Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konzessionsabgabe

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reblaus:
@Netznutzer
Die Konzessionsabgabe ist nicht ähnlich einer Verbrauchssteuer konzipiert. Es soll keine Abgabe auf das durch öffentliches Eigentum geleitete Erdgas darstellen, sondern eine Vergütung wegen der Nutzung öffentlichen Eigentums zur Verlegung von Gasleitungen. Eigentlich wäre hier eine Pauschale pro km die sinnvollste Berechnungsmethode. Da dies bei neuerschlossenen Gemeinden aber zu massiven Vorlaufkosten für den Versorger führen würde, es stellen ja nicht plötzlich alle Anlieger auf Erdgas um, nur weil endlich eine Leitung liegt, hat man eine andere, flexiblere Berechnungsmethode geschaffen.

nomos ist heute in seiner Gemeinde unterwegs, Unterschriften für das Bürgerbegehren sammeln, hört man.

RR-E-ft:
@NN

KA fällt nach den Konzessionsverträgen dann an, wenn Netzbetreiber das Gemeindegebiet für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen nutzen, was Freileitungen einschließt. Über die Ermittlung der Höhe und darüber, ob die Regelungen der KAV der letzte Schluss sind, kann man sicher geteilter Meinung sein. Bei Erdgasleitungen die Leitungslänge als Maßstab zu nehmen, ließe wohl die unterschiedlichen Rohrdurchmesser unberücksichtigt. Dann hätte ein Netzbetreiber mit geringem Leitungsdurchmesser und deshalb geringer Leitungskapazität genausoviel zu entrichten wie ein Netzbereiber mit größerem Leitungsdurchmesser. Der Bezug zur Abgabemenge stellt sicher, dass der Netzbetreiber nichts zahlen braucht, wenn an den relevanten Kundenkreis nichts abgesetzt wurde, wenn wenig abgesezt wurde ist weniger zu leisten als bei einem großen Absatz.

@nomos

Wenn unentgeltlich, dann gilt dies selbstverständlich diskriminierungsfrei für alle Netzbetreiber, die Leitungen im betroffenen Gemeindegebiet errichten und betreiben wollen, also auch private wie E.ON & Co. Die Entscheidung einem Netzbetreiber das Wegenutzungsrecht unentgeltlich zur Verfügung zu stellen schließt also immer auch die Entscheidung ein, auch  allen anderen (potentiellen) Netzbetreibern die Wegenutzung unentgeltlichn zu gewähren. Und warum die Gemeinde diesen Privaten die Leitungswegerechte im Gemeindegebiet unentgeltlich zur Verfügung stellen sollte, ist fraglich. Ich weiß auch nicht, ob die Erwartung berechtigt ist (übberregionale) Energieanbieter würden in der eigenen Gemeinde Energie preisgünstiger anbieten, wenn nur die Wegenutzung für alle Netzbetreiber in dieser Gemeinde unentgeltlich wäre. Sie könnten es wohl, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Gesetzliche Verpflichtungen zur Preisgestaltung bestehen nur im Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht, nicht aber für die Belieferung außerhalb einer solchen. Außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht sind Energiepreise frei vereinbar, was Festpreise und damit auch den Ausschluss der Verpflichtung zur nachträglichen Preissenkung bei Kostenreduzierungen einschließt.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn unentgeltlich, dann gilt dies selbstverständlich diskriminierungsfrei für alle Netzbetreiber, die Leitungen im betroffenen Gemeindegebiet errichten und betreiben wollen, also auch private wie E.ON & Co. Die Entscheidung einem Netzbetreiber das Wegenutzungsrecht unentgeltlich zur Verfügung zu stellen schließt also immer auch die Entscheidung ein, auch  allen anderen (potentiellen) Netzbetreibern die Wegenutzung unentgeltlichn zu gewähren. Und warum die Gemeinde diesen Privaten die Leitungswegerechte im Gemeindegebiet unentgeltlich zur Verfügung stellen sollte, ist fraglich. ...
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, da entsteht jetzt aber ein falscher Eindruck. Die EU-Vorgaben haben mit dem Begriff \"diskriminierungsfrei\" sicher auch nicht indirekt diese \"Konzessionsabgabe\" als schutzwürdig im Auge gehabt. Das Ziel ist der diskriminierungsfreie Zugang für jeden Versorger zum Energiemarkt und kaum diese monopolgefärbte \"Konzessionsabgabe\".

Jetzt wird diese \"Abgabe\" als privatrechtliches Entgelt definiert. Bemerkenswert ist, dass die Berechnung trotz grundlegender Änderungen unverändert erfolgt. Unter echten Marktbedingungen wäre dies unmöglich. Bei welchen \"privatrechtlichen Entgelten\" ist das sonst noch so?

Maßgeblich ist der Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzzugangs. Das Gesetz zwingt auch kommunale Stadtwerke, die von ihnen betriebenen Versorgungsnetze anderen Versorgern für die Durchleitung von Energie zur Verfügung zu stellen. Städte und Gemeinden haben die Nutzung der Straßen und Wege zum Zwecke der Versorgung mit Strom oder Gas zu dulden. Es ist nicht mehr zulässig, ausschließlich einem Versorger die Nutzung der gemeindlichen Straßen und Wegen zu gestatten, auch nicht dem eigenen Stadtwerk. Monopole sind hier passé.

Trotzdem wird selbst beim Abschluss neuer Verträge die Konzessionsabgabe noch mit dem Monopolschutz begründet. Die Änderungen und was \"diskriminierungsfrei\" bedeutet ist in vielen kommunalen Köpfen noch nicht angekommen.

