Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Klage der ESB  (Gelesen 41819 mal)

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Offline RR-E-ft

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Klage der ESB
« Antwort #45 am: 18. Dezember 2007, 23:07:47 »
@berghaus

Ganz einfach ist es nie und völlig sicher ist der Ausgang auch nicht. Bei der in Rede stehenden Honorarvereinbarung handelt es sich nicht um ein unzulässiges Erfolgshonorar. Deshalb ist die Höhe des Honorars auch nicht vom Erfolg abhängig sondern unabhängig vom Ausgang Gegenleistung für die erbrachte anwaltliche Tätigkeit, wie sonst auch. Ich kenne den Umfang, den gewechselte Schriftsätze dabei annehmen können, mit Anlagen mehrere gefüllte DIN A4 - Ordner, vollkommen unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes. Der entsprechende Aufwand lässt sich mit den gesetzlichen Gebühren oft nicht wirtschaftlich darstellen. Die Versorger treffen deshalb ebenso Honorarvereinbarungen mit ihren Anwälten, wenn diese wegen 40 € mit Verve auf Zahlung klagen sollen.

Das werden wohl auch die anderen Kollegen wissen. Nur gehen die wohl ersichtlich anders mit dem Thema um, indem sie Verbraucher entsprechend beraten und dann für ihre entsprechende Beratungsleistung kein Honorar verlangen. Dieser Satz ist vielleicht so doppelbödig formuliert, wie er gemeint ist.

Der Bund der Energieverbraucher tut sicher, was er kann. Was jedoch nicht möglich sein wird ist, dass der Verein alle verklagten Verbraucher, die selbst gar kein Mitglied sind oder sich auch nicht am Prozesskostenfond beteiligt hatten, zu unterstützen. Wenn sich 500.000 Gaskunden bundesweit beteiligt haben und davon ein gehöriger Teil konsequent Abschläge und Jahresrechnungsbeträge  seit Jahren kürzt, dann ist es ersichtlich unmöglich, alle zu unterstützen. Zudem hat es kein Verbraucherverband in der Hand, welche Anwälte sich die Verbraucher selbst wählen.

Viele Verbraucher haben sich bisher viel zu wenige Gedanken darüber gemacht, wie sie sich im Fall des Falles aufstellen werden. Es wird immer nur von anderen gefordert. Man solle noch mehr Musterbriefe zur Verfügung stellen. Man solle noch mehr Prozesse unterstützen. Man solle... Ja ist denn bald schon wieder Weihnachten?!

Unverständlich, warum so wenige Sammelklagen mit Hilfe der Verbraucherverbände und gemeinsam mit diesen organisiert wurden. Die Bundesregierung hatte umfangreiche Mittel zur Verfügung gestellt, um die Verbraucher zu informieren und zu unterstützen. Ersichtlich haben die Verbraucherzentralen Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Hamburg und Bremen solche Sammelklagen unterstützt und unterstützen die Verfahren durch die Instanzen. Daneben sind Verbraucherverbände wie der Bund der Energieverbraucher, aber auch Verbraucherzentrale Bundesverband und einzelne Verbraucherzentralen gegen Preisanpassungsklauseln nach dem Unterlassungsklagegesetz gerichtlich vorgegangen. Zudem wurden viele Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und veröffentlicht, um die Verbraucher besser über ihre Rechte zu informieren.

In Bremen braucht sich wohl kein Verbraucher, der den Empfehlungen der Verbraucherzentrale folgte und die Rechnungsbeträge gekürzt hatte, Sorgen darüber zu machen, dass er vom dortigen Versorger deshalb vor dem Amtsgericht auf Zahlung verklagt wird...

Zitat
28. In welchem Umfang unterstützt die Bundesregierung über die Förderung des vom BMELV unterstützten Projekts beim Bund der Energieverbraucher hinaus die Interessenszusammenschlüsse der Energieverbraucher und -konsumgenossenschaften in rechtlicher, finanzieller und tatsächlicher Weise?

