Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern

Klage der ESB

<< < (13/15) > >>

DocTom:
@Grobschnitt

Gratulation Ihnen und Ihrer Anwältin Frau Ahrens zum Erfolg!

Nunmehr scheint sich auch in Bayern die Position der Justiz offensichtlich wesentlich zu verändern.
Das dürfte auch für die noch anhängigen bzw.zukünftigen Verfahren beim OLG München, u.a. gegen die Erdgas Schwaben, neue Hoffnung geben.
Durch derartige Zahlungsklagen haben die Versorger genau das Gegenteil von dem erreicht, was Ihnen vorschwebte.

Damit zeigt sich auch eines sehr deutlich:
Das aus einer Zahlungsklage resultierende Risiko ist auf der Versorgerseite ungleich höher, als auf der Verbraucherseite.
Was nutzen einem EVU nun gewonnene Einzelklagen angesichts einer verlorenen Berufungsklage mit daraus eventuell folgender grundsätzlicher Bedeutung?

Wie zitierte Fr. RA Holling aus Düsseldorf so schön:

Yes, we can!

mfg

DocTom

RuRo:
Auch aus dem Schwoaba-Ländle die herzlichsten Glückwünsche nach Niederbayern.

\"Yes, we can\" wird aber erst dann die juristische Diaspora in Bayern beenden, wenn den Versorgern vom OLG München ordentlich in den Allerwertesten getreten wird. Es kann nicht angehen, dass die Versorger in den Klagebegehren gegen die Verbraucher auf Grundversorgung argumentieren und meinen, Sie kämen damit schadlos durch.

Der jetzige Erfolg gründet wohl hauptsächlich auf dem eingeräumten \"Partnerbonus\". Nur, wer hat so etwas schon. Im Gesamtinteresse des Preiswiderstands wäre es wichtiger, dass eine erstinstanzliche Entscheidung gekippt wird, die zum Ergebnis Tarifkundenstatus kam, obgleich wohl ein Sondervertrag streitgegenständlich war.

Jedem Anfang wohnt ein gewisser Zauber inne   ;)

DocTom:

--- Zitat ---Original von RuRo
Auch aus dem Schwoaba-Ländle die herzlichsten Glückwünsche nach Niederbayern.

\"Yes, we can\" wird aber erst dann die juristische Diaspora in Bayern beenden, wenn den Versorgern vom OLG München ordentlich in den Allerwertesten getreten wird. Es kann nicht angehen, dass die Versorger in den Klagebegehren gegen die Verbraucher auf Grundversorgung argumentieren und meinen, Sie kämen damit schadlos durch.

Der jetzige Erfolg gründet wohl hauptsächlich auf dem eingeräumten \"Partnerbonus\". Nur, wer hat so etwas schon. Im Gesamtinteresse des Preiswiderstands wäre es wichtiger, dass eine erstinstanzliche Entscheidung gekippt wird, die zum Ergebnis Tarifkundenstatus kam, obgleich wohl ein Sondervertrag streitgegenständlich war.

Jedem Anfang wohnt ein gewisser Zauber inne ;)
--- Ende Zitat ---

@RuRo

da gebe ich Ihnen durchaus recht. Ich habe die Tarifinformationen von einigen Gasversorgern intensiv verfolgt und bin der Ansicht, dass die Zuordnung, ob es sich um Grund- oder Sondervertrags- (oder gar Normsondervertragskunden?) handelt, von den Unternehmen selbst mehr oder weniger willkürlich getroffen wird.

Nachdem jahrelange Bestrebungen bestanden, Kunden möglichst als Sondervertragskunden zu handhaben (u.a. um geringere Konzessionsabgaben und den Anspruch nach § 315 BGB zu verhindern, ... ), rudern die Gasversorger jetzt offensichtlich zurück und deklarieren nun auch Großverbraucher als Tarifkunden, in einem Fall konnte ich entdecken, dass anscheinend ausschließlich nur noch verschiedene Grundversorgungen angeboten werden.

