Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern
Klage der ESB
tangocharly:
--- Zitat ---Das Berufungsverfahren gründete auf meinen Sondervertragsstatus. Dem hat sich das OLG bereits in der ersten Verhandlung angeschlossen und wurde allerdings vehement von der Gegenseite torpediert. Ich kann jetzt nicht beurteilen, inwieweit es dem gegnerischen Anwalt gelungen wäre, dass Gericht davon zu überzeugen das ich Tarifkunde bin. Das \"I-Tüpfelchen\" war auf jeden Fall der Partnerbonus. ESB-Kunden sollten auf jeden Fall ihre Unterlagen nach einem Sondervertragsstatus sichten. Inwieweit hier schon die Preislisten der ESB reichen (...Sonderpreise im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung) kann ich nicht beurteilen. In meinen Unterlagen existiert noch ein Info-Heft der ESB (Stand August 2003), in dem mehrfach von Sondervertrag gesprochen wird! Also Augen auf.
--- Ende Zitat ---
Wie kommen Sie drauf, dass das Kriterium eines \"Partnerbonus\" entschieden hat ?
In der Entscheidung ist von der \"vereinbarten\" Vertragslaufzeit die Rede. Irgendwelche Tarifbesonderheiten wurden sogar \"dahingestellt\" belassen.
Wie soll der \"Partnerbonus\" denn aussehen ?
noedl:
Partnerbonus bedeutet, dass Du dich für einen längeren Zeitraum (2-5 Jahre) an ESB fest bindest und dafür von ESB z.B. 500/1000/...KwH als \"Bonus\" gratis bekommst. Meistens schliesst man so einen Bonus bei einem Neuvertrag bzw. bei einem Eigentümerwechsel ab.
noedl:
eines ist mir bis jetzt noch nicht ganz klar:
beruht dieses Urteil auf der Eigenschaft des Beklagten während der Laufzeit des Sondervertrages (5 Jahre), d.h. hat ESB die Tarife trotz des Partnervertrages erhöht? Oder bleibt der Kunde auch nach Ablauf eines Partnerbonus Sondervertragskunde?
In meinem Fall hatte ich auch einen Sondervertrag - ich habe diesen aber nicht mehr verlängert, weil ich sonst die erhöhten Preise hätte akzeptieren müssen (denen ich aber widersprochen habe). Zwar hat mir ESB den Vertrag nicht gekündigt, geht aber davon aus, dass dieser ja \"ausgelaufen\" sei. Abgerechnet wurde aber weiterhin im ESB-Multi-Tarif, nur eben ohne \"Bonus\". Erst die Abrechnung 2008 erfolgte willkürlich in der Grundversorgung...
Grobschnitt:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Glückwunsch noch einmal dem unverzagten Gaskunden...
--- Ende Zitat ---
Nomen est omen ;)
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei einem zwischenzeitlich verzagten Kunden hätte die Anwältin die Berufung nicht allein und von sich aus erfolgreich führen können.
--- Ende Zitat ---
Das stimmt, aber auch hier möchte ich mir keine fremden Federn anziehen: wenn nicht der BdEV mit dem Prozesskostenfonds weiterhin Unterstützung geleistet hätte, wäre ich vielleicht doch verzagt geworden und hätte klein bei gegeben. So war das Risiko für mich kalkulierbar. Also an dieser Stelle nochmals für den Prozesskostenfonds trommeln und auch von hier ein dickes Dankeschön an den BdEV!
So nebenbei bringe ich als \"Gegenleistung\" ein hoffentlich verwertbares Urteil von einem (bayerischen!) OLG mit.
Gruß
Grobschnitt
tangocharly:
--- Zitat ---Original von noedl
eines ist mir bis jetzt noch nicht ganz klar:
beruht dieses Urteil auf der Eigenschaft des Beklagten während der Laufzeit des Sondervertrages (5 Jahre), d.h. hat ESB die Tarife trotz des Partnervertrages erhöht? Oder bleibt der Kunde auch nach Ablauf eines Partnerbonus Sondervertragskunde?
In meinem Fall hatte ich auch einen Sondervertrag - ich habe diesen aber nicht mehr verlängert, weil ich sonst die erhöhten Preise hätte akzeptieren müssen (denen ich aber widersprochen habe). Zwar hat mir ESB den Vertrag nicht gekündigt, geht aber davon aus, dass dieser ja \"ausgelaufen\" sei. Abgerechnet wurde aber weiterhin im ESB-Multi-Tarif, nur eben ohne \"Bonus\". Erst die Abrechnung 2008 erfolgte willkürlich in der Grundversorgung...
--- Ende Zitat ---
Wenn der Sondervertrag zeitbestimmt endet, dann endet er zum bestimmten Termin. Jetzt müsste der Versorger in die Ersatzversorgung eintreten, § 38 EnWG. Wenn er dies nicht macht, sondern zu den bisherigen Konditionen weiter versorgt, dann kommt (was wunder) ein Vertragsschluß konkludent zustande. Nämlich über die Fortsetzung des Vertrages, oder, wenn Sie so wollen, über die Vertragsverlängerung. Der Wegfall des Bonus macht aus dem ESB-Multi-Tarif noch keine Ersatzversorgung (die Versorgersprachregelung \"wir-versorgen-alle- in-allen-Tarifen\" zeigt hier, dass sich \"die Katze (mit den Bestpreisklauseln) in den Schwanz beißt\"). Erfolgt seitens des Versorgers kein Hinweis in Textform auf den Eintritt der Ersatzversorgung (§ 3 Abs. 2 GasGVV), dann kann er sich auch nicht auf diese Rechtsformänderung berufen (venire contra factum proprium).
Aber warten wir\'s ab; der BGH meint es ja gut mit seinen Versorgern. Und ob man da, weil es für Letztere unzumutbar sein könnte, hinter jedem Kunden herlaufen zu müssen, um ihm alles Mögliche und Unmögliche in präzisem Juristendeutsch zu verklammbüsern, hierzu mit einer Fiktion zu arbeiten nicht für unmöglich halten könnte, so wie z.B. mit dem \"Sockelpreis\" (den man auch vergeblich im BGB sucht) ? Na, wer weiß schon ......
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