...Darüber hinaus erhalten die Verbraucherzentralen in den Bundesländern für das laufende Haushaltsjahr aus dem Bundeshaushalt für Maßnahmen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes eine Projektförderung in Höhe von insgesamt 2,5 Mio. Euro, wobei ca. ein Drittel dieser Förderung für den Themenbereich „Energiepreise und Kundenrechte“ vorgesehen ist.

Quelle: Bundestags -Drucksache 16/1764 vom 06.06.2006

Mit solchen Projektmitteln haben einzelne Verbraucherverbände auch Rechtsanwälte geschult. Es ist eine ganze Menge geschehen. Nur haben sich die Verbraucher oft selbst zu wenig organisiert und warten ab, dass andere etwas für sie tun werden.

Offline DocTom

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Klage der ESB
« Antwort #46 am: 19. Dezember 2007, 20:41:50 »
Ich beobachte intensiv die verschiedenen Diskussionen über die Situation im Gerichtsverfahren seit dem BGH-Urteil vom 13.06.07, die momentan  wegen augenscheinlich anwachsender Klageaktivität einiger EVUs  zuzunehmen scheinen.

Aktuell muss man, auch nach  weiteren Gerichtsurteilen wie der Sammellklage in München,  den Schluss ziehen, dass eine richterliche Prüfung des Gesamtpreises anhand der vollständigen Kalkulationsunterlagen derzeit wohl utopisch ist, da offenbar bis dato kein Gericht höherer Instanz ,aus welchen Gründen auch immer, eine derartige Prüfung  unternimmt.
Auch das Angreifen der Höhe des Gasbezugspreises  scheint aus  Sicht der Gerichte nicht zur Diskussion zu stehen, obwohl gerade hier ein wesentliches Faktum der Billigkeit der Preise bzw. Preissteigerungen liegen dürfte und die Kollision zum § 1,2 EnWG unübersehbar ist.

Vor diesem Hintergrund sehe ich zum derzeitigen Zeitpunkt keinen Sinn für Sammelklagen, die aus meiner Sicht bei ungünstigem Ausgang auch negative Folgen hinterlassen.
Der momantane Trend hin zum Verweis auf  eine Sondervertrags- bzw. Kartellrechtssituation mag verständlich sein , der Ausgang bleibt jedoch auch hier ungewiss.

Ich halte es für sinnvoller, wenn  Verbraucher sich auf die vom  BdEV und den Verbraucherzentralen ursprünglich propagierte Intention zurückziehen und in passiver Haltung verbeiben,  lediglich ihre Rechnungen kürzen und gebetsmühlenartig auf nachvollziehbare Nachweise pochen.
Dies auch, um  ggf.  einem  klagenden EVU durch Abgabe einer sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO, falls die Klägerin erst im Prozess den Nachweis der Billigkeit der zu zahlenden Entgelte für Gas erbringt, wenigstens das Vergnügen der Gerichts- und Anwaltskosten zu überlassen, anstatt neben der erzwungenen  Nachzahlung diese auch noch zusätzlich übernehmen zu dürfen.

freundliche Grüsse

DocTom

Offline RR-E-ft

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Klage der ESB
« Antwort #47 am: 19. Dezember 2007, 21:16:20 »
@DocTom

Der Kartellsenat des BGH soll Anfang März 2008 über die Revision nach dem Gaspreis- Urteil des OLG Dresden (Az. KZR 2/07) verhandeln. Dabei können sich neue Aspekte ergeben. Wo eine Billigkeitskontrolle stattfindet, dort ist diese Sache des Tatrichters und in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar. Wenn also Gerichte in erstinstanzlichen Entscheidungen zu einer besseren Beurteilung im Sinne der Verbraucher kommen, ist dies der Sache dienlich.

Man muss die Unterschiede in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu dem Fall herausarbeiten, der Gegenstand der Revision im Heilbronner Verfahren war. Insbesondere gilt es herauszuarbeiten, dass am konkreten Ort kein einheitlicher Wärmemarkt vorhanden ist, jedenfalls auf einem solchen auch kein wirksamer Wettbewerb stattfindet, der die Gaspreise beeinflussen könnte.