In Ihrem Fall erscheint es absolut nicht nachvollziehbar, dass nur die niedrigen Konzessionsabgaben abgeführt wurden ( die man vielleicht jetzt eventuell noch schnell nachzahlt und dem Kunden vielleicht in honoriger Weise nicht mehr rückwirkend in Rechnung stellt), trotzdem aber behauptet wird, es handle sich um Tarifkunden. Ich habe auch Fälle entdeckt, wo entgegen der eindeutigen Vorgaben der GasGVV über Jahre hinweg keine öffentlichen Preisbekanntmachungen erfolgten.
Alles zusammen eigentlich angeblich sichere Indizien für den Vertragsstatus.

Nach meiner Ansicht entspricht es grundsätzlichem Interesse, dass die o.g. Zuordnung, die von wesentlicher Bedeutung für die Prozessergebnisse wird, im Wesentlichen nicht von zufällig auftauchenden Begriffen wie dem o.g. Partnerbonus, etc. abhängt, sondern dass hier eine klare Differenzierung, ggf. durch höchstrichterlicher Rechtsprechung, erfolgt.

Sonst gibt es im Gassektor zukünftig eine fixe Zweiklassengesellschaft:
Sondervertragskunden, die vorerst unbefristet die Preise von \"anno dazumal\" bezahlen dürfen und Tarif- bzw. Grundversorgungskunden, die jede beliebige Preiserhöhung mit richterlichem Placet akezeptieren müssen (und denen man ggf. die Verluste im Sondervertragskundengeschäft noch zusätzlich aufbürden könnte?).

mfg

DocTom

Grobschnitt:

--- Zitat ---Original von RuRo
Auch aus dem Schwoaba-Ländle die herzlichsten Glückwünsche nach Niederbayern.

--- Ende Zitat ---

Danke! Aber auch hier wieder der Hinweis, der \"gehört\" meiner Anwältin.


--- Zitat ---Original von RuRo
Der jetzige Erfolg gründet wohl hauptsächlich auf dem eingeräumten \"Partnerbonus\". Nur, wer hat so etwas schon. Im Gesamtinteresse des Preiswiderstands wäre es wichtiger, dass eine erstinstanzliche Entscheidung gekippt wird, die zum Ergebnis Tarifkundenstatus kam, obgleich wohl ein Sondervertrag streitgegenständlich war.

--- Ende Zitat ---

Die erstinstanzliche Entscheidung, die zum Ergebnis Tarifkundenstatus kam, wurde doch gekippt. Das LG Landshut hat auf Basis der \"Wirtschaftsprüferbescheinungen\" eine Billigkeitsprüfung nach $315 durchgeführt und der ESB \"billige\" Preise attestiert.

Das Berufungsverfahren gründete auf meinen Sondervertragsstatus. Dem hat sich das OLG bereits in der ersten Verhandlung angeschlossen und wurde allerdings vehement von der Gegenseite torpediert. Ich kann jetzt nicht beurteilen, inwieweit es dem gegnerischen Anwalt gelungen wäre, dass Gericht davon zu überzeugen das ich Tarifkunde bin. Das \"I-Tüpfelchen\" war auf jeden Fall der Partnerbonus. ESB-Kunden sollten auf jeden Fall ihre Unterlagen nach einem Sondervertragsstatus sichten. Inwieweit hier schon die Preislisten der ESB reichen (...Sonderpreise im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung) kann ich nicht beurteilen. In meinen Unterlagen existiert noch ein Info-Heft der ESB (Stand August 2003), in dem mehrfach von Sondervertrag gesprochen wird! Also Augen auf.

Gruß
Grobschnitt

RR-E-ft:
Grobschnitt- Urteil des OLG München vom 12.03.2009

Glückwunsch noch einmal dem unverzagten Gaskunden und seiner Rechtsanwältin.

Bei einem zwischenzeitlich verzagten Kunden hätte die Anwältin die Berufung nicht allein und von sich aus erfolgreich führen können.

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