@berghaus
Ganz einfach ist es nie und völlig sicher ist der Ausgang auch nicht. Bei der in Rede stehenden Honorarvereinbarung handelt es sich nicht um ein unzulässiges Erfolgshonorar. Deshalb ist die Höhe des Honorars auch nicht vom Erfolg abhängig sondern unabhängig vom Ausgang Gegenleistung für die erbrachte anwaltliche Tätigkeit, wie sonst auch. Ich kenne den Umfang, den gewechselte Schriftsätze dabei annehmen können, mit Anlagen mehrere gefüllte DIN A4 - Ordner, vollkommen unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes. Der entsprechende Aufwand lässt sich mit den gesetzlichen Gebühren oft nicht wirtschaftlich darstellen. Die Versorger treffen deshalb ebenso Honorarvereinbarungen mit ihren Anwälten, wenn diese wegen 40 € mit Verve auf Zahlung klagen sollen.
Das werden wohl auch die anderen Kollegen wissen. Nur gehen die wohl ersichtlich anders mit dem Thema um, indem sie Verbraucher entsprechend beraten und dann für ihre entsprechende Beratungsleistung kein Honorar verlangen. Dieser Satz ist vielleicht so doppelbödig formuliert, wie er gemeint ist.
Der Bund der Energieverbraucher tut sicher, was er kann. Was jedoch nicht möglich sein wird ist, dass der Verein alle verklagten Verbraucher, die selbst gar kein Mitglied sind oder sich auch nicht am Prozesskostenfond beteiligt hatten, zu unterstützen. Wenn sich 500.000 Gaskunden bundesweit beteiligt haben und davon ein gehöriger Teil konsequent Abschläge und Jahresrechnungsbeträge seit Jahren kürzt, dann ist es ersichtlich unmöglich, alle zu unterstützen. Zudem hat es kein Verbraucherverband in der Hand, welche Anwälte sich die Verbraucher selbst wählen.
Viele Verbraucher haben sich bisher viel zu wenige Gedanken darüber gemacht, wie sie sich im Fall des Falles aufstellen werden. Es wird immer nur von anderen gefordert. Man solle noch mehr Musterbriefe zur Verfügung stellen. Man solle noch mehr Prozesse unterstützen. Man solle... Ja ist denn bald schon wieder Weihnachten?!
Unverständlich, warum so wenige Sammelklagen mit Hilfe der Verbraucherverbände und
gemeinsam mit diesen organisiert wurden. Die Bundesregierung hatte umfangreiche Mittel zur Verfügung gestellt, um die Verbraucher zu informieren und zu unterstützen. Ersichtlich haben die Verbraucherzentralen Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Hamburg und Bremen solche Sammelklagen unterstützt und unterstützen die Verfahren durch die Instanzen. Daneben sind Verbraucherverbände wie der Bund der Energieverbraucher, aber auch Verbraucherzentrale Bundesverband und einzelne Verbraucherzentralen gegen Preisanpassungsklauseln nach dem Unterlassungsklagegesetz gerichtlich vorgegangen. Zudem wurden viele Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und veröffentlicht, um die Verbraucher besser über ihre Rechte zu informieren.
In Bremen braucht sich wohl kein Verbraucher, der den Empfehlungen der Verbraucherzentrale folgte und die Rechnungsbeträge gekürzt hatte, Sorgen darüber zu machen, dass er vom dortigen Versorger deshalb vor dem Amtsgericht auf Zahlung verklagt wird...
28. In welchem Umfang unterstützt die Bundesregierung über die Förderung des vom BMELV unterstützten Projekts beim Bund der Energieverbraucher hinaus die Interessenszusammenschlüsse der Energieverbraucher und -konsumgenossenschaften in rechtlicher, finanzieller und tatsächlicher Weise?
...Darüber hinaus erhalten die Verbraucherzentralen in den Bundesländern für das laufende Haushaltsjahr aus dem Bundeshaushalt für Maßnahmen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes eine Projektförderung in Höhe von insgesamt 2,5 Mio. Euro, wobei ca. ein Drittel dieser Förderung für den Themenbereich „Energiepreise und Kundenrechte“ vorgesehen ist.
Quelle: Bundestags -Drucksache 16/1764 vom 06.06.2006
Mit solchen Projektmitteln haben einzelne Verbraucherverbände auch Rechtsanwälte geschult. Es ist eine ganze Menge geschehen. Nur haben sich die Verbraucher oft selbst zu wenig organisiert und warten ab, dass andere etwas für sie tun werden.