Einfach nur darauf zu verweisen, dass der Gasversorger eine Monopolstellung hat, seine Preise deshalb einer Billigkeitskontrolle unterliegen, er die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit trägt und dafür seine Preiskalkulation offen zu legen hat, reicht ganz gewiss nicht aus.

Hätte es die Sammelklagen in Bremen, Berlin, Dresden, Essen nicht gegeben, wären wir bei der AGB- Kontrolle in Bezug auf Erdgasliefrungverträge in Entscheidungen der Landgerichte/ Oberlandesgerichte noch lange nicht so weit.

Viele machen den Fehler, die Billigkeitskontrolle vornanzustellen.

Negative Feststellungsklagen machen nur in der Form von Sammelklagen Sinn, an denen sich möglichst viele zugleich betroffene Verbraucher beteiligen, um das Prozesskostenrisiko für jeden einzelnen gegenüber einem \"normalen\" Gerichtsverfahren deutlich zu minimieren. Diesbezüglich sind sie sehr sinnvoll. Zudem kann eine negative Feststellungsklage in Form einer Widerklage Sinn machen, wenn man selbst auf Zahlung verklagt wird und auch für die Zukunft festgestellt haben will, dass die vorgenommenen einseitigen Preiserhöhungen im konkreten Vertragsverhältnis unwirksam waren.

Grundsätzlich stehen die Chancen bei einer Klage vor einem Landgericht doch wohl besser als bei einer Entscheidung durch einen (überlasteten) Amtsrichter, der möglicherwiese stromlinienförmig das BGH- Urteil auch da heranzieht, wo es überhaupt nicht passt.

Offline eislud

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Klage der ESB
« Antwort #48 am: 21. Dezember 2007, 02:20:32 »

Offline peter681

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Klage der ESB
« Antwort #49 am: 29. Dezember 2007, 10:12:39 »
hallo, bin auch ein gaspreisrebell seit 2004 aus dem raum fürstenfeldbruck, wohne in einem kleinem dorf, und bin dort (glaube ich )der einzige, der sich gegen die esb aufmuckt. habe auch schon sämtliche briefe von der esb erhalten, wie sie auch andere in diesem forum erhalten haben. ich glaube die zeit ist gekommen, um uns zu formieren. bilden wir einen stammtisch, um meinungen, erfahrungen auszutauschen, oder wie wir in zukunft vorgehen. vielleicht sind ja auch rechtsanwälte unter den rebellen dabei. sollten wir das machen? vorschläge treffpunkt raum fürstenfeldbruck, münchen.

Offline DocTom

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Klage der ESB
« Antwort #50 am: 31. Dezember 2007, 15:33:14 »
@RR-E-ft

ich gebe Ihnen Recht, dass  ein nicht unerhebliches Risiko, insbesondere bei den untere Instanzgerichten bestehen dürfte, dass auch offensichtlich  überzogene Gaspreissteigerungen nach dem BGH-Urteil  06/07  ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren für recht und billig erklärt werden  könnten.

Andererseits war über lange Zeit  aber hier im Forum wesentlich nur auf den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB fokussiert worden, ich kann nicht abschätzen, welchen Eindruck ein ggf. diametraler Wechsel in der  Argumentation vor Gericht hinterlassen wird.
Eindeutigen Grundversorgungskunden dürften auch die Begründungsmöglichkeiten   für  Sondervertragskunden verwehrt sein.
Davon abgesehen  werden bei kartellgerichtlichen  Verfahren auch Rechtschutzversicherungen  ggf. ihre Deckungszusagen verweigern können.

Ich anerkenne durchaus, dass durch die von Ihnen genannten Sammelklagen etwas im Sinne  der Verbraucher bewirkt wurde, in München war dies jedoch kontraproduktiv, da  jetzt offensichtlich  die EVU im Süden der Republik vermehrt gegen die Verbraucher eben mit Verweis auf dieses Urteil vorgehen und diese  sich offensichtlich schwer tun, sich dagegen vor Gericht zu behaupten.