Die Fortsetzung dieser Pfuscharbeit  \"Konzessionsabgabe\" ist zum Großteil damit zu erklären, dass man diese lukrative Einnahmequelle unter allen Umständen retten und in ihrer Höhe sichern wollte. Allein die  völlig Abschaffung wäre nach dieser grundlegenden Änderung richtig gewesen. Selbst eine neue gesetzliche Regelung hat man von kommunaler Seite abgelehnt und gescheut wie der Teufel das Weihwasser, da sie diesem \"Privatentgelt\" offensichtlich den Charakter einer Verbrauchssteuer gegeben hätte, für die die Ertragshoheit dem Bund zusteht.

Ich bleibe dabei, was wir heute mit dieser \"Konzessionsabgabenregelung\" haben ist ein hochgradiger mehr als zweifelhafter Murks.[/list]

Black:

--- Zitat ---Original von nomos
Jetzt wird diese \"Abgabe\" als privatrechtliches Entgelt definiert.
--- Ende Zitat ---

Meinen Sie mit \"jetzt\", dass diese Definition nun auch bei Ihnen angekommen ist? Denn in der Fachliteratur wird der Charakter als privatrechtliches Entgelt schon sehr lange vertreten (vergl. zB. Cronauge, Das neue Konzessionsabgabenrecht, 1992 , S. 15)


--- Zitat ---Original von nomos
Bemerkenswert ist, dass die Berechnung trotz grundlegender Änderungen unverändert erfolgt. Unter echten Marktbedingungen wäre dies unmöglich. Bei welchen \"privatrechtlichen Entgelten\" ist das sonst noch so?
--- Ende Zitat ---
Sie haben Recht. Unter echten Marktbedingungen dürfte eine gesetzliche Deckelung der Konzessionsabgabe nicht erfolgen. Die Gemeinden könnten dann nehmen \"was der Markt hergibt\" und die Konzession an denjenigen mit dem höchsten Gebot vergeben.


--- Zitat ---Original von nomos
Maßgeblich ist der Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzzugangs. Das Gesetz zwingt auch kommunale Stadtwerke, die von ihnen betriebenen Versorgungsnetze anderen Versorgern für die Durchleitung von Energie zur Verfügung zu stellen. Städte und Gemeinden haben die Nutzung der Straßen und Wege zum Zwecke der Versorgung mit Strom oder Gas zu dulden. Es ist nicht mehr zulässig, ausschließlich einem Versorger die Nutzung der gemeindlichen Straßen und Wegen zu gestatten, auch nicht dem eigenen Stadtwerk. Monopole sind hier passé.
--- Ende Zitat ---
Sie mischen hier den Gesichtspunkt des Netzzugangs, den der Netzbetreiber den Lieferanten gewähren muss und dem Zugang zu Gemeindestraßen für Netzbetreiber. Der \"Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzugangs\" ist für die Gemeinde und die Konzession eben nicht \"maßgeblich\". Netzzugang und Konzessionsvergabe sind verschiedene Dinge.


--- Zitat ---Original von nomos
Trotzdem wird selbst beim Abschluss neuer Verträge die Konzessionsabgabe noch mit dem Monopolschutz begründet.
--- Ende Zitat ---
Wer tut das? Quelle? Wessen Monopol soll da geschützt werden?

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
Meinen Sie mit \"jetzt\", dass diese Definition nun auch bei Ihnen angekommen ist? Denn in der Fachliteratur wird der Charakter als privatrechtliches Entgelt schon sehr lange vertreten (vergl. zB. Cronauge, Das neue Konzessionsabgabenrecht, 1992 , S. 15)

--- Ende Zitat ---
Ja klar, 1992 war das Energiewirtschaftsrecht schon neu geregelt und die privatrechtliche Straßenmiete war schon in der Pipeline.

Diese Abgabe wird bis heute zu den staatlichen Steuern und Abgaben gerechnet und oft als heimliche Zusatzsteuer bezeichnet. Die Bezeichnung trifft nach meiner Meinung den Kern  der Sache. Sie wird ja auch unverändert als Konzessionsabgabe bezeichnet. Es gibt zahllose Beispiele:

Der Anteil an staatlichen Abgaben im Detail

Wenn schon historisch, dann gehen wir noch etwas weiter zurück:[/list]

--- Zitat ---Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände:

Um die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten und eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser anzubahnen, wird auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:
...
(2) Vom 1. April 1941 ab dürfen Konzessionsabgaben, die bis zum 31. März 1941 von Versorgungsunternehmen an Gemeindeverbände oder Zweckverbände gezahlt worden sind, nicht weitergewährt werden.
--- Ende Zitat ---
Da hatten wir schon den richtige Ansatz und das Ziel!
 ... und ich muß nicht alles immer wiederholen.  Ihre Maus hat sicher ein Scrollrad und  zurückblättern geht mit Mausklick.Es gibt Fachleute, die sehen da noch viel mehr \"Murks\":


--- Zitat ---Das EnWG erhielt keine Begründung durch den Gesetzgeber. Es ist in der Tat nicht nur unergründlich, sondern auch unbegründbar! Viele Juristen halten es für verfassungswidrig. Aber kann ein Gesetz, das im Grunde nichts regelt und sich an niemanden wendet, verfassungswidrig sein?

Dr. Frithjof Spreer, Leiter der Abteilung Energie und Verkehr im Ministerium für Wirtschaft des Saarlandes
--- Ende Zitat ---
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