die KA hält also niemandem vom Lieferwettbewerb ab.\" Es ging bei diesem Verfahren um die Behinderung von Gaslieferungen durch das Fordern überhöhter Konzessionsabgaben.
--- Ende Zitat ---
Die Konzessionsagabe hält ja auch niemanden vom Lieferwettbewerb ab. Allenfalls deren missbräuchlich überhöhte Erhebung ggü. Drittlieferanten tut dies.
Ich klink mich hier aus - beim Thema KA kommen wir nicht weiter ...
--- Ende Zitat ---
@Ronny, man kann den Missbrauch auch verniedlichen \"Allenfalls ...\".
Die Unfallursache lag nicht am verkehrsuntauglichen Auto. Es wurde halt nur zu schnell gefahren.
Die KA ist aufgrund der Ungereimtheiten geradezu auf Missbrauch und Manipulation angelegt. Die Regelungen sind willkürlich, ungerecht, chaotisch und kassiert und abgeführt wird ohne jede Kontrolle. Wer profitiert hält still. Die Verbraucher sind in der Regel über diese komplexe \"Geheimabgabe\" uninformiert. Man kann den untragbaren Zustand auch bewusst übersehen. Mit dieser KA kommt man so sicher nicht weiter.
Diese \"Abgabe\" wird nahezu einheitlich von den Kommunen mit den Höchstsätzen der Verordnung zu Lasten Dritter (Verbraucher) \"vereinbart\". Wäre das tatsächlich ein privates Entgelt, dann müssten sich hier erhebliche Unterschiede zwischen Flensburg und Passau zeigen. Bei diesem \"Entgelt\" ist jedenfalls nicht die Spur von Wettbewerb und Liberalisierung sichtbar.
[/list]
Black:
@nomos
Dann kürzen Sie aus Ihren Rechnungen doch die Konzessionsabgabe heraus. Wenn Sie den Höchstsatz ansetzen können Sie den Betrag aus der KAV entnehmen.
Im Rahmen eines Klageverfahrens können Sie dann Ihre Bedenken dann direkt beim Gericht anbringen.
Ronny:
@ nomos
Immer in die gleichen Allgemeinplätze abzudriften bringt uns doch keinen Schritt weiter.
Erklären Sie nun endlich mal, inwieweit die - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erhobene - Konzessionsabgabe den Wettbewerb negativ beeinflusst.
Und bitte konkret und präzise und ohne Abschweife auf die Unfähigkeit des Gesetzgebers, des Verordnungsgebers, der Politiker und der Richter. Alle diese Leute und deren Handeln haben mit der Frage der wettbewerblichen Auswirkungen der KA nichts zu tun.
Das kann auch gerne unjuristisch sein, aber bitte konkret! Bitte!
nomos:
--- Zitat ---Original von Ronny
Immer in die gleichen Allgemeinplätze abzudriften bringt uns doch keinen Schritt weiter.
--- Ende Zitat ---
@Ronny, was verstehen Sie unter Allgemeinplätzen? Ihr Vorwurf ist nicht berechtigt! Finden Sie hier im Forum zum Thema Konzessionsabgabe wirklich nichts Konkretes? Lesen Sie nochmal nach und antworten Sie dann darauf konkret und nicht mit solchen Totschlagscheinargumenten.
--- Zitat ---Original von Ronny
Erklären Sie nun endlich mal, inwieweit die - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erhobene - Konzessionsabgabe den Wettbewerb negativ beeinflusst.
Und bitte konkret und präzise und ohne Abschweife auf die Unfähigkeit des Gesetzgebers, des Verordnungsgebers, der Politiker und der Richter. Alle diese Leute und deren Handeln haben mit der Frage der wettbewerblichen Auswirkungen der KA nichts zu tun.
Das kann auch gerne unjuristisch sein, aber bitte konkret! Bitte!
--- Ende Zitat ---
@Ronny, die Wettbewerbsbeinflussung ist nicht der Kern der Kritik an dieser Abgabe, es ist nur ein Teilaspekt. Wenn Sie die Diskussion verfolgt haben, kann Ihnen das eigentlich nicht entgangen sein. Außerdem gehört die Wirtschaft noch nicht zu den juristischen Disziplinen. Juristisches Verständnis und Erklärungen helfen da nicht immer. Vielleicht liegt ja da die Wurzel des Nichtverstehens.
Aber ok, ich werde jetzt nicht die gesamte Diskussion hier wiederholen, aber nochmal versuchen zum Verständnis beizutragen.
Lesen Sie nur mal drei Beiträge weiter oben:
Konzessionsabgabe
Ein typisches kommunales Stadtwerk das die Bürger mit Gas versorgt ist
[/list]z.B.
[*]öffentlich rechtliches Eigentum einer Stadt.
[*]ist Grundversorger
und meistens
[*]auch Netzbetreiber.
[*]Die Konzessionsabgabe und der Gewinn sind Bestandteile der Gaspreise.
[*]Die Stadt (Eigentümer) erhält sowohl die Konzessionsabgabe als auch direkt oder indirekt (Holding) den Gewinn in Form von Ausschüttungen oder durch Wertzuwachs ihrer Beteiligung.
[*]Der Gewinn ist mit Steuern belastet, die Konzessionsabgabe nicht![/list]Der Mittelzufluss in Form der Konzessionsabgabe ist also vorteilhafter als eine Gewinnausschüttung.
Je höher die Konzessionsabgabe, je geringer die Steuerbelastung, je vorteilhafter für den Eigentümer!
Ein kommunaler Grundversorger hat daher einen Wettbewerbsvorteil, da ihm nicht gerade unbedeutende Mittel steuerfrei zufliessen. Die steuerfreie \"Konzessionsabgabe\" beträgt bis zu 0,40 Cent je kWh statt 0,03 Cent.
... und mit dieser \"Konzessionsabgabe\" wird dann der höhere Preis in der Grundversorgung begründet. Der Vorteil wird nicht erwähnt.
Die \"Konzessionsabgabe\" ist zweckfrei. Sie hat mit der Energiebeschaffung oder dem Vertrieb nichts zu tun. Man darf das bei der Kommune auch als steuerfreien Gewinn bezeichnen. Der Fiskus achtet z.B. streng darauf, dass diese Konzessionsabgabe \"verdient\" wird. Aber das ist schon wieder ein anderes Thema - Steuerrecht.
Wo hat ein Mitwettbewerber solche \"steuerfreien Gewinnanteile\"?
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