Ich sehe den § 315 noch nicht als verloren an, da der BGH nicht nur bestätigt hat, dass einseitige Tariferhöhungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen und es auf eine Monopolsituation in diesem Zusammenhang nicht ankommt, sondern  der BGH sich selbst eindeutig ein \"Schlupfloch\" gelassen hat durch die gezielte Einschränkung, sofern \"der Anstieg der Bezugskosten  nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird\".
Genau dazu sind jedoch weitreichende Informationen  mit prüffähigen Daten unabdingbar und die  Betrachtung der Gasbezugs- und Endverbraucherpreise völlig unzureichend.

Einem Versorgungsunternehmen dürfte es  schwer fallen- trotz ggf. attestierter Weitergabe von Bezugskostensteigerungen- angesichts steigender Gewinnsummen genau diesen vom BGH angesprochenen Ausgleich wirksam in Abrede stellen zu können, da hier die Indizien sicher nur einen anderen Schluss zulassen.

mit den besten Wünschen zum neuen Jahr 2008

freundliche Grüsse

DocTom

Offline DocTom

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Klage der ESB
« Antwort #51 am: 02. Januar 2008, 08:46:12 »
Nachtrag zum obigen Beitrag:

Ich habe nochmals die Beiträge zur Sammelklage in München durchgearbeitet.
Offensichtlich war ein wesentlicher Faktor in diesem Verfahren auch, dass die SWM eine Kostenunterdeckung in der Gassparte  belegen konnten.

Bei einem \"Monoenergieanbieter\", der keine Möglichkeit besitzt, vorgegebene Kostenunterdeckungen in anderen Energiebereichen zu kompensieren  und der in seiner Bilanz eindeutig Gewinn- bzw. sogar Gewinnanstiege ausweist, kann ich mir nicht vorstellen, wie es möglich sein sollte, dass hier kein wirksamer Ausgleich in anderen Bereichen existieren sollte.

freundliche Grüsse

DocTom

Offline RR-E-ft

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Klage der ESB
« Antwort #52 am: 02. Januar 2008, 14:27:08 »
@DocTom

Selbst bei einem Monoenergieanbieter besteht die Möglichkeit, dass er bei Industriekunden (Heizkraftwerke) nicht kostendeckende Preise anbietet, diese Unterdeckung durch vollkommen überzogene Deckungsbeiträge in den Preisen ausgleicht, die von HuK- Kunden verlangt werden.

Es kommt also nie auf die globalen Zahlen, sondern immer auf die Deckungsbeiträge des konkreten, einseitig festgesetzten Vertragspreises an (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90; OLG München NJW-RR 1999, 421).

Offline DocTom

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Klage der ESB
« Antwort #53 am: 02. Januar 2008, 19:21:26 »
@ RR-E-ft

vielen Dank, Herr Fricke!

Man lernt nie aus,  auf die von Ihnen angegebene  Option bin ich  bis dato noch nicht gestossen.
Umso mehr bin ich zuversichtlich, dass zumindest  die reelle Möglichkeit besteht, auch erstinstanzlich- trotz  des BGH-Urteils vom 13.06 07- aus den vorgenannten Gründen doch überzeugen zu können.

Ich bin aber Ihrem Ratschlag bereits  gefolgt und lasse in Kürze meine Gesamtsituation durch einen vom BdE empfohlenen Anwalt prüfen, bevor mein EVU ggf.  gerichtlich tätig werden sollte.  

freundliche Grüsse und Dank für Ihre fachkundigen Informationen.
 
DocTom

Offline peter681

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Klage der ESB
« Antwort #54 am: 20. Januar 2008, 10:32:25 »
hallo, ab morgen montag den 20.01.08 gibt es einen neuen erdgasanbieter im esb bereich!
esso montana

http://www.montanagas.de

gruß peter.

Offline Netznutzer

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« Antwort #55 am: 20. Januar 2008, 11:02:00 »
und auch dieser netzunabhängige Lieferant arbeitet mit Ölpreisklausel.

http://www.montanagas.de/tarif.html

Gruß

NN

Offline Grobschnitt

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Klage der ESB
« Antwort #56 am: 14. Februar 2009, 14:53:51 »
Neuigkeiten in meinem Fall:

Das Amtsgericht Landshut hatte sich für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Landshut - Kammer für Handelssachen - abgegeben.
Zwischenzeitlich hatten wir unsere Strategie in Richtung Sondervertragskunde geändert. Dem wollte das Landgericht nicht folgen und hat mich als Tarifkunden angesehen und eine Billigkeitskontrolle anhand der Testate von PWC durchgeführt!!

Mit Urteil vom 20.08.2008 wurde der Klage der ESB statt gegeben.

Dank der Unterstützung des BdEV sind meine Anwältin und ich in Revision gegangen. Die Revisionsverhandlung fand vergangenen Donnerstag vor dem Oberlandesgericht München statt. Der vorsitzende Richter folgte unserer Auffasung, dass ich Sondervertragskunde bin und deutete an, die Klage der ESB abzuweisen.
Die Gegenseite versuchte zu überzeugen, dass sie ausschließlich normale Tarifverträge angeboten habe und das gesamte Tarifgefüge der ESB aus heutiger Sicht als Tarife der Grundversorgung anzusehen seien! Schriftliche Zusatzvereinbarungen seien niemals erfolgt, also sei ich Tarifkunde.
Auch diese Ausführungen konnten das Gericht nicht überzeugen. Ich konnte nachweisen, dass ich bei Vertragsabschluss einen sogenannten \"Partnerbonus\" vereinbart und bestätigt bekommen habe. Ein eindeutiger Beweis für einen Sondervertrag.

Der Gegenseite wird Gelegenheit gegeben, diese (ihre!) Sondervereinbarung zu überprüfen.
Die Gegenseite rügte nun die Zuständigkeit des OLG, zuständig sei der Kartellsenat.

Es bleibt spannend, nächster Termin ist Donnerstag, 12, März, 16 Uhr.
Die Verhandlung ist öffentlich und ich würde mich über Unterstützung aus den Reihen der ESB-Verweigerer freuen!

Offline Grobschnitt

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Klage der ESB
« Antwort #57 am: 13. März 2009, 00:03:05 »
Die gute Kunde zu später Stunde  ;)

Mit Urteil von heute hat das OLG München unserer Revision statt gegeben und die Klage der ESB abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen.

Nach Ansicht des OLG habe ich einen Sondervertrag mit der ESB vereinbart, §4 AVBGasV ist nicht wirkungsvoll in diesen Vertrag eingebunden.

Das Vertrauen meiner Rechtsanwältin Frau Ahrens in die bayerische Justiz ist wiederhergestellt; siehe den Beitrag von Frau Ahrens in der Energiedepesche 4/2008!

Für alle ESB-Kunden gilt es nachzuweisen, dass sie Sondervertragskunden sind, was die Gegenseite bis zuletzt wehemend bestritten hat.

Partnerbonus ist ein Nachweis für einen Sondervertrag!

Gruß
Grobschnitt

Offline RR-E-ft

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Klage der ESB
« Antwort #58 am: 13. März 2009, 00:20:01 »
@Grobschnitt

Herzlichen Glückwunsch!!!

Urteilsausfertigung (Berufungsurteil des OLG München, welches die Revision nicht zulässt) schnell per Mail an den Verein zur Veröffentlichung in der \"Raubtiersammlung\" übersenden.

Es sind weitere Berufungen von als Tarifkunden behandelten Sondervertragskunden am OLG München anhängig.

Offline Grobschnitt

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Klage der ESB
« Antwort #59 am: 13. März 2009, 07:05:47 »
Zitat
Herzlichen Glückwunsch!!!

Danke, aber der Glückwunsch gehört meiner Anwältin, Frau Ahrens!

Zitat
Urteilsausfertigung (Berufungsurteil des OLG München, welches die Revision nicht zulässt) schnell per Mail an den Verein zur Veröffentlichung in der \"Raubtiersammlung\" übersenden.

Diesen Part wird ebenfalls RAin Ahrens übernehmen, Vorabinformation geht heute durch sie an den BdEV.

Gruß
Grobschnitt

 

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